Wappen des Landes Schleswig-Holstein zur Verwendung bei Standesämtern, insbesondere Standesamt Achterwehr

(1) Beschlüsse/Handlungsanweisungen/Mitteilungen/Verordnungen zur Verwendung des Landeswappens bei Standesämtern in Schleswig-Holstein, insbesondere zu Abwandlungen

(2) alle Unterlagen zur Erlaubnis der Verwendung von Wappen von Schleswig-Holstein durch das Standesamt Achterwehr, insbesondere zu Abwandlungen

(3) alle Unterlagen dazu, woher und von wann das abgewandelte Wappen stammt, welches am Eingang von Gut Bossee, Bossee 3, 24259 Westensee hängt.

(4) Genehmigungen nach § 1 Hoheitszeichenverordnung,
dass das Standesamt Achterwehr das Landeswappens
von der Anlage § 3 Hoheitszeichengesetz
(4a) verwenden darf und
(4b) von der Darstellung abweichen darf.

Zuständig dürfte jeweils sein das Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein, Referat IV 16 (Hoheitszeichenrecht).

Das Wappen ist gesetzlich festgelegt in der Landtags-Drucksache 17/1664, Seite 7 von 11 aus dem Anhang zu § 3 Hoheitszeichengesetz vom 18. Januar 1957 in der Fassung vom 29. November 2011, Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein GVOBl. Schl.-H. 2011, Nr. 18, vom 22. Dezember 2011, Seite 321; Gesetz 1494/2011.

Das unter (3)/(4b) erwähnte Wappen weist folgende deutliche Abweichungen auf:
(a) um das Rot des Wappens herum ist ein gelber Rand,
(b) die blauen Löwen ragen mit ihren Pfoten aus dem Wappen heraus,
(c) die blauen Löwen haben keine roten Fußnägel,
(d) die blauen Löwen haben keinerlei Bart,
(e) der Schwanz der blauen Löwen ist zu dick und zu buschig dargestellt,
(f) die Krallen der blauen Löwen sind verdreht, teilweise nur drei statt vier Krallen sichtbar,
(g) die Pupille der blauen Löwen fehlt, die Beine sind zu dünn
(h) das weiße Nesselblatt reicht zu nah an den Rand,
(i) die oberen Nägel des weißen Nesselblatts sind zu schmal dargestellt.

In einer weiteren E-Mail erhalten Sie die Gegenüberstellung vom gesetzlich festgelegten Wappen mit dem vom Standesamt Achterwehr verwendeten.

Weitere Informationen zum Wappen und seiner Verwendung
und der von der Landesregierung angestrebten einheitlichen Verwendung
finden Sie unter https://fragdenstaat.de/a/285432

Ergebnis der Anfrage

(1)-(3) keine vorhanden
(4) Alle Genehmigungen seit 2014 im Landesarchiv Schleswig archiviert.
Bzgl. Landesbehörden-Wappen-Abwandlungen: https://fragdenstaat.de/a/285433
Bzgl. des Standesamtes Achterwehr: https://fragdenstaat.de/a/285924

Information nicht vorhanden

  • Datum
    11. August 2023
  • Frist
    13. September 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: (1) Beschlüsse/Handlungsanweisungen/M…
An Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wappen des Landes Schleswig-Holstein zur Verwendung bei Standesämtern, insbesondere Standesamt Achterwehr [#285923]
Datum
11. August 2023 10:59
An
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
(1) Beschlüsse/Handlungsanweisungen/Mitteilungen/Verordnungen zur Verwendung des Landeswappens bei Standesämtern in Schleswig-Holstein, insbesondere zu Abwandlungen (2) alle Unterlagen zur Erlaubnis der Verwendung von Wappen von Schleswig-Holstein durch das Standesamt Achterwehr, insbesondere zu Abwandlungen (3) alle Unterlagen dazu, woher und von wann das abgewandelte Wappen stammt, welches am Eingang von Gut Bossee, Bossee 3, 24259 Westensee hängt. (4) Genehmigungen nach § 1 Hoheitszeichenverordnung, dass das Standesamt Achterwehr das Landeswappens von der Anlage § 3 Hoheitszeichengesetz (4a) verwenden darf und (4b) von der Darstellung abweichen darf. Zuständig dürfte jeweils sein das Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein, Referat IV 16 (Hoheitszeichenrecht). Das Wappen ist gesetzlich festgelegt in der Landtags-Drucksache 17/1664, Seite 7 von 11 aus dem Anhang zu § 3 Hoheitszeichengesetz vom 18. Januar 1957 in der Fassung vom 29. November 2011, Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein GVOBl. Schl.-H. 2011, Nr. 18, vom 22. Dezember 2011, Seite 321; Gesetz 1494/2011. Das unter (3)/(4b) erwähnte Wappen weist folgende deutliche Abweichungen auf: (a) um das Rot des Wappens herum ist ein gelber Rand, (b) die blauen Löwen ragen mit ihren Pfoten aus dem Wappen heraus, (c) die blauen Löwen haben keine roten Fußnägel, (d) die blauen Löwen haben keinerlei Bart, (e) der Schwanz der blauen Löwen ist zu dick und zu buschig dargestellt, (f) die Krallen der blauen Löwen sind verdreht, teilweise nur drei statt vier Krallen sichtbar, (g) die Pupille der blauen Löwen fehlt, die Beine sind zu dünn (h) das weiße Nesselblatt reicht zu nah an den Rand, (i) die oberen Nägel des weißen Nesselblatts sind zu schmal dargestellt. In einer weiteren E-Mail erhalten Sie die Gegenüberstellung vom gesetzlich festgelegten Wappen mit dem vom Standesamt Achterwehr verwendeten. Weitere Informationen zum Wappen und seiner Verwendung und der von der Landesregierung angestrebten einheitlichen Verwendung finden Sie unter https://fragdenstaat.de/a/285432
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 285923 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/285923/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, anbei die versprochene Gegenüberstellung, mein Zeichen 285923. (j) Die Zunge weicht auch deutlich ab.…
An Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Wappen des Landes Schleswig-Holstein zur Verwendung bei Standesämtern, insbesondere Standesamt Achterwehr [#285923]
Datum
11. August 2023 11:37
An
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
wappen-schleswig-holstein-gut-bossee-standesamt-achterwehr.pdf
109,4 KB
Guten Tag, anbei die versprochene Gegenüberstellung, mein Zeichen 285923. (j) Die Zunge weicht auch deutlich ab. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - wappen-schleswig-holstein-gut-bossee-standesamt-achterwehr.png Anfragenr: 285923 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/285923/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>

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Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Sehr << Antragsteller:in >> über die Plattform FragDenStaat haben Sie am 11.8.2023 beim Ministerium …
Von
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Betreff
AW: [EXTERN] Wappen des Landes Schleswig-Holstein zur Verwendung bei Standesämtern, insbesondere Standesamt Achterwehr [#285923]
Datum
15. August 2023 09:09
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.jpg
32,6 KB


Sehr << Antragsteller:in >> über die Plattform FragDenStaat haben Sie am 11.8.2023 beim Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport einen Antrag nach dem Informationszugangsgesetz SH gestellt. Mit dem Antrag begehren Sie Zugang zu näher bestimmten Informationen, die die Verwendung des Landeswappens durch Standesämter – insbesondere das Standesamt Achterwehr – in Schleswig-Holstein betreffen. Dieser Antrag wird auf der Plattform FragDenStaat unter dem Vorgangszeichen #285923 geführt. Auf Ihren Antrag teile ich Ihnen mit, dass das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein nicht über die Informationen verfügt, zu denen Sie Zugang begehren. Standesämter sind Behörden der amtsfreien Gemeinden und der Ämter. Zur Nutzung des Landeswappens und zu diesbezüglichen Genehmigungen werden im Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein keine Akten mehr geführt. Diese Akten sind seit dem Jahr 2014 an das Landesarchiv Schleswig-Holstein zur dauerhaften Archivierung überstellt worden. Im Übrigen erlaube ich mir, ergänzend auf folgende rechtliche Bewertung hinzuweisen: Das Landeswappen zeigt gemäß § 1 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein (Hoheitszeichengesetz - HoheitsG) vom 18.1.1957 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 182) in gespaltenem Schild rechts auf goldenem Grund zwei blaue, nach innen gewandte, rot bewehrte, schreitende Löwen, links in Rot ein silbernes Nesselblatt, und zwar nach dem Muster der Gestaltungsvorgabe aus § 3 HoheitsG und der dazugehörigen Anlage. Abweichungen von der als Muster hinterlegten Anlage zu §§ 1, 3 HoheitsG auf Amtsschildern, die in der technischen Ausführung begründet sind und vom Ideal des Musters im Hoheitsgesetz abweichen, sind hoheitszeichenrechtlich unbeachtlich, wenn sie dem Wortlaut des § 1 HoheitsG nicht widersprechen und die Abweichungen vom Muster gering sind. Dies ist hier der Fall. Es handelt sich auch nicht um das abgewandelte Wappen des Landes Schleswig-Holstein, das dem durch §§ 1, 3 Satz 1 HoheitsG geschützten, amtlichen Landeswappen sehr ähnlich ist. Es hat eine andere Schildform als das Landeswappen (sog. runde „Spanischer Schild“-Form), die Schweife der beiden schreitenden „Schleswiger“ Löwen sind nicht gespalten (sondern als Quasten gestaltet), ihre Mähnenkränze sind weniger hervorgehoben, ihre Pfoten sind mit nur drei (statt im Landeswappen mit vier) roten Krallen bewehrt sind und das Nesselblatt hat eine asymmetrische Form. Mit freundlichen Grüßen