Vorzeigen eines Attestes im Rahmen der Maskenbefreiung in der Corona Neuinfektionschutzverordnung des Landes NRW

In der Corona Neuinfektionschutzverordnung des Landes NRW heisst es seit 01.10.2020: § 3 Maskenpflicht, Punkt 18.
von Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.

Die Verordnung führt nicht auf, wer zu diesem Verlangen befugt ist. Weder Sicherheitskräfte an z.B. Bahnhöfen, noch Aushilfskräfte auf der untersten Stufe der Nahrungskette in Supermärkten weisen die Eigenschaft eines Amtswalters auf, der die Herausgabe von und Einsicht in persönliche, medizinische, datenschutztechnisch besonders geschützte Daten einer Krankenakte verlangen dürfen.

Damit dem Attestinhaber nicht weiter zugemutet wird, den gesamten Tag mit seinem Attest vor fremden Menschen herumwedeln zu müssen, wird Auskunft über die Darstellung desjenigen Personenkreises verlangt, dem das Attest auf Verlangen vorzulegen ist.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.

Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Auskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    20. August 2021
  • Frist
    22. September 2021
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgend…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vorzeigen eines Attestes im Rahmen der Maskenbefreiung in der Corona Neuinfektionschutzverordnung des Landes NRW [#227123]
Datum
20. August 2021 13:57
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In der Corona Neuinfektionschutzverordnung des Landes NRW heisst es seit 01.10.2020: § 3 Maskenpflicht, Punkt 18. von Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist. Die Verordnung führt nicht auf, wer zu diesem Verlangen befugt ist. Weder Sicherheitskräfte an z.B. Bahnhöfen, noch Aushilfskräfte auf der untersten Stufe der Nahrungskette in Supermärkten weisen die Eigenschaft eines Amtswalters auf, der die Herausgabe von und Einsicht in persönliche, medizinische, datenschutztechnisch besonders geschützte Daten einer Krankenakte verlangen dürfen. Damit dem Attestinhaber nicht weiter zugemutet wird, den gesamten Tag mit seinem Attest vor fremden Menschen herumwedeln zu müssen, wird Auskunft über die Darstellung desjenigen Personenkreises verlangt, dem das Attest auf Verlangen vorzulegen ist. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Auskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 227123 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/227123/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
WG: IFG-Antrag Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht an das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und…
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht an das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. Zwar ist mir nicht klar, was mit der Formulierung „Aushilfskräfte auf der untersten Stufe der Nahrungskette in Supermärkten“ gemeint sein soll. Gleichwohl kann der Sinngehalt Ihrer Anfrage noch erkannt werden und zuständigkeitshalber beantworte ich diese wie folgt: Die Zuständigkeit für die Überprüfung, ob eine Person die Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachtet, regelt § 3 Abs. 4 Coronaschutzverordnung. Wer dies im konkreten Einzelfall ist, entscheiden die dort genannten verantwortlichen Personen. Entgegen Ihrer Ansicht liegt keine Verpflichtung zur Herausgabe von und Einsicht in persönliche, medizinische, datenschutztechnisch besonders geschützte Daten einer Krankenakte vor. Denn nachzuweisen ist durch ein ärztliches Zeugnis, dass aus medizinischen Gründen keine Maske getragen werden kann. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: WG: IFG-Antrag [#227123] Sehr << Anrede >> Die Interrogation nach den Hoheitsbefugnissen zum Verl…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: IFG-Antrag [#227123]
Datum
24. August 2021 23:42
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Die Interrogation nach den Hoheitsbefugnissen zum Verlangen einr Attestvorlage mit: "Wer dies im konkreten Einzelfall ist, entscheiden die dort genannten verantwortlichen Personen." zu beantworten, liefert lediglich meine Frage als Affirmation zurück. Wer sind die verantwortlichen Personen? Welcher Personenkreis - oder Gruppe, (auch jenseits meiner ironischen Berufsbezeichnung derer, die sich in Supermärkten gerne aufspielen) ist gemeint? Da oft mit Hausverbot (Supermarkt) trotz Versorgungspflicht im Rahmen der staatlich garantierten Daseinvorsorge) oder Platzverweis (Bahnhof, trotz abgeschlossenem Transportvertrages in Form einer Fahrkarte, Einkaufszentren u.a. Plätze) gedroht wird, muss rechtssicher formuliert sein, wer über diese Hoheitsrechte verfügt und die dort genannten verantwortlichen Personen ernannt hat, ansonsten muss die Corona Neuinfektionsschutzverordnung NRW an dieser Stelle mangels Eindeutigkeit und damit fehlender Rechtsicherheit als nichtig betrachtet werden. Ich darf sie also noch einmal bemühen, im Sinne der Frage zu antworten und weitere Ausflüchte zu unterlassen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 227123 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/227123/
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
AW: WG: IFG-Antrag [#227123] Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre weitere Nachricht, auf die ich gerne absc…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: WG: IFG-Antrag [#227123]
Datum
25. August 2021 09:19
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre weitere Nachricht, auf die ich gerne abschließend antworte. Sie werden sicherlich Verständnis für die Tatsache haben, dass von hier aus nicht gesagt werden kann, wer in jedem denkbaren Einzelfall im Supermarkt, im Bahnhof oder auch in einem Einkaufszentrum die verantwortliche Person ist. Erfragen Sie dies bitte an der jeweiligen Stelle. Entgegen Ihrer Auffassung ist die Daseinsvorsorge zu jeder Zeit sichergestellt. Hieran ändert der Umstand nichts, dass gegebenenfalls aus Gründen des Infektionsschutzes ein negatives Coronatestergebnis oder eine Immunisierung vorliegen muss. Ihre Frage ist somit - aber auch bereits zuvor - umfassend beantwortet. Ihre Unzufriedenheit mit deren Inhalt machen die Ausführungen nicht zu Ausflüchten. Ich betrachte die Angelegenheit als erledigt. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
WG: IFG-Antrag auf Erteilung von Informationen nach dem IFG NRW zu dem „Personenkreises, dem das Attest [dass aus …
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: IFG-Antrag auf Erteilung von Informationen nach dem IFG NRW zu dem „Personenkreises, dem das Attest [dass aus medizinischen Gründen eine Maske nicht getragen werden kann] auf Verlangen vorzulegen ist“ vom 20. August 2021
Datum
27. August 2021 12:29
Status
Warte auf Antwort
image001.jpg
997 Bytes


Ihr Antrag auf Erteilung von Informationen nach dem IFG NRW zu dem „Personenkreises, dem das Attest [dass aus medizinischen Gründen eine Maske nicht getragen werden kann] auf Verlangen vorzulegen ist“ vom 20. August 2021 Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag auf Informationszugang vom 20. August 2021 ist mir als fachlich entscheidender Stelle zugeleitet worden. Sie baten das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales um „Auskunft über die Darstellung desjenigen Personenkreises, dem das Attest [dass aus medizinischen Gründen eine Maske nicht getragen werden kann] auf Verlangen vorzulegen ist“. Ihrem Anliegen gebe ich mit Übermittlung der nachfolgen Auskunft statt: Die Zuständigkeit für die Überprüfung, ob eine Person die Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachtet, regelt § 3 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 18 der Coronaschutzverordnung. Die für das entsprechende Angebot oder die Einrichtung verantwortliche Person entscheidet darüber, wer diese Kontrolle durchführt. Es besteht für den Attestinhaber bzw. die Attestinhaberin hierdurch keine Verpflichtung zur Herausgabe von und Einsicht in persönliche, medizinische, datenschutztrechtlich besonders geschützte Daten einer Krankenakte. Denn nachzuweisen ist durch ein ärztliches Zeugnis, nur dass aus medizinischen Gründen keine Maske getragen werden kann und nicht, welche medizinischen Gründe dieser ärztlichen Entscheidung zugrunde liegen. Dies bedeutet, dass die medizinischen Gründe nicht auf dem Attest ausgewiesen werden müssen. Gesundheitsdaten werden durch Vorlage des Attest daher nicht preisgegeben, zumindest qualitativ nicht mehr, als durch das Nicht-Tragen einer Maske in Bereichen, in denen eine Maskenpflicht gilt, sowieso bereits durch den Attestinhaber bzw. die Attestinhaberin offenbart würden. Das Attest dokumentiert gegenüber dem zur Kontrolle verpflichteten Betreiber des Angebotes oder der Einrichtung bzw. dessen Beauftragten zur Kontrolle nur, dass der Inhaber bzw. die Inhaberin zum Nichttragen der Maske auch wirklich berechtigt ist. Etwas anderes gilt nur im Bereich der Schulen. Hier hat bereits das Oberverwaltungsgericht in Münster im vergangenen Jahr entschieden, dass das Ausweisen der konkreten medizinischen Gründe auf den Schüler-Attesten erforderlich ist. Gründe hierfür sind die besonders vertrauenswürde Schutzsituation in Schulen sowie die Wahrung des Schulfriedens Gebühren Es werden gem. § 1 VerwGebO IFG NRW, Ziff. 1.1 der Anlage zur VerwGebO IFG NRW (einfache mündliche oder schriftliche Auskunft) keine Gebühren erhoben, da die begehrten Informationen ohne großen Aufwand zusammengestellt werden konnten und insbesondere kein umfangreicher Prüf- und Absonderungsbedarf aufgrund von Ausschlussgründen gem. §§ 6 ff. IFG NRW und keine umfangreichen Abstimmungsbedarfe zwischen verschiedenen Stellen innerhalb des Ministeriums verursacht worden sind. Kosten für Kopien, Porto etc. sind nicht entstanden, da die Übermittlung der erbetenen Auskunft per E-Mail erbeten wurde. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu richten und muss den Kläger sowie den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr zwei Durchschriften beigefügt werden. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behörden-postfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803). Hinweis gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 IFG NRW: Neben der Beschreitung des Rechtsweges haben Sie gem. § 13 Absatz 2 IFG NRW das Recht, den Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf als Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: WG: IFG-Antrag auf Erteilung von Informationen nach dem IFG NRW zu dem „Personenkreises, dem das Attest [dass …
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: IFG-Antrag auf Erteilung von Informationen nach dem IFG NRW zu dem „Personenkreises, dem das Attest [dass aus medizinischen Gründen eine Maske nicht getragen werden kann] auf Verlangen vorzulegen ist“ vom 20. August 2021 [#227123]
Datum
27. August 2021 15:07
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
48,8 KB
Sehr << Anrede >> ...Die rechtsichere Antwort ist leider immer noch nicht gegeben worden. Geschweige denn, die Möglichkeit die Information mit Leichtigkeit selbst finden zu können. Nach drei ausweichend beantworteten Emails und auch jetzt in öffentlichen Raum, bleiben bei Worthülsen wie „Die für das entsprechende Angebot oder die Einrichtung verantwortliche Person entscheidet darüber, wer diese Kontrolle durchführt” eine nicht definierte Variable. Deshalb noch einmal konkret und gebührenfrei gefragt: Welche juristische Person des Privatrechts hat auf welche Weise die Hohheitsbefugnisse erhalten, zum Verlangen des Vorzeigens eines Attestes aufzurufen. Dazu ein Urteil des LG Bonn, sowie zwei Urteile des BGH. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - maskenpflicht.jpg Anfragenr: 227123 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/227123/
<< Anfragesteller:in >>
AW: WG: IFG-Antrag auf Erteilung von Informationen nach dem IFG NRW zu dem „Personenkreises, [#227123]
Sehr geehrt…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: IFG-Antrag auf Erteilung von Informationen nach dem IFG NRW zu dem „Personenkreises, [#227123]
Datum
1. März 2022 00:48
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Vorzeigen eines Attestes im Rahmen der Maskenbefreiung in der Corona Neuinfektionschutzverordnung des Landes NRW“ vom 20.08.2021 (#227123) wurde von Ihnen nicht ausreichend beantwortet. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Noch immer steht in der aktuellen Neuinfektionsschutzverordnung NRW, dass ein Attest auf "Verlangen" vorzuzeigen sei. Noch immer ist unklar, welcher Personengruppe das "Verlangen" zugeordnet wurde. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in
<< Anfragesteller:in >>
AW: WG: IFG-Antrag auf Erteilung von Informationen nach dem IFG NRW zu dem „Personenkreises, [#227123]
Sehr geehrt…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: IFG-Antrag auf Erteilung von Informationen nach dem IFG NRW zu dem „Personenkreises, [#227123]
Datum
1. März 2022 00:49
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Vorzeigen eines Attestes im Rahmen der Maskenbefreiung in der Corona Neuinfektionschutzverordnung des Landes NRW“ vom 20.08.2021 (#227123) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 161 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
WG: WG: IFG-Antrag auf Erteilung von Informationen nach dem IFG NRW zu dem „Personenkreises, [#227123] Sehr Antrag…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: WG: IFG-Antrag auf Erteilung von Informationen nach dem IFG NRW zu dem „Personenkreises, [#227123]
Datum
2. März 2022 10:39
Status
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage wurde von hier aus mit E-Mail-Nachrichten vom 24.08.2021 sowie 25.08.2021 abschließend beantwortet. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
AW: WG: WG: IFG-Antrag auf Erteilung von Informationen nach dem IFG NRW zu dem „Personenkreises, [#227123]
Sehr ge…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: WG: IFG-Antrag auf Erteilung von Informationen nach dem IFG NRW zu dem „Personenkreises, [#227123]
Datum
6. April 2022 15:06
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
polizei-impfstatus.jpg
96,8 KB
Sehr geehrte Damen und Herren, Es muss leider widersprochen werden. Es wurde nichts abschliessend beantwortet. Die Frage nach den erteilten Hohheitsbefugnissen, die zum Verlangen eines Attestes berechtigten, bleibt unbeantwortet. Inzwischen stellt selbst die POLIZEI (BW) klar, das sie nicht befugt ist, das Vorzeigen eines Impfnachweises zu verlangen. Das Polizeigesetz (BW) gebe dies nicht her. Wenn in der NRW-Coronaneuschutzinfektionsverordnung verankert ist, dass das Attest auf Verlangen vorzuzeigen ist, muss es dafür eine Gesetzesgrundlage geben. Sie werden aufgefordert, diese zu benennen. (Siehe Dateinanhang, Datum des Artikels leider unbekannt.) Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in