Wachschutz übernimmt hoheitliche Aufgaben

Einer Ihrer Mitarbeiter hat den Wachschutz Bielefeld beauftragt bei Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz gegebenenfalls notwendige Personalien aufzunehmen. Die Mitarbeiter des Wachschutzes Bielefeld haben laut Ihres Mitarbeiters die Vorgabe, u. U. Personen ggf. vorläufig festzunehmen um die Personalien feststellen zu lassen.

Dies ist gem. § 46 OWiG Absatz 3 rechtswidrig.

Zitat:
„3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406 e der Strafprozeßordnung.“

Mitarbeiter eines privaten Sicherheitsdienstes sind hierzu nicht befugt. Vorläufige Festnahmen durch Privatpersonen sind bei OWi Verstößen rechtwidrig.

Des Weiteren sollen die Mitarbeiter des Wachschutzes Handyfotos von Personalausweisen machen, um die Personalien festzustellen. Nach DSGVO und § 20 PAuswG sind Fotos von Personalausweisen unzulässig und strafbewährt!

Hierzu bitte ich um Auskunft, was mit den Fotos passiert ist. Wo, wie und in welcher Art und Weise werden diese gespeichert, wie lange, welche Verwendung erfolgt, wie ist garantiert, dass diese Fotos nicht anderweitig verwendet werden können?

Sollte der Wachschutz ohne Ihre Vorgabe, eigenmächtig gehandelt haben, bitte ich Mitteilung.

Insgesamt ist festzustellen, dass „Wachschutzmitarbeiter“ nicht ermächtigt sind Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes durchzusetzen, da dieses nur Hoheitsträgern obliegt.

Ebenso beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden Vertrages mit der Wachschutzfirma, um das weitere Vorgehen in rechtlicher Art und Weise prüfen zu können.

Ihr Mitarbeiter hat den Sicherheitsdienst offensichtlich angewiesen sich über geltendes Recht hinwegzusetzen.

Des Weiteren wurden unrechtmäßig Daten durch den Wachschutz erfasst und an das Ordnungsamt übermittelt und dort verarbeitet. Betroffene wurden hierüber nicht informiert. Einige Betroffene haben der Datennutzung widersprochen eine Löschung erfolgte bislang nicht. Auch hier bitte ich um Auskunft, auf welcher Rechtsgrundlage die Daten weiterhin verwendet werden.

Bitte senden Sie mir eine schriftliche Eingangsbestätigung zu und informieren mich bitte über den jeweiligen Sachstand des Verfahrens. Nach Abschluss des Verfahrens bitte ich um einen entsprechenden Abschlussbericht.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    11. August 2020
  • Frist
    15. September 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Kommunalverwaltung Bad Salzuflen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wachschutz übernimmt hoheitliche Aufgaben [#194966]
Datum
11. August 2020 15:16
An
Kommunalverwaltung Bad Salzuflen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Einer Ihrer Mitarbeiter hat den Wachschutz Bielefeld beauftragt bei Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz gegebenenfalls notwendige Personalien aufzunehmen. Die Mitarbeiter des Wachschutzes Bielefeld haben laut Ihres Mitarbeiters die Vorgabe, u. U. Personen ggf. vorläufig festzunehmen um die Personalien feststellen zu lassen. Dies ist gem. § 46 OWiG Absatz 3 rechtswidrig. Zitat: „3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406 e der Strafprozeßordnung.“ Mitarbeiter eines privaten Sicherheitsdienstes sind hierzu nicht befugt. Vorläufige Festnahmen durch Privatpersonen sind bei OWi Verstößen rechtwidrig. Des Weiteren sollen die Mitarbeiter des Wachschutzes Handyfotos von Personalausweisen machen, um die Personalien festzustellen. Nach DSGVO und § 20 PAuswG sind Fotos von Personalausweisen unzulässig und strafbewährt! Hierzu bitte ich um Auskunft, was mit den Fotos passiert ist. Wo, wie und in welcher Art und Weise werden diese gespeichert, wie lange, welche Verwendung erfolgt, wie ist garantiert, dass diese Fotos nicht anderweitig verwendet werden können? Sollte der Wachschutz ohne Ihre Vorgabe, eigenmächtig gehandelt haben, bitte ich Mitteilung. Insgesamt ist festzustellen, dass „Wachschutzmitarbeiter“ nicht ermächtigt sind Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes durchzusetzen, da dieses nur Hoheitsträgern obliegt. Ebenso beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden Vertrages mit der Wachschutzfirma, um das weitere Vorgehen in rechtlicher Art und Weise prüfen zu können. Ihr Mitarbeiter hat den Sicherheitsdienst offensichtlich angewiesen sich über geltendes Recht hinwegzusetzen. Des Weiteren wurden unrechtmäßig Daten durch den Wachschutz erfasst und an das Ordnungsamt übermittelt und dort verarbeitet. Betroffene wurden hierüber nicht informiert. Einige Betroffene haben der Datennutzung widersprochen eine Löschung erfolgte bislang nicht. Auch hier bitte ich um Auskunft, auf welcher Rechtsgrundlage die Daten weiterhin verwendet werden. Bitte senden Sie mir eine schriftliche Eingangsbestätigung zu und informieren mich bitte über den jeweiligen Sachstand des Verfahrens. Nach Abschluss des Verfahrens bitte ich um einen entsprechenden Abschlussbericht.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 194966 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/194966/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Bad Salzuflen
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Betreff
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Datum
11. August 2020 15:16
Status
Warte auf Antwort

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AW: Wachschutz übernimmt hoheitliche Aufgaben [#194966]
Datum
11. August 2020 15:16
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre E-Mail ist erfolgreich eingegangen. Wir melden uns schnellstmöglich bei Ihnen. Ihre Stadt Bad Salzuflen Rudolph-Brandes-Allee 19 | 32105 Bad Salzuflen E-Mail: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> | Fon: 05222 952-0 | Fax: 05222 952-161 Informationen zum Datenschutz finden Sie unter: https://www.stadt-bad-salzuflen.de/datenschutz
Kommunalverwaltung Bad Salzuflen
Ich bin nicht zu erreichen. Ihre Mail wird weitergeleitet an meine Kollegin Larissa Deppe, Mail: <<E-Mail-Ad…
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Kommunalverwaltung Bad Salzuflen
Betreff
AW: Wachschutz übernimmt hoheitliche Aufgaben [#194966]
Datum
11. August 2020 15:16
Status
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Ich bin nicht zu erreichen. Ihre Mail wird weitergeleitet an meine Kollegin Larissa Deppe, Mail: <<E-Mail-Adresse>>. Mit freundlichem Gruß
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Datum
11. August 2020 15:16
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Kommunalverwaltung Bad Salzuflen
Ihr Antrag nach dem IFG NRW vom 11.08.2020 Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihren Antrag vom 11.08.2020. Als…
Von
Kommunalverwaltung Bad Salzuflen
Betreff
Ihr Antrag nach dem IFG NRW vom 11.08.2020
Datum
9. September 2020 14:25
Status
Warte auf Antwort
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16,9 KB
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2,0 KB


Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihren Antrag vom 11.08.2020. Als Anlage 1 erhalten Sie die Dienstanweisung für Kontrollgänge auf Grundlage der Verordnung zum Schutz von Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SAS-CoV-2 (CoronaSchVO) sowie als Anlage 2 die Konkretisierung dieser Dienstanweisung. In der Anlage 2 wird unter Punkt 2 erläutert, dass den Mitarbeiter*innen des Wachschutzes keine hoheitlichen Aufgaben obliegen. Die Personalienfeststellung bei den "Corona-Kontrollen" erfolgt von der Polizei oder dem Fachdienst Ordnungswesen der Stadt Bad Salzuflen. Ggf. wird zur Beschleunigung der Personalienfeststellung, nach Zustimmung des Betroffenen, der Personalausweis fotografiert. Nach Übertragung der Daten in einen Feststellungsbericht werden die Fotos gelöscht. Der Bericht enthält keine Bilder, sodass der Stadt Bad Salzuflen lediglich die Daten vor dem Hintergrund eines möglichen Bußgeldverfahrens vorliegen. Hierzu füge ich als Anlage 3 das Informationsblatt nach Art. 13 der DS-GVO im Zuge der Bearbeitung von Bußgeldverfahren bei. Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass der Veröffentlichung der personenbezogenen Daten sämtlicher Mitarbeiter*innen der Stadt Bad Salzuflen widersprochen wird. Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.