Wann erfolgt die Reduzierung des Mindestbeitrags GKV....gemäß Koalitionsvertrag 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie kann es sein, dass sog. freiwillig versicherten Kleinunternehmern in der GKV Zwangsbeiträge bis zu 100 % zugemutet werden, während der Normalbürger lediglich 7 % KV-Beitrag seines Einkommens bezahlen muß ?

Großverdiener zahlen sogar noch weniger, wenn sie sich in der PKV versichern.

Diese Regeln zum Mindestbeitrag düften verfassungswidrig sein !

Der Mindestbeitrag muß abgeschafft werden, da der Staat keinem Bürger ein Mindesteinkommen vorschreiben kann und Zwangsarbeit verboten ist .

Mit freundlichen Grüßen
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Ergebnis der Anfrage

Das BMG schläft. Das Vorhaben aus dem Ampelvertrag ( Reduzierung Mindestbeitrag GKV ) scheint man nicht umsetzen zu wollen. Die Bürger werden mal wieder verarscht !

Anfrage eingeschlafen

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  • Datum
    5. April 2022
  • Frist
    7. Mai 2022
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Sehr geehrte Damen und Herren, wie kann es sein, dass sog. freiwillig versicherten Kleinunternehmern in der GKV Z…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
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Betreff
Wann erfolgt die Reduzierung des Mindestbeitrags GKV....gemäß Koalitionsvertrag 2021 [#245567]
Datum
5. April 2022 13:58
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, wie kann es sein, dass sog. freiwillig versicherten Kleinunternehmern in der GKV Zwangsbeiträge bis zu 100 % zugemutet werden, während der Normalbürger lediglich 7 % KV-Beitrag seines Einkommens bezahlen muß ? Großverdiener zahlen sogar noch weniger, wenn sie sich in der PKV versichern. Diese Regeln zum Mindestbeitrag düften verfassungswidrig sein ! Der Mindestbeitrag muß abgeschafft werden, da der Staat keinem Bürger ein Mindesteinkommen vorschreiben kann und Zwangsarbeit verboten ist . Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 245567 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245567/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Gesundheit
Abgabenachricht, Wann erfolgt die Reduzierung des Mindestbeitrags GKV gemäß Koalitionsvertrag 2021 [#245567] S…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Abgabenachricht, Wann erfolgt die Reduzierung des Mindestbeitrags GKV gemäß Koalitionsvertrag 2021 [#245567]
Datum
6. April 2022 11:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in Ihre untenstehende Anfrage richtet sich nicht auf Zugang oder Auskunft zu vorhandenen amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten oder Stellungnahmen zu konkreten Fragestellungen. Damit sind die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften § 1 IFG, § 3 UIG und § 1 VIG nicht einschlägig. Ihre Anfrage haben wir aber an das zuständige Fachreferat bzw. Referat für Bürgerkommunikation weitergeleitet. Dort wird Ihr Anliegen geprüft und ggf. eine Beantwortung veranlasst. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Ihre E-Mail vom 5. April 2022 an das Bundesministerium für Gesundheit, [#245567] Sehr Antragsteller/in vielen Da…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Ihre E-Mail vom 5. April 2022 an das Bundesministerium für Gesundheit, [#245567]
Datum
13. April 2022 11:28
Status
Warte auf Antwort
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Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 5. April 2022. Sie sprechen die Beitragseinstufung von freiwillig versicherten Selbstständigen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) an. Hierzu nehmen wir wie folgt Stellung: Es ist richtig, dass in der GKV hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrundlagen unterschiedliche Regelungen für pflicht- und freiwillig Versicherte gelten. Anders als Pflichtversicherte, die neben dem Arbeitsentgelt nur aus bestimmten weiteren Einnahmearten (wie z.B. aus Rente und Versorgungsbezügen) Beiträge entrichten müssen, zahlen freiwillig Versicherte Beiträge auf Basis aller Einnahmen, die auch zum Beispiel Mieteinnahmen oder Kapitalerträge umfassen können. Für alle freiwillig Versicherten, die über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügen, hat der Gesetzgeber die Erhebung von Mindestbeiträgen auf der Grundlage von zurzeit (2022) 1.096,67 Euro vorgeschrieben. Dies gilt seit 2019 einheitlich auch für alle selbstständig Tätigen (vgl. § 240 Abs. 4 SGB V). Die darüber liegende besondere Mindestbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbstständige (2018: 2.283.75 Euro) sowie die bisherige Mindestbemessungsgrundlage für Existenzgründer und Härtefälle (2018: 1.522,50 Euro monatlich) sind entfallen. Unterschreiten die Einkünfte der/des Versicherten die Mindestbemessungsgrundlage, berechnet sich der Krankenkassenbeitrag auf Basis der Mindestbemessungsgrundlage. So ergibt sich für 2022 ein durchschnittlicher Mindestbeitrag zur freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV in Höhe von zirka 174 Euro im Monat. Überschreiten die Einkünfte der Versicherten diesen Wert, sind die tatsächlichen Einnahmen bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (2022: 4.837,50 Euro) beitragspflichtig. Selbstständige und Existenzgründer mit geringeren Einnahmen werden somit deutlich entlastet. Die Erhebung eines Mindestbeitrags ist notwendig, weil die GKV für alle Versicherten - unabhängig von der Höhe der gezahlten Beiträge - den gleichen umfassenden Versicherungsschutz vorsieht. Es erfolgt ein Ausgleich zwischen den Interessen der Solidargemeinschaft aller Beitragszahler und dem Interesse freiwillig Versicherter, möglichst geringe Beiträge zu zahlen. Mindestbeiträge für freiwillig Versicherte sind im Übrigen bereits durch das Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz zum 1. Juli 1977 eingeführt und von der Rechtsprechung als verfassungsgemäß bestätigt worden. Mit freundlichen Grüßen
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AW: Ihre E-Mail vom 5. April 2022 an das Bundesministerium für Gesundheit, [#245567] Sehr geehrte Damen und Herren…
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Von
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Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 5. April 2022 an das Bundesministerium für Gesundheit, [#245567]
Datum
13. April 2022 14:37
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, besten Dank für Ihre Mail, die leider in keinster Weise auf das Problem eingeht, bzw. den Koalitionsvertrag 2021 völlig ignoriert. Ich zitiere mal kurz : Koalitionsvertrag Ampel ab 2021 - Mindestbeitrag Minijobgrenze Zeilen 2461-2463: Absicherung für Selbständige Wir entlasten Selbstständige dadurch, dass Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung oberhalb der Minijobgrenze nur noch strikt einkommensbezogen erhoben werden. Die derzeit geforderten GKV-Beiträge beruhen auf einer willkürlichen Festlegung eines sog. Mindestbeitrags. Mein Einkommen liegt bei 200€/Monat. Der GKV-Beitrag beträgt also 100 % ! Die Regelungen zum Mindestbeitrag dürften verfassungswidrig sein, weil mir kein Geld mehr zum Leben bleibt. Ein allgemeiner Versicherungszwang ( der im Grunde ja in Ordnung ist, wenn die Bedingungen verfassungskonform sind ) dürfte unter diesen Horrorbedingungen allerdings ebenfalls verfassungwidrig sein. Meine Altersrückstellungen sind auch nicht verfügbar, weil diese meinen Ruhestand sichern sollen und kein Bürger aus seinem Vermögen GKV-Beiträge zahlen muss ! Ich verweise auch auf das BVerfG-Urteil des Ersten Senats vom 10. Juni 2009 : BVerfG 1 BVR 706/08 ( Verfassungsbeschwerde gegen Versicherungszwang ) Dort schreibt das Gericht in Abs. 229 : "Die gesetzliche Krankenversicherung dient dem sozialen Schutz und der Absicherung von Arbeitnehmern vor den finanziellen Risiken von Erkrankungen. Sie basiert auf einem umfassenden sozialen Ausgleich zwischen Gesunden und Kranken, vor allem aber zwischen Versicherten mit niedrigem Einkommen und solchen mit höherem Einkommen (vgl. BVerfGE 79, 223 <236 f.>) sowie zwischen Alleinstehenden und Personen mit unterhaltsberechtigten Familienangehörigen. Der Gesetzgeber kann den Kreis der Pflichtversicherten so abgrenzen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist (vgl. BVerfGE 44, 70 <90>; 103, 271 <288>; BVerfGK 2, 283 <288>). Er hat dabei einen weiten Gestaltungsspielraum. " Diesen o.g. Anforderungen des BVerfGs ( umfassenden sozialen Ausgleich & vor allem aber zwischen Versicherten mit niedrigem Einkommen und solchen mit höherem Einkommen ) werden die derzeitigen Regelungen zum Mindestbeitrag eindeutig ( 100% Beitrag statt den normalen 7 % ) nicht gerecht ! FAZIT : Das Zusammenwirken bzw. die fatale Wechselwirkung von Versicherungszwang (seit 2007) & Mindestbeitrag wurde noch NIE vom BVerfG geprüft . Schade, dass Sie als Behörde nicht mal die aktuelle Gesetzeslage korrekt wiedergeben bzw. Tatsachen bestreiten ( siehe Fazit ) Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 245567 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245567/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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AW: Ihre E-Mail vom 5. April 2022 an das Bundesministerium für Gesundheit, [#245567] Sehr geehrte Damen und Herren…
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AW: Ihre E-Mail vom 5. April 2022 an das Bundesministerium für Gesundheit, [#245567]
Datum
13. April 2022 15:51
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
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Sehr geehrte Damen und Herren, beide Problemgesetze ( Mindestbeitrag 1977 & Versicherungszwang 2007 ) unter denen noch heute die kleinen Selbständigen leiden, hat ALLEIN die SPD ( BM Huber und Schmidt ) verantworten. Für die SPD scheint es nur wohlhabende Selbständige zu geben. Das zeigt, wie wenig die SPD von einem Leben als NICHT-Arbeitnehmer versteht ! Es wird höchste Zeit, dass die SPD diese Fehler endlich korrigiert ! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 245567 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245567/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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AW: Ihre E-Mail vom 5. April 2022 an das Bundesministerium für Gesundheit, [#245567] Sehr geehrte Damen und Herren…
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AW: Ihre E-Mail vom 5. April 2022 an das Bundesministerium für Gesundheit, [#245567]
Datum
1. Mai 2022 09:45
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Bundesministerium für Gesundheit
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Sehr geehrte Damen und Herren, besten Dank für Ihre Mail vom 13.4.22, die leider in keinster Weise auf das Problem eingeht, bzw. den Koalitionsvertrag 2021 völlig ignoriert. Ich zitiere mal kurz : Koalitionsvertrag Ampel ab 2021 - Mindestbeitrag Minijobgrenze Zeilen 2461-2463: Absicherung für Selbständige Wir entlasten Selbstständige dadurch, dass Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung oberhalb der Minijobgrenze nur noch strikt einkommensbezogen erhoben werden. Ich möchte Sie daher bitten, meine Frage endlich zu beantworten. Das bloße Wiederholen altbekannter Fakten, wie in Ihrem Schreiben vom 13.4.22, ist KEINE Antwort ! Daher noch einmal meine Frage : Wann werden die o.g. Vorhaben des Koalitionsvertrags 2021 (Zeilen 2461-2463) endlich umgesetzt ? Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 245567 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245567/ Postanschrift << Adresse entfernt >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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AW: Ihre E-Mail vom 5. April 2022 an das Bundesministerium für Gesundheit, [#245567] Sehr geehrte Damen und Herren…
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AW: Ihre E-Mail vom 5. April 2022 an das Bundesministerium für Gesundheit, [#245567]
Datum
1. Mai 2022 09:50
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Sehr geehrte Damen und Herren, besten Dank für Ihre Mail vom 13.4.22, die leider in keinster Weise auf das Problem eingeht, bzw. den Koalitionsvertrag 2021 völlig ignoriert. Ich zitiere mal kurz : Koalitionsvertrag Ampel ab 2021 - Mindestbeitrag Minijobgrenze Zeilen 2461-2463: Absicherung für Selbständige Wir entlasten Selbstständige dadurch, dass Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung oberhalb der Minijobgrenze nur noch strikt einkommensbezogen erhoben werden. Ich möchte Sie daher bitten, meine Frage endlich zu beantworten. Das bloße Wiederholen altbekannter Fakten, wie in Ihrem Schreiben vom 13.4.22, ist KEINE Antwort ! Daher noch einmal meine Frage : Wann werden die o.g. Vorhaben des Koalitionsvertrags 2021 (Zeilen 2461-2463) endlich umgesetzt ? Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 245567 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245567/ Postanschrift << Adresse entfernt >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Gesundheit
AW: Ihre E-Mail vom 1. Mai 2022 an das Bundesministerium für Gesundheit, [#245567] Sehr << Antragsteller:in …
Von
Bundesministerium für Gesundheit
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AW: Ihre E-Mail vom 1. Mai 2022 an das Bundesministerium für Gesundheit, [#245567]
Datum
2. Mai 2022 09:37
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Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre erneute E-Mail vom 1. Mai 2022. Wir bitten um Verständnis, dass keine Auskünfte zu in Rede stehenden Vorhaben möglich sind. Wir empfehle Ihnen, die Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit, https://www.bundesgesundheitsministerium.de, zu verfolgen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre E-Mail vom 1. Mai 2022 an das Bundesministerium für Gesundheit, [#245567] Sehr geehrte Damen und Herren, …
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Von
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AW: Ihre E-Mail vom 1. Mai 2022 an das Bundesministerium für Gesundheit, [#245567]
Datum
30. Oktober 2022 08:54
An
Bundesministerium für Gesundheit
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Wann erfolgt die Reduzierung des Mindestbeitrags GKV....gemäß Koalitionsvertrag 2021“ vom 05.04.2022 (#245567) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 177 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Gesundheit
Ihre E-Mail vom 30. Oktober 2022 an das Bundesministerium für Gesundheit, [#245567] Sehr << Antragsteller:in…
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Ihre E-Mail vom 30. Oktober 2022 an das Bundesministerium für Gesundheit, [#245567]
Datum
2. November 2022 13:18
Status
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Nicht-öffentliche Anhänge:
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Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre E-Mail vom 30. Oktober 2022. Anliegend übersenden wir Ihnen nochmals unsere Antworten vom 13. April und 2. Mai 2022. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre E-Mail vom 30. Oktober 2022 an das Bundesministerium für Gesundheit, [#245567] Guten Tag, meine Informat…
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Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 30. Oktober 2022 an das Bundesministerium für Gesundheit, [#245567]
Datum
2. Mai 2023 11:54
An
Bundesministerium für Gesundheit
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Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Wann erfolgt die Reduzierung des Mindestbeitrags GKV....gemäß Koalitionsvertrag 2021“ vom 05.04.2022 (#245567) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 361 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium für Gesundheit
Ihre E-Mail vom 2. Mai 2023 an das Bundesministerium für Gesundheit, [#245567] Sehr << Antragsteller:in >…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Ihre E-Mail vom 2. Mai 2023 an das Bundesministerium für Gesundheit, [#245567]
Datum
17. Mai 2023 10:00
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre E-Mail vom 2. Mai 2023, mit der Sie an die Beantwortung Ihrer E-Mail vom 5. April 2022 erinnern. Wir hatten Ihnen am 13. April 2022, 2. Mai 2022 sowie 30. Oktober 2022 geantwortet. Die Vereinbarungen des Koalitionsvertrages werden im Laufe der Legislaturperiode sukzessive abgearbeitet. Bitte verfolgen Sie unsere Internetseite https://www.bundesgesundheitsministerium.de/. Mit freundlichen Grüßen