Warnungen vor Bettlergruppen

Informationen bzgl. der Veranlassung von Lautsprecherdurchsagen an Bahnhöfen, mit denen vor „organisierten Bettlergruppen“ gewarnt wird.

In vielen großen Bahnhöfen (z.B. beobachtet in Frankfurt am Main und Wiesbaden) erfolgen häufig Lautsprecherdurchsagen, mit denen vor „organisierten Bettlergruppen“ im Bahnhof gewarnt wird.

Nach § 3 BPolG hat die Bundespolizei die Aufgabe, auf dem Gebiet der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, die den Benutzern, den Anlagen oder dem Betrieb der Bahn drohen oder beim Betrieb der Bahn entstehen oder von den Bahnanlagen ausgehen.

Ich gehe daher davon aus, dass die fraglichen Durchsagen durch die Bundespolizei erfolgen oder von ihr veranlasst werden.

Bitte teilen Sie mir mit, auf welcher Basis die jeweiligen Durchsagen erfolgen. Geschieht dies unabhängig von einem konkreten Anlass oder nur wenn tatsächlich Anhaltspunkte bzgl. der Anwesenheit solcher Gruppen vorliegen? Falls letzteres: welche Anhaltspunkte müssen vorliegen? Wie und durch wen werden ggfs. die Gruppen(-mitglieder) identifiziert?

Bitte übersenden Sie mir hierzu alle einschlägigen Dienstanweisungen und ggfs weitere Dokumente, in denen diese Durchsagen geregelt werden.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    20. November 2018
  • Frist
    22. Dezember 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen bz…
An Bundespolizeidirektion Koblenz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Warnungen vor Bettlergruppen [#34785]
Datum
20. November 2018 12:24
An
Bundespolizeidirektion Koblenz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen bzgl. der Veranlassung von Lautsprecherdurchsagen an Bahnhöfen, mit denen vor „organisierten Bettlergruppen“ gewarnt wird. In vielen großen Bahnhöfen (z.B. beobachtet in Frankfurt am Main und Wiesbaden) erfolgen häufig Lautsprecherdurchsagen, mit denen vor „organisierten Bettlergruppen“ im Bahnhof gewarnt wird. Nach § 3 BPolG hat die Bundespolizei die Aufgabe, auf dem Gebiet der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, die den Benutzern, den Anlagen oder dem Betrieb der Bahn drohen oder beim Betrieb der Bahn entstehen oder von den Bahnanlagen ausgehen. Ich gehe daher davon aus, dass die fraglichen Durchsagen durch die Bundespolizei erfolgen oder von ihr veranlasst werden. Bitte teilen Sie mir mit, auf welcher Basis die jeweiligen Durchsagen erfolgen. Geschieht dies unabhängig von einem konkreten Anlass oder nur wenn tatsächlich Anhaltspunkte bzgl. der Anwesenheit solcher Gruppen vorliegen? Falls letzteres: welche Anhaltspunkte müssen vorliegen? Wie und durch wen werden ggfs. die Gruppen(-mitglieder) identifiziert? Bitte übersenden Sie mir hierzu alle einschlägigen Dienstanweisungen und ggfs weitere Dokumente, in denen diese Durchsagen geregelt werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundespolizeidirektion Koblenz
181123_BPOLD KO_SB31_110301_IFG-Antrag PETERS Bundespolizeidirektion Koblenz, 23. November 2018 Sachbereich 31 - 1…
Von
Bundespolizeidirektion Koblenz
Betreff
181123_BPOLD KO_SB31_110301_IFG-Antrag PETERS
Datum
23. November 2018 11:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundespolizeidirektion Koblenz, 23. November 2018 Sachbereich 31 - 11 03 01 - IFG Antragsteller/in Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Antrags nach dem IFG/UIG/VIG am 20. November 2018. Mit freundlichen Grüßen

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Bundespolizeidirektion Koblenz
181127_BPOLD KO_SB31_11 03 01 _IFG-Antrag PETERS Bundespolizeidirektion Koblenz, 28. November 2018 Sachbereich 31 …
Von
Bundespolizeidirektion Koblenz
Betreff
181127_BPOLD KO_SB31_11 03 01 _IFG-Antrag PETERS
Datum
28. November 2018 10:27
Status
Bundespolizeidirektion Koblenz, 28. November 2018 Sachbereich 31 - 11 03 01 - IFG Antragsteller/in Sehr geehrtAntragsteller/in Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 20. November 20018 kann ich wie folgt beantworten: Die Recherche hat ergeben, dass im laufenden Jahr die von Ihnen benannten Lautsprecherdurchsagen an den Bahnhöfen Frankfurt am Main und Wiesbaden, die vor "organisierten Bettlergruppen" warnen sollen, nicht von der Bundespolizeidirektion Koblenz veranlasst oder durchgeführt wurden. Die Deutsche Bahn AG verfügt über ein Regelwerk zu betrieblichen Ansagen. Für weitere Auskünfte hierzu ist die Deutsche Bahn AG zuständig. Für diese Auskunft werden keine Gebühren erhoben. Mit freundlichen Grüßen