Warum werden verpflichtende Mietbescheinigungen, welche Datenschutz widrig sind, weiterhin versendet?
Sehr geehrte Damen und Herren,
Im 25. Jahresbericht der Bundesbeauftragten für den Datenschutz wird auf Seite 170 festgestellt, dass das Vorgehen der Jobcenter, eine vom Vermieter ausgefüllte Mietbescheinigung zu verlangen, gegen die Grundrechte der Antragsteller verstößt, da diese gezwungen werden, ihre soziale Notlage dem Vermieter zu offenbaren, ohne dass hierfür ein ausreichendes Erfordernis besteht. Die erforderlichen Angaben zu den Kosten der Unterkunft können nach Feststellung der Bundesbeauftragten für den Datenschutz aus dem Mietvertrag, sowie wie gesetzlich vorgesehen, durch Auskunft des Hilfesuchenden selbst erlangt werden.
Zudem bestehen weder gesetzliche Auskunfts- noch Mitwirkungspflichten des Vermieters gegenüber dem Jobcenter.
Dennoch wurde im Januar 2013 eine Mieterbescheinigung an einen AGB II Empfänger versendet, ohne darauf hinzuweisen, dass diese Freiwillig ist und behauptet, der Vermieter sei verpflichtet diese nach §60 SGB II auszufüllen. Bemerkenswert in dem Fall ist, dass es sich lediglich um ein Zimmer in einer WG in einem Zweifamilienhaus handelt, für dessen Mietvertrag dem Jobcenter ein Mietvertrag vorliegt.
Meine Fragen lauten:
1) Auf welcher Rechtsgrundlage wurden die Datenschutzrechte des betreffenden AGB II Empfängers verletzt?
2) Wieso nimmt das Jobcenter an, dass die Einschätzung des Bundesdatenschutz Beauftragten "Zudem bestehen weder gesetzliche Auskunfts- noch Mitwirkungspflichten des Vermieters gegenüber dem Jobcenter." falsch sei und der Vermieter verpflichtet ist, gegenüber Dritten Angaben zu seiner Wohnung zu machen? Besonders wenn er lediglich ein Zimmer untervermietet?
3) Gibt es eine Anweisung Mietbescheinigung zu verschicken?
3a) Falls ja unter welchen Vorausetzungen und von wem stammt diese Anweisung?
4) Wurden die Mitarbeiter (mwd) des Jobcenters aufgeklärt, dass Mietbescheinigung ohne Hinweis auf die Freiwilligkeit gegen den Datenschutz verstoßen? Wenn ja wann und wie?
5) Welche Konsequenzen hat es für Mitarbeiter, die Mietbescheinigungen ohne Aufklärung der Freiwilligkeit verschicken und damit gegen den Datenschutz verstoßen?
6) An wen kann man sich in Ihrer Behörde wenden, um das Handeln der Mitarbeiterin überprüfen zu lassen?
7) Ihre Behörde teilt dem Vermieter mit, dass dieser unter §60 SGB II verpflichtet ist, alle Bewohner der Wohnung und deren Verwandtschaftsverhältnisse zu ihm aufzulisten. Was ist die Rechtsgrundlage für diese angeblich verpflichtende Datenerhebung?
8) Kennt der Datenschutzbeauftrage Ihrer Behörde die Vorlage für die Mietbescheinigung ihrer Behörde?
Ich bitte um die Beantwortung diesen Fragen über die Plattform fragdenstaat.de .
Anfrage eingeschlafen
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Datum19. Januar 2023
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21. Februar 2023
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