Warum werden verpflichtende Mietbescheinigungen, welche Datenschutz widrig sind, weiterhin versendet?

Sehr geehrte Damen und Herren,

Im 25. Jahresbericht der Bundesbeauftragten für den Datenschutz wird auf Seite 170 festgestellt, dass das Vorgehen der Jobcenter, eine vom Vermieter ausgefüllte Mietbescheinigung zu verlangen, gegen die Grundrechte der Antragsteller verstößt, da diese gezwungen werden, ihre soziale Notlage dem Vermieter zu offenbaren, ohne dass hierfür ein ausreichendes Erfordernis besteht. Die erforderlichen Angaben zu den Kosten der Unterkunft können nach Feststellung der Bundesbeauftragten für den Datenschutz aus dem Mietvertrag, sowie wie gesetzlich vorgesehen, durch Auskunft des Hilfesuchenden selbst erlangt werden.

Zudem bestehen weder gesetzliche Auskunfts- noch Mitwirkungspflichten des Vermieters gegenüber dem Jobcenter.

Dennoch wurde im Januar 2013 eine Mieterbescheinigung an einen AGB II Empfänger versendet, ohne darauf hinzuweisen, dass diese Freiwillig ist und behauptet, der Vermieter sei verpflichtet diese nach §60 SGB II auszufüllen. Bemerkenswert in dem Fall ist, dass es sich lediglich um ein Zimmer in einer WG in einem Zweifamilienhaus handelt, für dessen Mietvertrag dem Jobcenter ein Mietvertrag vorliegt.

Meine Fragen lauten:

1) Auf welcher Rechtsgrundlage wurden die Datenschutzrechte des betreffenden AGB II Empfängers verletzt?
2) Wieso nimmt das Jobcenter an, dass die Einschätzung des Bundesdatenschutz Beauftragten "Zudem bestehen weder gesetzliche Auskunfts- noch Mitwirkungspflichten des Vermieters gegenüber dem Jobcenter." falsch sei und der Vermieter verpflichtet ist, gegenüber Dritten Angaben zu seiner Wohnung zu machen? Besonders wenn er lediglich ein Zimmer untervermietet?
3) Gibt es eine Anweisung Mietbescheinigung zu verschicken?
3a) Falls ja unter welchen Vorausetzungen und von wem stammt diese Anweisung?
4) Wurden die Mitarbeiter (mwd) des Jobcenters aufgeklärt, dass Mietbescheinigung ohne Hinweis auf die Freiwilligkeit gegen den Datenschutz verstoßen? Wenn ja wann und wie?
5) Welche Konsequenzen hat es für Mitarbeiter, die Mietbescheinigungen ohne Aufklärung der Freiwilligkeit verschicken und damit gegen den Datenschutz verstoßen?
6) An wen kann man sich in Ihrer Behörde wenden, um das Handeln der Mitarbeiterin überprüfen zu lassen?
7) Ihre Behörde teilt dem Vermieter mit, dass dieser unter §60 SGB II verpflichtet ist, alle Bewohner der Wohnung und deren Verwandtschaftsverhältnisse zu ihm aufzulisten. Was ist die Rechtsgrundlage für diese angeblich verpflichtende Datenerhebung?
8) Kennt der Datenschutzbeauftrage Ihrer Behörde die Vorlage für die Mietbescheinigung ihrer Behörde?

Ich bitte um die Beantwortung diesen Fragen über die Plattform fragdenstaat.de .

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    19. Januar 2023
  • Frist
    21. Februar 2023
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrte Damen und Herren, Im 2…
An Jobcenter Braunschweig Details
Von
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Betreff
Warum werden verpflichtende Mietbescheinigungen, welche Datenschutz widrig sind, weiterhin versendet? [#268137]
Datum
19. Januar 2023 13:20
An
Jobcenter Braunschweig
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr geehrte Damen und Herren, Im 25. Jahresbericht der Bundesbeauftragten für den Datenschutz wird auf Seite 170 festgestellt, dass das Vorgehen der Jobcenter, eine vom Vermieter ausgefüllte Mietbescheinigung zu verlangen, gegen die Grundrechte der Antragsteller verstößt, da diese gezwungen werden, ihre soziale Notlage dem Vermieter zu offenbaren, ohne dass hierfür ein ausreichendes Erfordernis besteht. Die erforderlichen Angaben zu den Kosten der Unterkunft können nach Feststellung der Bundesbeauftragten für den Datenschutz aus dem Mietvertrag, sowie wie gesetzlich vorgesehen, durch Auskunft des Hilfesuchenden selbst erlangt werden. Zudem bestehen weder gesetzliche Auskunfts- noch Mitwirkungspflichten des Vermieters gegenüber dem Jobcenter. Dennoch wurde im Januar 2013 eine Mieterbescheinigung an einen AGB II Empfänger versendet, ohne darauf hinzuweisen, dass diese Freiwillig ist und behauptet, der Vermieter sei verpflichtet diese nach §60 SGB II auszufüllen. Bemerkenswert in dem Fall ist, dass es sich lediglich um ein Zimmer in einer WG in einem Zweifamilienhaus handelt, für dessen Mietvertrag dem Jobcenter ein Mietvertrag vorliegt. Meine Fragen lauten: 1) Auf welcher Rechtsgrundlage wurden die Datenschutzrechte des betreffenden AGB II Empfängers verletzt? 2) Wieso nimmt das Jobcenter an, dass die Einschätzung des Bundesdatenschutz Beauftragten "Zudem bestehen weder gesetzliche Auskunfts- noch Mitwirkungspflichten des Vermieters gegenüber dem Jobcenter." falsch sei und der Vermieter verpflichtet ist, gegenüber Dritten Angaben zu seiner Wohnung zu machen? Besonders wenn er lediglich ein Zimmer untervermietet? 3) Gibt es eine Anweisung Mietbescheinigung zu verschicken? 3a) Falls ja unter welchen Vorausetzungen und von wem stammt diese Anweisung? 4) Wurden die Mitarbeiter (mwd) des Jobcenters aufgeklärt, dass Mietbescheinigung ohne Hinweis auf die Freiwilligkeit gegen den Datenschutz verstoßen? Wenn ja wann und wie? 5) Welche Konsequenzen hat es für Mitarbeiter, die Mietbescheinigungen ohne Aufklärung der Freiwilligkeit verschicken und damit gegen den Datenschutz verstoßen? 6) An wen kann man sich in Ihrer Behörde wenden, um das Handeln der Mitarbeiterin überprüfen zu lassen? 7) Ihre Behörde teilt dem Vermieter mit, dass dieser unter §60 SGB II verpflichtet ist, alle Bewohner der Wohnung und deren Verwandtschaftsverhältnisse zu ihm aufzulisten. Was ist die Rechtsgrundlage für diese angeblich verpflichtende Datenerhebung? 8) Kennt der Datenschutzbeauftrage Ihrer Behörde die Vorlage für die Mietbescheinigung ihrer Behörde? Ich bitte um die Beantwortung diesen Fragen über die Plattform fragdenstaat.de .
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 268137 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268137/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Jobcenter Braunschweig
Automatische Eingangsbestätigung – bitte nicht antworten. Guten Tag, Ihre E-Mail an das Jobcenter Braunschweig is…
Von
Jobcenter Braunschweig
Betreff
Automatische Eingangsbestätigung – bitte nicht antworten.
Datum
19. Januar 2023 13:20
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, Ihre E-Mail an das Jobcenter Braunschweig ist eingegangen, wird geprüft und bearbeitet. Da Sie sich per E-Mail an uns gewandt haben, gehen wir davon aus, dass Sie mit dieser Nachricht per E-Mail einverstanden sind. Wir weisen darauf hin, dass eine individuelle Kommunikation über E-Mails aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht stattfinden kann, da diese nicht verschlüsselt ist. Nutzen Sie zur weiteren Kommunikation gerne unsere Online-Angebote. Unter www.jobcenter.digital<http://www.jobcenter.digital> können Sie uns auf sicherem Wege Anträge oder Nachrichten zusenden. Gerne stehen wir Ihnen auch telefonisch für Rückfragen zur Verfügung. Die direkte Durchwahl Ihrer Ansprechpartnerin / Ihres Ansprechpartners finden Sie oben rechts in Ihrem aktuellen Bescheid. Für weitere Informationen steht Ihnen auch die Seite des Jobcenter Braunschweig unter folgender Adresse zur Verfügung: https://jobcenter.braunschweig.de<https://jobcenter.braunschweig.de/> Mit freundlichen Grüßen