WaffGBundFreistV

Mir liegt das WaffGBundFreistV §§1-3 vor. Dazu hätte ich gern eine Erklärung von Ihnen, ob die laienhafte Einschätzung, dass die strengen Regularien des deutschen Waffenrecchts für alle Angehörigen der im WaffGBundFreistV genannten Behörden quasi außer Kraft gesetzt werden, zutrifft, und aus welchem Anlass dieses neue Gesetz verabschiedet wurde.
Vielen Dank im Voraus!

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. April 2021
  • Frist
    8. Mai 2021
  • Ein:e Follower:in
Ingrid Suprayan
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Mir liegt das Wa…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Ingrid Suprayan
Betreff
WaffGBundFreistV [#217471]
Datum
5. April 2021 18:59
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Mir liegt das WaffGBundFreistV §§1-3 vor. Dazu hätte ich gern eine Erklärung von Ihnen, ob die laienhafte Einschätzung, dass die strengen Regularien des deutschen Waffenrecchts für alle Angehörigen der im WaffGBundFreistV genannten Behörden quasi außer Kraft gesetzt werden, zutrifft, und aus welchem Anlass dieses neue Gesetz verabschiedet wurde. Vielen Dank im Voraus!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ingrid Suprayan Anfragenr: 217471 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217471/ Postanschrift Ingrid Suprayan << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ingrid Suprayan

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Az: GI5-12017/1#1 - Suprayan, Ingrid Sehr geehrte Frau Suprayan, vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 06.04.2021 zur…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
210406, Suprayan, Ingrid, WaffGBundFreistV [#217471]
Datum
23. April 2021 12:13
Status
Anfrage abgeschlossen
Az: GI5-12017/1#1 - Suprayan, Ingrid Sehr geehrte Frau Suprayan, vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 06.04.2021 zur Verordnung über die Freistellung von Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes von waffenrechtlichen Vorschriften (Waffengesetz-Bund-Freistellungsverordnung - WaffGBundFreistV). Nach § 55 Absatz 1 des Waffengesetzes sind bereits einige staatliche Stellen, z.B. die obersten Bundes- und Landesbehörden, die Bundeswehr und die Polizeien des Bundes und der Länder von waffenrechtlichen Vorschriften ausgenommen. Darüber hinaus kann auf der Grundlage des § 55 Absatz 5 Satz 1 des Waffengesetzes die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats sonstige Behörden und Dienststellen des Bundes ganz oder teilweise vom Anwendungsbereich des WaffG ausnehmen. Solche Ausnahmen waren in der Fünften Verordnung zum Waffengesetz vom 11. August 1976 geregelt. Die Waffengesetz-Bund-Freistellungsverordnung (WaffGBundFreistV) vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2610) ist lediglich an deren Stelle getreten. Dabei wurden Bezugnahmen auf Normen des Waffengesetzes ebenso aktualisiert wie Bezeichnungen von Behörden. Die Freistellungen von Vorschriften des Waffenrechts blieben inhaltlich weitgehend unverändert. Anlass für die Verordnung war somit die dringend erforderliche rechtsförmliche Aktualisierung einer bereits vorher bestehenden Verordnung. Mit freundlichen Grüßen