Warum werden die Arbeiten der Cum-Ex Ermittler und /-Ankläger durch den NRW-Justizminister erschwert?

Hierzu berichtet das Mangager-Magazin am 27.09.2023 wie folgt:
"... In der NRW-Justiz wird die Aufspaltung der Cum-ex-Abteilung als Schwächung von Brorhilker angesehen und als Sabotage der Ermittlungen. Bei zwei Hauptabteilungsleitern werde es wohl keine einheitliche Linie mehr geben bei der Frage, wann Ermittlungsverfahren eingestellt und wann weiter vorangetrieben werden, fürchten Insider. Ohnehin gebe es wahrscheinlich keine sinnvolle Aufteilung der Fälle, die in der Regel sehr eng miteinander verwoben seien, sagen Insider....!

In diesem Zusammenhang wäre es sicherlich auch interessant zu prüfen, WANN es Kontakte mit WELCHEN Themen zwischen Vertretern des NRW-Justizministeriums und Finanzlobbyisten gegeben hat...!

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    5. Oktober 2023
  • Frist
    7. November 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Hi…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Warum werden die Arbeiten der Cum-Ex Ermittler und /-Ankläger durch den NRW-Justizminister erschwert? [#289605]
Datum
5. Oktober 2023 16:22
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Hierzu berichtet das Mangager-Magazin am 27.09.2023 wie folgt: "... In der NRW-Justiz wird die Aufspaltung der Cum-ex-Abteilung als Schwächung von Brorhilker angesehen und als Sabotage der Ermittlungen. Bei zwei Hauptabteilungsleitern werde es wohl keine einheitliche Linie mehr geben bei der Frage, wann Ermittlungsverfahren eingestellt und wann weiter vorangetrieben werden, fürchten Insider. Ohnehin gebe es wahrscheinlich keine sinnvolle Aufteilung der Fälle, die in der Regel sehr eng miteinander verwoben seien, sagen Insider....! In diesem Zusammenhang wäre es sicherlich auch interessant zu prüfen, WANN es Kontakte mit WELCHEN Themen zwischen Vertretern des NRW-Justizministeriums und Finanzlobbyisten gegeben hat...!
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 289605 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289605/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Warum werden die Arbeiten der Cum-Ex Ermittler und /-Ankläger durc…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Warum werden die Arbeiten der Cum-Ex Ermittler und /-Ankläger durch den NRW-Justizminister erschwert? [#289605]
Datum
3. April 2024 13:36
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Warum werden die Arbeiten der Cum-Ex Ermittler und /-Ankläger durch den NRW-Justizminister erschwert?“ vom 05.10.2023 (#289605) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 149 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
1451 E - Z. 24/24 Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antr…
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Warum werden die Arbeiten der Cum-Ex Ermittler und /-Ankläger durch den NRW-Justizminister erschwert? [#289605]
Datum
4. April 2024 08:39
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
2023-01-01merkblattdsgvo.pdf
114,3 KB
1451 E - Z. 24/24 Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 05.10.2023 und Nachfrage vom 03.04.2024 Anlage 1 Sehr << Antragsteller:in >> Ihr o.g. Antrag ist mir als zuständiger Bearbeiterin heute erstmalig vorgelegt worden. Ich bitte daher, die entstandene Verzögerung zu entschuldigen. Gleichwohl darf ich Sie auf Nachfolgendes hinweisen: Nach § 4 Absatz 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe des IFG NRW gegenüber den im Gesetz genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Ein Antrag auf Gewährung eines Informationszugangs nach dem IFG NRW setzt die Angabe des vollständigen Namens sowie der (ladungsfähigen) Anschrift des Antragstellers voraus. Ohne diese Angaben kann zum einen das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „natürliche Person“ im Sinne des § 4 Absatz 1 IFG NRW und damit die Anspruchsberechtigung nicht überprüft werden. Zum anderen vermag ohne sie auch ein Verwaltungsverfahren nicht wirksam in Gang gebracht zu werden. So muss die Behörde u.a. in der Lage sein, die Handlungsfähigkeit des Antragstellers im Sinne von § 12 VwVfG NRW zu überprüfen. Dies erfordert es grundsätzlich, den Antragsteller mit dem vollständigen Namen, der Adresse und in Zweifelsfällen auch mit dem Geburtsdatum oder weiteren Angaben zu erfassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2024 - 6 C 8.22). Ohne diese Angaben könnte zudem ein etwaiger ablehnender Bescheid nach § 5 Absatz 2 Satz 3 IFG NRW nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 VwVfG NRW erlassen werden (vgl. auch VG Lüneburg, Beschluss vom 23.06.2020 - 2 B 48/20 -, juris Rn. 42). Aus diesem Grund bitte ich Sie, zur Ergänzung Ihrer persönlichen Angaben Ihre (ladungsfähige) Anschrift mitzuteilen. Weder eine c/o-Adresse noch ein Postfach erfüllt diese Voraussetzung (vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 11.01.2012 - 3 D 157/11-, juris Rn. 4; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.05.2014 - 16 U 4/14-, juris Rn. 15). Ferner ist Ihr Antrag nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 IFG ("Er muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist.). Ein konkretes Petitum äußern Sie nicht. Insbesondere folgt nach der Bitte um Zusendung keine Nennung der durch das Ministerium zu übersendenden Informationen. Sollte sich Ihr Zugangsbegehr aus der Äußerung "... In diesem Zusammenhang wäre es sicherlich auch interessant zu prüfen, ... herleiten, ist hier unklar, wen Sie als "Finanzlobbyisten" verstehen. Ich bitte daher, Ihren Antrag eindeutiger zu formulieren. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass vor dem Eingang der ergänzenden Informationen die Frist nach § 5 Absatz 2 IFG NRW nicht zu laufen beginnt. Mit freundlichen Grüßen