Sehr geehrter Herr Meister
Auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 27.05.2020 ergeht folgender
Bescheid
1.) Ihr Antrag auf Informationszugang wird abgelehnt.
2.) Es werden keine Gebühren erhoben.
Begründung
1. In Ihrer IFG-Anfrage vom 27.05.2020 bitten Sie um Übersendung des gemeinsamen Dokuments vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und Bundesnachrichtendienst (BND) zum Thema „Behörden warnen vor Hackerangriffen auf Infrastruktur“.
Ein Anspruch auf Informationszugang besteht gemäß § 3 Nr. 2 IFG nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit bedeutet zunächst die Unversehrtheit der Rechtsordnung sowie die grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates. Daneben umfasst die öffentliche Sicherheit auch die Unversehrtheit von Eigentum, Ehre, Gesundheit, Freiheit und sonstiger Rechtgüter der Bürger, das heißt auch den Schutz von Individualrechtsgütern.
Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden. Dem öffentlichen Interesse an einem effektiven Schutz dieser Kritischen Infrastrukturen ist Vorrang einzuräumen, da sie – wie oben erwähnt – eine große Bedeutung für das Funktionieren d es Gemeinwesens haben.
Das von Ihnen gewünschte Dokumente enthält Informationen über Angriffsmöglichkeiten sowie Informationen zur Detektion und Abwehr solcher Angriffe. Ein Bekanntwerden dieser Informationen stellt potentiellen Angreifern Informationen zur Verfügung, die einen Angriff auf die Kritischen Infrastrukturen in Deutschland erleichtern. Hierbei gilt: Je mehr Informationen dem Angreifer zu Verfügung stehen, desto wirksamer und einfacher können Angriffe durchgeführt werden.
2. Da Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, werden keine Gebühren erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Godesberger Allee 185-189, 53175 Bonn Widerspruch eingelegt werden.
Mit freundlichen Grüßen,