Sehr geehrter Herr Göhring,
vielen Dank für Ihren Antrag auf Informationszugang nach dem HmbTG vom 27.11.2014, hier eingegangen am 27.11.2014. Für die Beantwortung Ihrer Anfrage ist der Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) zuständig.
In Ihrem Antrag begehren Sie Informationen zu Liegenschaften im Bezirk Harburg, die seit dem Jahr 2000 befristet an einen oder mehrere Nutzer vermietet wurden. Außerdem erfragen Sie, ob in allen Fällen eine Pacht gezahlt worden ist und, falls keine Pacht bezahlt wurde, wie dieses begründet worden ist.
Ihre Anfrage wird zurzeit bearbeitet.
Sie haben Ihren Antrag ohne Angabe Ihrer Wohnanschrift gestellt. Da im Falle einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung Ihres Antrags die Erteilung eines Bescheides erforderlich werden könnte, bitten wir Sie um die Mitteilung einer zustellungsfähigen Anschrift (§ 13 Abs. 2 HmbTG).
Wir möchten Sie ferner auf § 13 Abs. 4 HmbTG hinweisen, wonach für Amtshandlungen nach den Absätzen 1 bis 3 und §§ 11 und 12 Gebühren, Zinsen und Auslagen nach dem Gebührengesetz vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37) in Verbindung mit der "Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTGGebO)" vom 5. November 2013 (HmbGVBl. S. 456), in den jeweils geltenden Fassungen, erhoben werden. Über die Höhe der Gebühr ist jeweils im Einzelfall nach Maßgabe der genannten Gebührenordnung und deren Anlage zu entscheiden, wobei der Gebührenrahmen für das Zugänglichmachen von Informationen zwischen 15,- und 500,- Euro liegt. Eine anteilige Gebühr kann auch dann erhoben werden, wenn die Auskunft nur teilweise erteilt und im Übrigen abgelehnt wird.
Nach einer ersten Prüfung Ihrer Anfrage zeichnet sich ab, dass deren Beantwortung wegen des voraussichtlich erforderlichen Arbeitsaufwandes zu einer Gebührenpflicht Ihrerseits führen wird. Die Höhe der Gebühr hängt vom Umfang der begehrten Information ebenso ab, wie vom Schwierigkeitsgrad der ggf. erforderlich werdenden rechtlichen Prüfung und von den im Einzelfall erforderlich werdenden sonstigen Vorbereitungsmaßnahmen. Zu berücksichtigen ist auch der Personalaufwand (Stundenarbeitslohn für Mitarbeiter des höheren Dienstes zurzeit 57,- Euro und für solche des gehobenen Dienstes 47,- Euro).
Eine Aussage über die konkrete Gebührenhöhe kann erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens getroffen werden, wenn feststeht, welche Schritte zur umfassenden Bearbeitung Ihrer Anfrage erforderlich sind.
Sie können von der Gebührenpflicht befreit werden, wenn Sie geeignete Nachweise dafür vorlegen, dass Sie Empfänger von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach SGB XII sind oder wenn Ihr Einkommen den einfachen Regelsatz gemäß § 28 SGB XII iVm. dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz nicht übersteigt (§ 3 HmbTGGebO).
Bitte teilen Sie uns bis zum 08.12.2014 mit, ob Sie angesichts Ihrer voraussichtlichen Gebührenpflicht an Ihrem Antrag festhalten, diesen eingrenzen oder ihn zurücknehmen möchten. Eine Konkretisierung/Eingrenzung ihres Antrags kann den Arbeitsaufwand und damit die Gebühr verringern. Im Falle einer Rücknahme werden keine Gebühren erhoben. Wenn nach Ablauf der genannten Frist keine Äußerung von Ihnen hier eingegangen ist, wird Ihr Antrag hier nicht weiter bearbeitet.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen