Wahlwerbung

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

viele Wahlplakate werden in Dortmund im direkten Sichtlinien an Kreuzungen und Fußgängerüberwegen aufgestellt und Gefährden Fuß und Radfahrer.

Bitte senden sie mir die Vorgaben der Stadt Dortmund im Bezug auf die Aufstellung von Wahlwerbung und die Anzahl der Beschwerden aufgeschlüsselt nach Parteien.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. August 2020
  • Frist
    19. September 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in viele Wahlplakate wer…
An Kommunalverwaltung Dortmund Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wahlwerbung [#195353]
Datum
16. August 2020 11:53
An
Kommunalverwaltung Dortmund
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in viele Wahlplakate werden in Dortmund im direkten Sichtlinien an Kreuzungen und Fußgängerüberwegen aufgestellt und Gefährden Fuß und Radfahrer. Bitte senden sie mir die Vorgaben der Stadt Dortmund im Bezug auf die Aufstellung von Wahlwerbung und die Anzahl der Beschwerden aufgeschlüsselt nach Parteien. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 195353 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195353/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Kommunalverwaltung Dortmund
Ihre Email vom 14.08.2020 Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Guten Tag Antragsteller/in Antragsteller/in fragde…
Von
Kommunalverwaltung Dortmund
Betreff
Ihre Email vom 14.08.2020
Datum
18. August 2020 07:33
Status
Warte auf Antwort
Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Guten Tag Antragsteller/in Antragsteller/in fragdenstaat.de, hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Mail vom 14.08.2020. Diese habe ich an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet. Eine Antwort werden Sie von dort erhalten. Mit freundlichen Grüßen

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Kommunalverwaltung Dortmund
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 16.08.2020 Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Sehr geehr…
Von
Kommunalverwaltung Dortmund
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 16.08.2020
Datum
10. September 2020 09:23
Status
Anfrage abgeschlossen
Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 16.08.2020 über fragdenstaat.de. Ich habe mich dazu mit der zuständigen Fachabteilung in Verbindung gesetzt und möchte Sie über die Rückmeldung informieren. Anlässlich einer bevorstehenden Wahl - wie aktuell der Kommunalwahl 2020 - werden den Parteien aufgrund Ihres besonderen verfassungsrechtlichen Rangs auf entsprechende Antragstellung sog. Sondernutzungserlaubnisse für das Anbringen von Wahlplakaten erteilt. Diese Erlaubnisse werden mit straßenrechtlichen Regelungen zur Wahlplakatierung verbunden. Dazu zählt beispielsweise auch, dass grundsätzlich an Kreuzungen und Einmündungen keine Plakate angebracht werden dürfen. Das Sichtdreieck darf hier nicht beeinträchtigt werden. Einen aktueller Auszug der Regelungen, die für das Aufstellen von Wahlwerbung gelten, ist als Anhang beigefügt. (See attached file: Hinweise zum Aufstellen von Plakatwerbeträgern und Infoständen anl. Kommunalwahl 2020_aktualisiert.pdf) Aufgrund der besonderen verfassungsrechtlichen Stellung ist den Parteien eine hinreichende Möglichkeit einzuräumen - auch durch das Anbringen von Wahlplakaten - am Wahlkampf teilzunehmen. So ist es zwar zulässig, das Aufstellen von Wahlplakaten im Bereich der öffentlichen Wegefläche von einer Sondernutzungserlaubnis nach straßenrechtlichen Vorschriften abhängig zu machen, jedoch muss die zuständige Behörde Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte beachten, was sich insbesondere im Vorfeld von Wahlen ermessensreduzierend auswirken kann. Das Aufstellen von Wahlsichtwerbung kann daher nur unter engen Voraussetzungen beschränkt oder verboten werden. Eine quantitative Erfassung bzw. Vorgabe zu Standorten für die Anbringung von Wahlplakaten findet für das Stadtgebiet Dortmund nicht statt. Eine Erfassung zu angebrachten Plakaten im Bereich von Kreuzungen erfolgt nicht. Demnach können diese gewünschten Daten nicht geliefert werden. Anlässlich des aktuell laufenden Wahlkampfes liegen mit heutigem Stand insgesamt 53 Beschwerden mit konkretem Bezug auf Wahlplakate vor (5 x Bündnis 90 / Die Grünen, 5 x CDU, 1 x Die Partei, 22 x Die Rechte, 1 x DKP, 2 x FDP, 16 x SPD, 1 x Tierschutzpartei). Mit freundlichen Grüßen