VwV-StVO - Zustimmung der obersten Landesbehörde
In den VwV-StVO heißt es an etlichen Stellen
"Zustimmung der obersten Landesbehörde/höheren Verwaltungsbehörde
oder der von ihr (dafür) beauftragten/bestimmten Stelle".
(1) Wer ist in Bezug auf die Stadt Kiel oberste Landesbehörde in diesem Sinne?
(2) Wer ist in Bezug auf die Stadt Kiel höhere Verwaltungsbehörde in diesem Sinne?
(3) Welche Stellen wurden in Bezug auf die Stadt Kiel (jeweils) von diesen (dafür) beauftragt/bestimmt?
VwV-StVO zu §§39-43 III. 16. a) Randnummer 46 lautet:
„Abweichungen von dem in diesem Verzeichnis aufgeführten
Zusatzzeichen sind nicht zulässig;
andere Zusatzzeichen bedürfen der
Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.“
(4) Für welche anderen Zusatzzeichen
wurde in Bezug auf die Stadt Kiel
von welcher Stelle zugestimmt?
VwV-StVO zu § 45 1 bis 1e VI. Randnummer 14 lautet
"Der Zustimmung bedarf es in den Fällen der Nummer III bis V nicht,
wenn und soweit die oberste Landesbehörde
die Straßenverkehrsbehörde vom Erfordernis der Zustimmung befreit hat."
(6) Von welchen Erfordernissen der Zustimmung
wurde die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Kiel
von der obersten Landesbehörde befreit?
Ergebnis der Anfrage
Zu den Fragen 1,2,3,6 wurde die Antwort für ganz SH gegeben: https://fragdenstaat.de/a/299542
Für weitere Bundesländer, siehe die Links dort.
Zu 4 (Zugelassene Zusatzzeichen):
- ZZ Rollstuhlfahrersymbol + Text „frei“.
- ZZ mit der bildlichen Darstellung eines Parkausweises „nur mit Parkausweis sichtbar im Fahrzeug"
- ZZ "Radarkontrolle" im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsbegrenzungen
Antwort verspätet
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Datum7. Februar 2024
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12. März 2024
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