Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
in der deutschen Botschaft in Islamabad kommt es seit Jahren zur verspäteten Terminvergabe. Seit wenigen Monaten ist die Wartezeit auf knapp 21 Monate hoch gegangen. Zeitgleich wurde die Wartezeit im Generalkonsulat Karachi erheblich gekürzt.
Meine 1. Frage lautet: Wurden Maßnahmen ergriffen um die Wartezeit wieder auf den Durchschnitt zu bringen? Mit Durchschnitt meine ich die Wartezeiten in anderen Ländern, wie z.B. Indien oder Vietnam, wo die Terminvergabe ausgelagert wurde und dadurch die Wartzeit auf wenige Wochen gekürzt wurde.
2. Frage: Wenn bis Dato keine Maßnahmen ergriffen/getroffen wurden, möchte ich bitte den Grund dafür erfahren, warum das Auswärtigen Amt hier seit Jahren nicht gegengesteuert hat.
3. Ist der Grund für die kurze Wartezeit im Generalkonsulat Karachi der, dass es in der Vergangenheit vermehrt Klagen gegen das Auswärtige Amt gab, und man sich dadurch gezwungen sah, zu handeln?
Für eine zeitnahe Antwort bedanke ich mich recht herzlich.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
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Anfragenr: 253331
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