Wann wird es die Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAUB) auch für Bezieher von ALG II geben?

Sämtliche Betriebe in Deutschland sind mittlerweile verpflichtet, elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAUB) selbst abzurufen. Auch Bezieher von ALG I haben die Möglichkeit, die eAUB zu nutzen.

Bezieher von ALG II ("Bürgergeld") sind im Krankheitsfall jedoch weiterhin verpflichtet, im Krankheitsfall eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform beim Jobcenter einzureichen, da es keine Rechtsgrundlage für die eAUB zu geben scheint.

Die Jobcenter (gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger) sind keine Dienststellen der BA. Für eine Nutzung von eAUB durch Kundinnen und Kunden der Jobcenter ist eine gesetzliche Änderung erforderlich, vgl. hierzu auch die Antwort der Bundesregierung auf die Frage der Abgeordneten Jessica Tatti vom 2.6.2023 (S.62/63): https://dserver.bundestag.de/btd/20/070/2007090.pdf

Die vorbezeichnete gesetzliche Änderung sollte bereits zum 01.01.2024 erfolgen. Dies ist dem Anschein nach bislang nicht geschehen. Hieraus entstehen zwei Fragen:

1) Warum verzögert sich die Gesetzesgebung mit der Folge, dass Bezieher ALG II auch weiterhin auf die eigentlich längst abgeschaffte Papierform verwiesen werden?
2) Zu welchem Datum kann mit einer angepassten Gesetzbegung gerechnet werden, sodass auch ALG II Bezieher die eAUB nutzen können?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. März 2024
  • Frist
    17. April 2024
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche Betriebe in Deutschland sin…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wann wird es die Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAUB) auch für Bezieher von ALG II geben? [#303230]
Datum
15. März 2024 18:01
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Betriebe in Deutschland sind mittlerweile verpflichtet, elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAUB) selbst abzurufen. Auch Bezieher von ALG I haben die Möglichkeit, die eAUB zu nutzen. Bezieher von ALG II ("Bürgergeld") sind im Krankheitsfall jedoch weiterhin verpflichtet, im Krankheitsfall eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform beim Jobcenter einzureichen, da es keine Rechtsgrundlage für die eAUB zu geben scheint. Die Jobcenter (gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger) sind keine Dienststellen der BA. Für eine Nutzung von eAUB durch Kundinnen und Kunden der Jobcenter ist eine gesetzliche Änderung erforderlich, vgl. hierzu auch die Antwort der Bundesregierung auf die Frage der Abgeordneten Jessica Tatti vom 2.6.2023 (S.62/63): https://dserver.bundestag.de/btd/20/070/2007090.pdf Die vorbezeichnete gesetzliche Änderung sollte bereits zum 01.01.2024 erfolgen. Dies ist dem Anschein nach bislang nicht geschehen. Hieraus entstehen zwei Fragen: 1) Warum verzögert sich die Gesetzesgebung mit der Folge, dass Bezieher ALG II auch weiterhin auf die eigentlich längst abgeschaffte Papierform verwiesen werden? 2) Zu welchem Datum kann mit einer angepassten Gesetzbegung gerechnet werden, sodass auch ALG II Bezieher die eAUB nutzen können?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 303230 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/303230/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Ihre Anfrage vom 15. März 2024 Sehr geehrte/r Frau/Herr << Antragsteller:in >> << Antragsteller:…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
Ihre Anfrage vom 15. März 2024
Datum
28. März 2024 06:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte/r Frau/Herr << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 15. März 2024. Da Sie keine Akteneinsicht begehren, die in einem laufenden Verfahren ohnehin nicht ohne Weiteres gewährt werden könnte, sondern es Ihnen um informatorische Auskünfte geht, kann ich Ihre Nachricht - für Sie kostenfrei - wie nachstehend beantworten. Sie beantragen die Zusendung von Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAUB). Sie stützen Ihren Antrag auf § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG). Nach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Informationsanspruch ist auf die bei der informationspflichtigen Stelle zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich vorhandenen Informationen beschränkt. Des Weiteren gewährt das IFG keinen Anspruch auf die Zusammenstellung oder Aufbereitung von Informationen durch die Behörde, die über die Einsichtnahme in vorhandene amtliche Informationen hinausgeht. Bei den von Ihnen gewünschten Informationen handelt es sich um einfache Auskünfte zum aktuellen Verfahrensstand. Diese Informationen sind öffentlich zugänglich. Ihre Anfrage unterfällt daher nicht dem IFG. Ich beantworte Ihnen Ihre Fragen dennoch sehr gern. 1. Die Regelung zur Anwendung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist im Entwurf für ein Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) enthalten. Alle Informationen zum Vorgang finden Sie unter DIP - Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) (bundestag.de)<https://dip.bundestag.de/vorgang/viertes-gesetz-zur-entlastung-der-b%C3%BCrgerinnen-und-b%C3%BCrger-der-wirtschaft/309845?f.deskriptor=B%C3%BCrgerliches%20Gesetzbuch&rows=25&pos=2&ctx=e>. 2. Das Inkrafttreten der Regelung ist für den 1. Januar 2027 vorgesehen. Dies ist insbesondere in den notwendigen Vorlaufzeiten für die IT-Programmierung und die Sicherstellung der Umsetzung in allen Jobcentern - gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern - begründet. Freundliche Grüße