VzG-Strecke 4214, Bahnübergang km 3,509

Anfrage an: Eisenbahn-Bundesamt

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Jahr 2015 wurde in Karlsruhe an der VzG-Strecke 4214 (Karlsruhe Gbf–Abzw. Dammerstock) der Bahnübergang in km 3,509 (die querende Straße heißt "Petergraben") erneuert und eine Halbschrankenanlage installiert. Straßenseitig ist dort am Bahnübergang ein absolutes Halteverbot durch Verkehrszeichen 283 angeordnet. Wird dieses Halteverbot in den Unterlagen der Planfeststellung oder Plangenehmigung dieser Umbaumaßnahme erwähnt? Könnten Sie mir bitte die Teile der Genehmigungsunterlagen zusenden, in denen die Räumstrecken, deren Räumung sowie straßenseitigen Anordnungen (z.B. Halte- und Abbiegeverbote) beschrieben sind?

Gerne können Sie mich auf Akteneinsicht in Ihren Räumlichkeiten zu einem vorher vereinbarten Termin verweisen, falls das die Beantwortung der Anfrage vereinfacht.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. Oktober 2020
  • Frist
    21. November 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in im Jahr 2015 wurde in Karlsruhe an der VzG-Strecke 4214…
An Eisenbahn-Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
VzG-Strecke 4214, Bahnübergang km 3,509 [#201172]
Datum
19. Oktober 2020 11:17
An
Eisenbahn-Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in im Jahr 2015 wurde in Karlsruhe an der VzG-Strecke 4214 (Karlsruhe Gbf–Abzw. Dammerstock) der Bahnübergang in km 3,509 (die querende Straße heißt "Petergraben") erneuert und eine Halbschrankenanlage installiert. Straßenseitig ist dort am Bahnübergang ein absolutes Halteverbot durch Verkehrszeichen 283 angeordnet. Wird dieses Halteverbot in den Unterlagen der Planfeststellung oder Plangenehmigung dieser Umbaumaßnahme erwähnt? Könnten Sie mir bitte die Teile der Genehmigungsunterlagen zusenden, in denen die Räumstrecken, deren Räumung sowie straßenseitigen Anordnungen (z.B. Halte- und Abbiegeverbote) beschrieben sind? Gerne können Sie mich auf Akteneinsicht in Ihren Räumlichkeiten zu einem vorher vereinbarten Termin verweisen, falls das die Beantwortung der Anfrage vereinfacht. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201172 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201172/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Eisenbahn-Bundesamt
Sehr geehrter Herr [geschwärzt], der Umbau des Bahnübergangs Petergraben erfolgte aufgrund der Plangenehmigung de…
Von
Eisenbahn-Bundesamt
Betreff
WG: VzG-Strecke 4214, Bahnübergang km 3,509 [#201172]
Datum
23. Oktober 2020 11:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr [geschwärzt], der Umbau des Bahnübergangs Petergraben erfolgte aufgrund der Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes vom 24.06.2008. In der Plangenehmigung selbst finden sich keine Ausführungen zu Ihren Fragen. Auf dem genehmigten Lageplan, den ich Ihnen eingescannt und als Anlage an diese Mail angefügt habe, sind auch Verkehrszeichen eingezeichnet. Weitere Planunterlagen, in denen die Räumstrecken, deren Räumung sowie straßenseitigen Anordnungen (z.B. Halte- und Abbiegeverbote) beschrieben sind, liegen der Plangenehmigung nicht zugrunde. Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 StVO, insbesondere das Aufstellen oder Entfernen von Verkehrszeichen, werden im Planfeststellungsbeschluss bzw. in der Plangenehmigung i. d. R. nicht getroffen. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann allerdings auch im Wege der Planfeststellung bzw. Plangenehmigung über die Anordnung der zur Ausstattung der Straßen notwendigen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen entschieden werden. So lag der Fall beim Bahnübergang Petergraben. Zumindest die in dem Lageplan eingezeichneten Verkehrszeichen waren zur Vermeidung von Engstellen bzw. um einen Rückstau am Bahnübergang zu vermeiden, zum Zeitpunkt der Plangenehmigung erforderlich. Weitere bzw. zusätzliche Verkehrszeichen können daneben von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde z.B. nach einer sogenannten Verkehrsschau für notwendig erachtet und angeordnet worden sein. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag [geschwärzt]

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Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort und die eingescannten Pläne. Meine Anfrage betrachte ic…
An Eisenbahn-Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: VzG-Strecke 4214, Bahnübergang km 3,509 [#201172]
Datum
23. Oktober 2020 12:50
An
Eisenbahn-Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort und die eingescannten Pläne. Meine Anfrage betrachte ich hiermit als abgeschlossen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201172 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201172/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>