Waffenscheine/Reichsbürger

eine Abschrift aller Antworten des Verfassungsschutzes auf Anfragen der Verwaltung der Stadt Hamburg im Zusammenhang mit der Beantragung von Waffenscheinen durch BürgerInnen. Mit der Schwärzung von personenbezogenen Daten erkläre ich mich einverstanden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    31. Oktober 2019
  • Frist
    3. Dezember 2019
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte …
An Behörde für Inneres und Sport Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Waffenscheine/Reichsbürger [#169593]
Datum
31. Oktober 2019 15:22
An
Behörde für Inneres und Sport Hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
eine Abschrift aller Antworten des Verfassungsschutzes auf Anfragen der Verwaltung der Stadt Hamburg im Zusammenhang mit der Beantragung von Waffenscheinen durch BürgerInnen. Mit der Schwärzung von personenbezogenen Daten erkläre ich mich einverstanden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Behörde für Inneres und Sport Hamburg
Ihr Antrag nach dem HmbTG / HmbUIG / VIG vom 31.10.2019 Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag vom 31.10.2019 au…
Von
Behörde für Inneres und Sport Hamburg
Betreff
Ihr Antrag nach dem HmbTG / HmbUIG / VIG vom 31.10.2019
Datum
12. November 2019 15:37
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag vom 31.10.2019 auf Zugang zu Informationen nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG wird abgelehnt. Gemäß § 5 Ziffer 3 HmbTG besteht keine Informationspflicht nach dem Transparenzgesetz für das Landesamt für Verfassungsschutz. Die Vorschrift ist als sog. Bereichsausnahme konzipiert und gilt für den gesamten Aufgabenbereich des Landesamts für Verfassungsschutz. Umweltinformationen im Sinne des § 1 Absatz 2 HmbUIG in Verbindung mit § 2 Absatz3 UIG liegen dem Landesamt für Verfassungsschutz hinsichtlich des von Ihnen benannten Sachverhalts nicht vor. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Verfassungsschutz erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Die Anschrift lautet: Johanniswall 4, 20095 Hamburg 2. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag nach dem HmbTG / HmbUIG / VIG vom 31.10.2019 [#169593] Sehr geehrteAntragsteller/in trifft es zu, …
An Behörde für Inneres und Sport Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem HmbTG / HmbUIG / VIG vom 31.10.2019 [#169593]
Datum
16. November 2019 00:47
An
Behörde für Inneres und Sport Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in trifft es zu, dass in Hamburg ein eigenes Landesamt für Verfassungsschutz eingerichtet ist? Wenn ja, dann berührt mein Antrag nicht den Verfassungsschutz, denn diesen habe ich bei der Behörde für Inneres und Sport gestellt. Diese ist eine ganz normale Landesinnenbehörde, die wie ein Umwelt- oder ein Bildungsministerium dem Informationsfreiheitsgesetz bzw. hier dem TG unterliegt. Mein Antrag richtet sich einzig und allein auf Dokumente im Aktenbestand der Behörde für Inneres und Sport. Mein Antrag wäre dann anders zu bescheiden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 169593 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/169593
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz …
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Waffenscheine/Reichsbürger“ [#169593] [#169593]
Datum
3. Dezember 2019 23:35
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/169593 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil auf meine Einwände in Bezug auf eine in meinen Augen rechtsfehlerhafte Ablehnung seit über zwei Wochen, mehr als einen Monat nach Antragstellung, keine Rückmeldung erfolgt. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 169593.pdf Anfragenr: 169593 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/169593
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Behörde für Inneres und Sport Hamburg
Ihre Anfrage vom 16.11.2019 # 169593 Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrem Auskunftsantrag vom 31.10.2019 bitten…
Von
Behörde für Inneres und Sport Hamburg
Betreff
Ihre Anfrage vom 16.11.2019 # 169593
Datum
12. Dezember 2019 09:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrem Auskunftsantrag vom 31.10.2019 bitten Sie um eine Abschrift aller Antworten des Verfassungsschutzes auf Anfragen der Verwaltung der Stadt Hamburg im Zusammenhang mit der Beantragung von Waffenscheinen durch BürgerInnen. Dieser Antrag wurde mit Mail vom 12.11.2019 unter Hinweis auf § 5 Absatz 3 HmbTG abschlägig beschieden. In Ihrer weiteren Mail vom 16.11.2019 werfen Sie nun die Frage auf, ob in der Freien und Hansestadt Hamburg ein eigenes Landesamt für Verfassungsschutz eingerichtet sei? Hierzu kann ich Ihnen mitteilen, dass das Landesamt für Verfassungsschutz(LfV) Teil der Behörde für Inneres und Sport ist, so dass die Abgabe Ihrer Anfrage vom 31.10.2019 an diese - in der Sache grundsätzlich zuständige - Verwaltungseinheit aus hiesiger Sicht beanstandungsfrei war. Soweit Sie nunmehr geltend machen, dass sich Ihr Antrag einzig und allein auf Vorgänge "im Aktenbestand der Behörde für Inneres und Sport" beziehe, wurde Ihr erneutes Auskunftsbegehren an die Waffenbehörde Hamburg weitergeleitet und um Stellungnahme hierzu gebeten. Von dort wird jetzt mitgeteilt, dass eine Auskunft nicht möglich sei, da die von Ihnen gewünschten Informationen in der beantragten Form nicht vorliegen. Hintergrund ist, dass eine regelhafte Anfrage beim Landesamt für Verfassungsschutz im Rahmen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung gesetzlich nicht vorgesehen ist. Ob in Einzelfällen aufgrund eines begründeten Verdachts irgendwann einmal Anfragen an das LfV gestellt wurden, ist in der Waffenbehörde so nicht bekannt. Hierfür müssten die Akten von ca. 8000 Personen, die in Hamburg über einen großen und kleinen Waffenschein verfügen, manuell gesichtet und ausgewertet werden. Zur Beantwortung von Auskunftsersuchen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz ist jedoch anerkannt, dass von den auskunftspflichtigen Stellen nur mit "ganz geringfügigen Aufwand durchzuführende Recherchen" gedeckt sind, um an die begehrten Informationen zu gelangen. Die Durchsicht und Auswertung eines solchen großen Aktenbestandes ist hiervon nicht umfasst. Sofern Sie einen förmlichen Bescheid wünschen, bitte ich - unter Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift - bis zum 31.12.2019 um eine entsprechende Mitteilung. Bitte wenden Sie sich dabei für eine etwaige Rückantwort an das Ihnen schon bekannte Eingangspostfach, da das von mir verwendete Absendepostfach keine Mails empfangen kann. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 16.11.2019 # 169593 [#169593] Sehr geehrteAntragsteller/in danke für Ihre Nachricht. Eingan…
An Behörde für Inneres und Sport Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 16.11.2019 # 169593 [#169593]
Datum
13. Dezember 2019 13:11
An
Behörde für Inneres und Sport Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in danke für Ihre Nachricht. Eingangspostfach? Absendepostfach? Das ist für mich Bürokratensprech - wie wäre es, wenn Sie der Verständlichkeit halber die E-Mail-Adressen konkret benennen würden, damit sich auch nachvollziehen lässt, worauf Sie sich beziehen? Bitte lassen Sie mir einen Ablehnungsbescheid an meine Ihnen vorliegende Postfachanschrift zukommen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 169593 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/169593
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz …
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Waffenscheine/Reichsbürger“ [#169593] [#169593]
Datum
13. Dezember 2019 13:25
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/169593 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Übermittlung eines Ablehnungsbescheides von der Übermittlung meiner durch eine Auskunftssperre besonders geschützten Hausanschrift abhängig gemacht wird. Abgesehen davon, dass hier ohne Rechtsgrundlage versucht wird, personenbezogene Daten zu erheben und das Ganze gegen den Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit verstößt, ist eine ladungsfähige Anschrift nach Auskunft des BfDI nur in drei Fallkonstellationen erforderlich, von denen hier keine einschlägig ist. Hinzu kommt: Nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 14.06.2012 – V ZB 182/11) stellt auch eine Postfachanschrift eine ladungsfähige Anschrift dar. Danach ist ein Postfach jedenfalls eine ähnliche Vorrichtung im Sinne von § 180 S. 1 ZPO, wenn eine Wohnanschrift desjenigen, dem zugestellt werden soll, unbekannt oder nicht vorhanden ist. Meine Hausanschrift ist der Behörde nicht bekannt. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 169593.pdf Anfragenr: 169593 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/169593

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Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre Eingabe nach HmbTG (G5/3367/2019) Sehr geehrteAntragsteller/in Ich nehme Bezug auf Ihre Eingabe über fragden…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Eingabe nach HmbTG (G5/3367/2019)
Datum
13. Januar 2020 12:13
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ich nehme Bezug auf Ihre Eingabe über fragdenstaat.de vom 3.12.2019. Sie teilen mit, Sie hätten sich an die Behörde für Inneres und Sport (BIS) gewandt und auf der Basis des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG) Übersendung von Abschriften aller Antworten des Verfassungsschutzes auf Anfragen der Verwaltung der Stadt Hamburg im Zusammenhang mit der Beantragung von Waffenscheinen beantragt, hierauf aber zunächst keine Antwort erhalten. Mit E-Mail vom 12.12.2019 hat die BIS es abgelehnt, Ihnen die gewünschten Dokumente zur Verfügung zu stellen. Sie hat mitgeteilt, die beantragten Informationen lägen ihr in dieser Form nicht vor. Ferner wurden Sie aufgefordert, Ihre Postanschrift zu nennen, damit man Ihnen einen förmlichen Bescheid zustellen könne. Sie haben sich hierzu mit E-Mail vom 13.12.2019 mit Bitte um Vermittlung an unsere Dienststelle gewandt. Ich habe Zweifel, dass – unabhängig von der Aufforderung, Ihre Hausanschrift anzugeben – die BIS Ihren Antrag zu Recht abgelehnt hat. Der Informationszugangsanspruch nach § 1 Abs. 2 HmbTG erstreckt sich auf alle Informationen der auskunftspflichtigen Stellen. Der Begriff „alle Informationen“ wird von der Rechtsprechung verstanden als „alle vorhandenen Informationen“ (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2012 – 5 Bs 246/12); daraus folgt, wie auch die BIS insoweit zurecht einwendet, dass Informationen nicht erst durch Recherchen beschafft werden müssen. In diesem Fall sind die von Ihnen begehrten Informationen allerdings bereits in der BIS vorhanden: Die Schreiben des Landesamts für Verfassungsschutz dürften sich in den einzelnen von der BIS geführten Akten zu den beantragten Waffenscheinen befinden. Die Tatsache, dass nicht zentral erfasst wird, in welchen Akten genau sich diese Schreiben befinden, ändert daran nichts. Die BIS ist daher zur Erfüllung Ihres Anspruchs verpflichtet, ihre Aktenbestände zu durchsuchen, um die begehrten Informationen darin aufzufinden. Zu bedenken ist allerdings, dass sie nach § 13 Abs. 3 HmbTG, § 1 HmbTGGebO für Amtshandlungen nach dem HmbTG Gebühren erhoben werden können. Einschlägig sein dürfte hier für das Zur-Verfügung-Stellen von Kopien mit gewöhnlichem Prüfungsaufwand der Gebührenrahmen von 15 bis 125 Euro nach Ziffer 1.3.1.1 der Anlage zur HmbTGGebO. Die Prüfung, in welchen Akten sich die Schreiben befinden, sowie das Schwärzen personenbezogener Daten erscheint zwar zeitaufwendig, nicht aber rechtlich komplex. Eine Postfachadresse dürfte für die inhaltliche (förmliche) Bescheidung von Anträgen nach dem HmbTG wie auch die Zustellung von Gebührenbescheiden genügen (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens VwVfG § 41 Rn. 74). Sie haben die Möglichkeit, gegen die ablehnende Entscheidung der BIS Widerspruch einzulegen und – im Fall einer Zurückweisung des Widerspruchs – Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. Hierzu dürfte unerheblich sein, dass die BIS bisher keinen Verwaltungsakt erlassen hat, der der Schriftform nach § 13 Abs. 2 S. 1 HmbTG entsprach. Denn die E-Mail, mit der Ihnen die ablehnende Entscheidung bekanntgegeben wird, ist bereits für sich genommen ein Verwaltungsakt, der zwar formell rechtswidrig, gleichwohl aber wirksam ist. Gründe für seine Nichtigkeit nach § 44 Abs. 1, 2 HmbVwVfG liegen nicht vor. Für Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Die BIS erhält eine Kopie dieser Stellungnahme. Mit freundlichen Grüßen