VZ205 für den Radverkehr

Als Radfahrer begegnen mir in Landstuhl auf benutzungspflichtigen (Geh- und) Radwegen häufig benachteiligende Situationen, wie bspw. auf der Saarbrücker Str. im Kreisverkehr oder bei der Einfahrt zum Kaufland, an denen der Radverkehr trotz Benutzungspflicht wartepflichtig aufgrund eines VZ 205 ist.
Meine Fragen möchte ich explizit auf den Kreisverkehr in der Kaiserstraße bei der Agentur für Arbeit beziehen, da dieser sich innerorts befindet. Auch hier befindet sich neben der Fahrbahn ein benutzungspflichtiger (Geh- und) Radweg. Im Kreisverkehr wird der Radverkehr durch VZ205 (Vorfahrt Gewähren) seiner Vorfahrt beraubt, obwohl er durch seine Benutzungspflicht die selben Vorfahrtsregeln wie der Kreisverkehr haben sollte. Es kam bei mir schon häufiger zu Missverständnissen, wer Vorfahrt hat, da ich als Radfahrer vor einem VZ205 stehe und ein abbiegender Autofahrer mir aufgrund seines Abbiegevorgangs Vorfahrt gewährt. Hier sind alle Verkehrsteilnehmer wartepflichtig, der Radverkehr aufgrund VZ205 und der Kfz Verkehr aufgrund seines Abbiegevorgangs nach §9 StVo.
- Was ist der Hintergrund dieser nicht konformen Beschilderung?
- Erkennen Sie an, dass diese Vorfahrtsregelung widersprüchlich ist und den Radverkehr dem Autoverkehr unterordnet?
- Können Sie die VZ205 auf dem Radweg entfernen und eine Radverkehrsfurt auf der Fahrbahn markieren, sodass die Vorfahrtsituation eindeutig ist? Die VZ205 für den Kfz Verkehr auf der Fahrbahn stehen bereits an der richtigen Stelle vor dem Übergang für den Fuß- und Radverkehr. Wenn nein, warum ist das rechtlich nicht umsetzbar?
- Wie verhalte ich mich in der aktuellen Situation als Autofahrer korrekt, wenn ich aus dem Kreisverkehr in die Konrad-Adenauer-Straße abbiege und ein Radfahrer auf dem benutzungspflichtigen Geh- und Radweg der Kaiserstraße gen Osten folgen möchte? Wer muss wem Vorfahrt gewähren? Verändert sich die Vorrangsituation, wenn zusätzlich noch ein Fußgänger die Fahrbahn queren möchte?
- Ist der Radweg entlang der Kaiserstraße aufgrund der unterschiedlichen Vorfahrtregeln untergeordnet, also nicht straßenbegleitend und demnach auch nicht benutzungspflichtig?
- Warum unterscheidet sich die Vorfahrtregelung für den Radverkehr hier im Vergleich zum Kreisverkehr in der Raiffeisenstraße?

Abschließend möchte ich Sie noch fragen, warum man den Radverkehr bei der Einfahrt zum Kaufland durch die Beschilderung und Gitter auf dem Radweg zum Absteigen zwingen möchte. Auch das empfinde ich als Radfahrer diskriminierend, schließlich bin ich als abgestiegender Radfahrer ein Fußgänger und habe dann trotzdem Vorrang vor dem abbiegenden Kfz Verkehr. Wie lange muss ich warten, bis ich wieder auf mein Fahrrad steigen darf und warum ist das nicht auch entsprechend beschildert?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. März 2024
  • Frist
    16. April 2024
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Antrag nach dem LTranspG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Als Radfahrer begegnen mir in Land…
An Verbandsgemeindeverwaltung Landstuhl Details
Von
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Betreff
VZ205 für den Radverkehr [#303027]
Datum
13. März 2024 12:43
An
Verbandsgemeindeverwaltung Landstuhl
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Als Radfahrer begegnen mir in Landstuhl auf benutzungspflichtigen (Geh- und) Radwegen häufig benachteiligende Situationen, wie bspw. auf der Saarbrücker Str. im Kreisverkehr oder bei der Einfahrt zum Kaufland, an denen der Radverkehr trotz Benutzungspflicht wartepflichtig aufgrund eines VZ 205 ist. Meine Fragen möchte ich explizit auf den Kreisverkehr in der Kaiserstraße bei der Agentur für Arbeit beziehen, da dieser sich innerorts befindet. Auch hier befindet sich neben der Fahrbahn ein benutzungspflichtiger (Geh- und) Radweg. Im Kreisverkehr wird der Radverkehr durch VZ205 (Vorfahrt Gewähren) seiner Vorfahrt beraubt, obwohl er durch seine Benutzungspflicht die selben Vorfahrtsregeln wie der Kreisverkehr haben sollte. Es kam bei mir schon häufiger zu Missverständnissen, wer Vorfahrt hat, da ich als Radfahrer vor einem VZ205 stehe und ein abbiegender Autofahrer mir aufgrund seines Abbiegevorgangs Vorfahrt gewährt. Hier sind alle Verkehrsteilnehmer wartepflichtig, der Radverkehr aufgrund VZ205 und der Kfz Verkehr aufgrund seines Abbiegevorgangs nach §9 StVo. - Was ist der Hintergrund dieser nicht konformen Beschilderung? - Erkennen Sie an, dass diese Vorfahrtsregelung widersprüchlich ist und den Radverkehr dem Autoverkehr unterordnet? - Können Sie die VZ205 auf dem Radweg entfernen und eine Radverkehrsfurt auf der Fahrbahn markieren, sodass die Vorfahrtsituation eindeutig ist? Die VZ205 für den Kfz Verkehr auf der Fahrbahn stehen bereits an der richtigen Stelle vor dem Übergang für den Fuß- und Radverkehr. Wenn nein, warum ist das rechtlich nicht umsetzbar? - Wie verhalte ich mich in der aktuellen Situation als Autofahrer korrekt, wenn ich aus dem Kreisverkehr in die Konrad-Adenauer-Straße abbiege und ein Radfahrer auf dem benutzungspflichtigen Geh- und Radweg der Kaiserstraße gen Osten folgen möchte? Wer muss wem Vorfahrt gewähren? Verändert sich die Vorrangsituation, wenn zusätzlich noch ein Fußgänger die Fahrbahn queren möchte? - Ist der Radweg entlang der Kaiserstraße aufgrund der unterschiedlichen Vorfahrtregeln untergeordnet, also nicht straßenbegleitend und demnach auch nicht benutzungspflichtig? - Warum unterscheidet sich die Vorfahrtregelung für den Radverkehr hier im Vergleich zum Kreisverkehr in der Raiffeisenstraße? Abschließend möchte ich Sie noch fragen, warum man den Radverkehr bei der Einfahrt zum Kaufland durch die Beschilderung und Gitter auf dem Radweg zum Absteigen zwingen möchte. Auch das empfinde ich als Radfahrer diskriminierend, schließlich bin ich als abgestiegender Radfahrer ein Fußgänger und habe dann trotzdem Vorrang vor dem abbiegenden Kfz Verkehr. Wie lange muss ich warten, bis ich wieder auf mein Fahrrad steigen darf und warum ist das nicht auch entsprechend beschildert?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 303027 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/303027/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Verbandsgemeindeverwaltung Landstuhl
Vielen Dank für Ihre Anfrage vom 13.03.2024, diese wurde heute auf dem Postweg an Sie beantwortet. Verbandsgemei…
Von
Verbandsgemeindeverwaltung Landstuhl
Betreff
VZ205 für den Radverkehr [#303027]
Datum
12. April 2024 12:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Vielen Dank für Ihre Anfrage vom 13.03.2024, diese wurde heute auf dem Postweg an Sie beantwortet. Verbandsgemeindeverwaltung Landstuhl Abt. 3 Verkehrs- und Gewerbewesen - Straßenverkehrsbehörde - Kaiserstraße 49 66849 Landstuhl

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Verbandsgemeindeverwaltung Landstuhl
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Von
Verbandsgemeindeverwaltung Landstuhl
Via
Briefpost
Betreff
Datum
12. April 2024
Status
geschwärzt
3,1 MB