Warum werden Cannabis-Konsumenten im Straßenverkehr diskriminiert?

Das BASt hat mich an das BMVI verwiesen um die Frage zu klären, warum Cannabis-Konsumenten im Straßenverkehr diskriminiert werden.

In meiner vorausgegangenen Frage an das BASt ("Ab welchen Drogen-Grenzwerten gibt es eine Beeinträchtigung vergleichbar mit 0,3 bzw. 0,5 Promille?") wurde auf den DRUID-Abschlussbericht verwiesen, den ich genüsslich las. Auf Seite 31 wurde durch eine große Metaanalyse festgestellt, dass der Alkoholgrenzwert von 0.5 Promille 3.7 ng/mL THC entspricht. Ansonsten greift auch der akutelle EMCDDA-Bericht "Cannabis and driving (May 2018)" dieses Thema auf und verweist auf selbigen Wert mittels jener Referenz:

Berghaus, G., Sticht, G., Grellner, W. with Lenz, D., Naumann, T, and Wiesenmüller, S. (2010), Meta-analysis of empirical studies concerning the effects of medicines and illegal drugs including pharmacokinetics on safe driving, DRUID Deliverable 1.1.2b, Bundesanstalt für Strassenwesen, Cologne.

Einem Menschen ab 1 ng/ml THC eine Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) zu unterstellen ist unangemessen und verstößt aufgrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu diesem Thema gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Auch der Arbeitskreis V des Deutschen Verkehrsgerichtstages, der Ende Januar 2018 in Goslar getagt hatte, spricht sich für eine signifikante Erhöhung aus (vgl. https://straffrei-mobil.de/nutzungsbe...).

Gibt es Pläne jene Diskriminierung, also nüchternen Cannabis-Konsumenten den Führerschein abzunehmen, durch ein Anheben des Grenzwertes zu beenden?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    7. Januar 2019
  • Frist
    9. Februar 2019
  • 5 Follower:innen
Pierre Tailleur
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das BASt hat mic…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Pierre Tailleur
Betreff
Warum werden Cannabis-Konsumenten im Straßenverkehr diskriminiert? [#35614]
Datum
7. Januar 2019 15:31
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das BASt hat mich an das BMVI verwiesen um die Frage zu klären, warum Cannabis-Konsumenten im Straßenverkehr diskriminiert werden. In meiner vorausgegangenen Frage an das BASt ("Ab welchen Drogen-Grenzwerten gibt es eine Beeinträchtigung vergleichbar mit 0,3 bzw. 0,5 Promille?") wurde auf den DRUID-Abschlussbericht verwiesen, den ich genüsslich las. Auf Seite 31 wurde durch eine große Metaanalyse festgestellt, dass der Alkoholgrenzwert von 0.5 Promille 3.7 ng/mL THC entspricht. Ansonsten greift auch der akutelle EMCDDA-Bericht "Cannabis and driving (May 2018)" dieses Thema auf und verweist auf selbigen Wert mittels jener Referenz: Berghaus, G., Sticht, G., Grellner, W. with Lenz, D., Naumann, T, and Wiesenmüller, S. (2010), Meta-analysis of empirical studies concerning the effects of medicines and illegal drugs including pharmacokinetics on safe driving, DRUID Deliverable 1.1.2b, Bundesanstalt für Strassenwesen, Cologne. Einem Menschen ab 1 ng/ml THC eine Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) zu unterstellen ist unangemessen und verstößt aufgrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu diesem Thema gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Auch der Arbeitskreis V des Deutschen Verkehrsgerichtstages, der Ende Januar 2018 in Goslar getagt hatte, spricht sich für eine signifikante Erhöhung aus (vgl. https://straffrei-mobil.de/nutzungsbe...). Gibt es Pläne jene Diskriminierung, also nüchternen Cannabis-Konsumenten den Führerschein abzunehmen, durch ein Anheben des Grenzwertes zu beenden?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Pierre Tailleur <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Pierre Tailleur
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Az.: L 24 - MB 10189 Cannabis-Konsumenten im Straßenverkehr [#35614] Sehr geehrter Herr Tailleur, vielen Dank für…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
Az.: L 24 - MB 10189 Cannabis-Konsumenten im Straßenverkehr [#35614]
Datum
8. Januar 2019 17:52
Status
Warte auf Antwort

Bescheid

Dies scheint ein endgültiger Bescheid der Behörde zu sein. Sie können gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, wenn dies in der Rechtsbehelfsbelehrung so angegeben ist. Außerdem können Sie die Datenschutzbeauftragte um Vermittlung bitten.

Sehr geehrter Herr Tailleur, vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte teilen Sie vorab Ihre Postanschrift mit. Dies ist aus Rechtsgründen weiterhin erforderlich (z. B. Fragen der Rechtsbehelfsbelehrung, der Bekanntgabe, der Zustellung und etwaiger Gebühren und Auslagen bei einem Verwaltungsakt). Die Anschrift ist ausdrücklich unabhängig davon notwendig, ob eine Antwort (auch oder nur) elektronisch erfolgt. Auch das E-Government-Gesetz hat dieses Erfordernis nicht abgeschafft. Ich bitte um Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen
Pierre Tailleur
AW: Az.: L 24 - MB 10189 Cannabis-Konsumenten im Straßenverkehr [#35614] Sehr geehrte Damen und Herren, Die Überm…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Pierre Tailleur
Betreff
AW: Az.: L 24 - MB 10189 Cannabis-Konsumenten im Straßenverkehr [#35614]
Datum
12. Januar 2019 12:07
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Die Übermittlung einer Postanschrift ist laut den zitierten Gesetzen nicht nötig, außerdem möchte ich natürlich Kosten vermeiden und Transparenz gewährleisten. Bitte beantworten Sie deshalb meine Frage via "Frag den Staat". Vielen Dank für Ihr Verständnis! Mit freundlichen Grüßen Pierre Tailleur Anfragenr: 35614 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Pierre Tailleur
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Az.: L 24 - MB 10189 Cannabis-Konsumenten im Straßenverkehr [#35614] Sehr geehrter Herr Tailleur, vielen Dank für…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
Az.: L 24 - MB 10189 Cannabis-Konsumenten im Straßenverkehr [#35614]
Datum
14. Januar 2019 16:54
Status
Anfrage abgeschlossen

Bescheid

Dies scheint ein endgültiger Bescheid der Behörde zu sein. Sie können gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, wenn dies in der Rechtsbehelfsbelehrung so angegeben ist. Außerdem können Sie die Datenschutzbeauftragte um Vermittlung bitten.

Sehr geehrter Herr Tailleur, vielen Dank für Ihre Anfrage. Mit Ihrer E-Mail vom 07.01.2019 begehren Sie Zugang zu amtlichen Informationen. Mit Ihrem Antrag haben Sie ein Verwaltungsverfahren im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) eingeleitet. Dies ist ein Verfahren, das bestimmten gesetzlichen Anforderungen unterliegt. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen für einen solchen Antrag richten sich grundsätzlich nach dem VwVfG. Das durch Ihren Antrag eingeleitete Verwaltungsverfahren wird durch einen schriftlichen Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfsbelehrung abgeschlossen. Da insbesondere der Lauf von Rechtsbehelfsfristen (Widerspruch, Klage) an den Zeitpunkt der Bekanntgabe bzw. Zustellung anknüpft, muss rechtssicher feststehen, ob und wann ein Bescheid zugegangen ist. Unter anderem für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten enthält das VwVfG nähere Regelungen; eine spezielle Form der Bekanntgabe (die Zustellung) ist gesondert im Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes (VwZG) geregelt. Selbstverständlich sind Sie nicht verpflichtet, Ihre Postanschrift zu übermitteln. Ich bitte jedoch um Verständnis, dass Ihre Anfrage – wie andere Anfragen nach dem IFG auch – dann aus Rechtsgründen nicht weiterbearbeitet werden kann. Mit freundlichen Grüßen
Pierre Tailleur
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Pierre Tailleur
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Warum werden Cannabis-Konsumenten im Straßenverkehr diskriminiert?“ [#35614] [#35614]
Datum
21. Januar 2019 07:53
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/35614 Ich bin der Meinung, dass die Anfrage auch ohne Postanschrift beantwortet werden muss. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Pierre Tailleur Anhänge: - 35614.pdf Anfragenr: 35614 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az. 15-724/002 II#0272 Sehr geehrter Herr…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Anfrage »Warum werden Cannabis-Konsumenten im Straßenverkehr diskriminiert?« [#35614] [#35614] # 15-724/002 II#0272
Datum
8. Februar 2019 10:32
Status
136,4 KB
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az. 15-724/002 II#0272 Sehr geehrter Herr Tailleur, anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Information. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Vermittlung bei Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) # 15-724/002 II#0272 Der Bundesbeauftragte für …
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) # 15-724/002 II#0272
Datum
13. Februar 2019 11:46
Status
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 15-724/002 II#0272 Sehr geehrter Herr Tailleur, anliegendes Schreiben erhalten Sie zu Ihrer Information. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch. Mit freundlichen Grüßen