VwV-StVO - Zustimmung der obersten Landesbehörde

Anfrage an: Landeshauptstadt Kiel

In den VwV-StVO heißt es an etlichen Stellen
"Zustimmung der obersten Landesbehörde/höheren Verwaltungsbehörde
oder der von ihr (dafür) beauftragten/bestimmten Stelle".

(1) Wer ist in Bezug auf die Stadt Kiel oberste Landesbehörde in diesem Sinne?
(2) Wer ist in Bezug auf die Stadt Kiel höhere Verwaltungsbehörde in diesem Sinne?
(3) Welche Stellen wurden in Bezug auf die Stadt Kiel (jeweils) von diesen (dafür) beauftragt/bestimmt?

VwV-StVO zu §§39-43 III. 16. a) Randnummer 46 lautet:
„Abweichungen von dem in diesem Verzeichnis aufgeführten
Zusatzzeichen sind nicht zulässig;
andere Zusatzzeichen bedürfen der
Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.“

(4) Für welche anderen Zusatzzeichen
wurde in Bezug auf die Stadt Kiel
von welcher Stelle zugestimmt?

VwV-StVO zu § 45 1 bis 1e VI. Randnummer 14 lautet
"Der Zustimmung bedarf es in den Fällen der Nummer III bis V nicht,
wenn und soweit die oberste Landesbehörde
die Straßenverkehrsbehörde vom Erfordernis der Zustimmung befreit hat."

(6) Von welchen Erfordernissen der Zustimmung
wurde die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Kiel
von der obersten Landesbehörde befreit?

Ergebnis der Anfrage

Zu den Fragen 1,2,3,6 wurde die Antwort für ganz SH gegeben: https://fragdenstaat.de/a/299542
Für weitere Bundesländer, siehe die Links dort.

Zu 4 (Zugelassene Zusatzzeichen):
- ZZ Rollstuhlfahrersymbol + Text „frei“.
- ZZ mit der bildlichen Darstellung eines Parkausweises „nur mit Parkausweis sichtbar im Fahrzeug"
- ZZ "Radarkontrolle" im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsbegrenzungen

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    7. Februar 2024
  • Frist
    12. März 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In den VwV-StVO heißt es an etlichen …
An Landeshauptstadt Kiel Details
Von
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Betreff
VwV-StVO - Zustimmung der obersten Landesbehörde [#299543]
Datum
7. Februar 2024 23:15
An
Landeshauptstadt Kiel
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In den VwV-StVO heißt es an etlichen Stellen "Zustimmung der obersten Landesbehörde/höheren Verwaltungsbehörde oder der von ihr (dafür) beauftragten/bestimmten Stelle". (1) Wer ist in Bezug auf die Stadt Kiel oberste Landesbehörde in diesem Sinne? (2) Wer ist in Bezug auf die Stadt Kiel höhere Verwaltungsbehörde in diesem Sinne? (3) Welche Stellen wurden in Bezug auf die Stadt Kiel (jeweils) von diesen (dafür) beauftragt/bestimmt? VwV-StVO zu §§39-43 III. 16. a) Randnummer 46 lautet: „Abweichungen von dem in diesem Verzeichnis aufgeführten Zusatzzeichen sind nicht zulässig; andere Zusatzzeichen bedürfen der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.“ (4) Für welche anderen Zusatzzeichen wurde in Bezug auf die Stadt Kiel von welcher Stelle zugestimmt? VwV-StVO zu § 45 1 bis 1e VI. Randnummer 14 lautet "Der Zustimmung bedarf es in den Fällen der Nummer III bis V nicht, wenn und soweit die oberste Landesbehörde die Straßenverkehrsbehörde vom Erfordernis der Zustimmung befreit hat." (6) Von welchen Erfordernissen der Zustimmung wurde die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Kiel von der obersten Landesbehörde befreit?
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 299543 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/299543/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
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Guten Tag, anliegende Nachricht wurde Ihnen soeben formgerecht per De-Mail zugestellt. Mit freundlichen Grüßen &…
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Von
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Betreff
Straßenverkehrsbehörde - Zusatzzeichen - VwV-StVO - Zustimmung der obersten Landesbehörde [#299543]
Datum
8. März 2024 10:07
An
Landeshauptstadt Kiel
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, anliegende Nachricht wurde Ihnen soeben formgerecht per De-Mail zugestellt. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 20240308-2-o-zusatzzeichen-mit-de-mail-e-b.pdf Anfragenr: 299543 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/299543/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
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Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Straßenverkehrsbehörde - Zusatzzeichen - VwV-StVO - Zustimmung de…
An Landeshauptstadt Kiel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Straßenverkehrsbehörde - Zusatzzeichen - VwV-StVO - Zustimmung der obersten Landesbehörde [#299543]
Datum
9. April 2024 08:54
An
Landeshauptstadt Kiel
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Straßenverkehrsbehörde - Zusatzzeichen - VwV-StVO - Zustimmung der obersten Landesbehörde“ vom 7. Februar 2024, 22:15 Uhr (#299543) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Ich habe Ihnen die Anfrage am 08.03.2024 10:04:15 Uhr auch per De-Mail zukommen lassen. Sie haben die Frist mittlerweile um 29 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 299543 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/299543/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>

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Landeshauptstadt Kiel
Sehr geehrte..., zunächst bitte ich um Nachsicht, dass Ihnen bislang keine Antwort zu der von Ihnen aufgeworfene…
Von
Landeshauptstadt Kiel
Via
Briefpost
Betreff
Datum
16. April 2024
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte..., zunächst bitte ich um Nachsicht, dass Ihnen bislang keine Antwort zu der von Ihnen aufgeworfenen Fragestellung 4 zugegangen ist. Ihre Frage zielt darauf hin, welchen anderen Zusatzzeichen in Bezug auf die Stadt Kiel von welcher Stelle zugestimmt wurde. Nach Sichtung der hier bestehenden Unterlagen wurde folgenden Zusatzzeichen durch den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr (LBV.SH) als obere Straßenverkehrsbehörde zugestimmt: - ZZ für Schwerbehinderte mit dem Zusatz "frei". Zustimmung zur Verwendung des Zusatzzeichens Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde (Rollstuhlfahrersymbol) + Text „frei“. - ZZ mit der bildlichen Darstellung eines Parkausweises. Zustimmung zur Verwendung des Zusatzschildes „nur mit Parkausweis sichtbar im Fahrzeug". - ZZ Radarkontrolle. Zustimmung zur Verwendung eines Zusatzzeichens „Radarkontrolle“ an stationären Anlagen unter der Voraussetzung, dass der Einsatz der stationären Anlagen im Rahmen der Richtlinie für die polizeiliche und kommunale Geschwindigkeitsüberwachung erfolgt. Das Zusatzzeichen ist nur in Kombination mit einem Verkehrszeichen zulässig. Vorzugsweise ist es in Kombination mit dem VZ 274 anzubringen. Die vorgenannte Auflistung wurde im November 2022 auch dem LBV auf Anfrage zugeleitet (wobei für das ZZ Radarkontrolle eine Erläuterung durch den LBV zu Grunde liegt und kein Erfordernis einer Zustimmung eines ZZ). Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag ... Landeshauptstadt Kiel Ordnungsamt Straßenverkehrsbehörde Abteilungsleitung Zimmer: ... Saarbrückenstraße 147 24113 Kiel