Sehr <Information-entfernt>
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage vom 20.05.2021. Bei der von Ihnen formulierten Fragen handelt es sich nicht um Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gerichtet auf den Zugang zu amtlichen Informationen, sondern um allgemeine Anfrage, die grundsätzlich nur im Rahmen einer Bürgeranfrage beantwortet werden. Wir legen Ihre Anfrage daher so aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, die dem Robert Koch-Institut (RKI) hinsichtlich der Einstufung von Frankreich als besonderes Risikogebiet (Hochinzidenzgebiet) im Vergleich zu anderen europäischen Ländern, z.B. Griechenland, vorliegen. Die nach dieser Auslegung von Ihnen verlangten amtlichen Informationen sind, soweit sie dem RKI vorliegen, bereits veröffentlicht. Wir bitten, Sie, diese selbstständig abzurufen. Im Einzelnen:
Nach dem Stand vom 20.05.2021 sind Frankreich als Hochinzidenzgebiet und Griechenland als Risikogebiet eingestuft. (
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...).
Über die Gründe für diese Einstufung sowie ein möglicher Änderungszeitpunkt dieser Einstufung liegen uns keine amtlichen Informationen vor. Die Einstufung als (besonderes) Risikogebiet erfolgt nicht durch das RKI, dieses veröffentlicht die Risikogebiete nur auf seiner Homepage. Vielmehr erfolgt die Einstufung als (besonderes) Risikogebiet nach gemeinsamer Analyse und Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), das Auswärtige Amt (AA) und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) (
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...). Zu der konkreten Entscheidungsgrundlage für die Ausweisung bestimmter europäischer Länder als Risiko- oder Hochinzidenzgebiet liegen uns somit keine amtlichen Informationen vor.
Zu den allgemeinen Bewertungskriterien des Verfahrens können wir jedoch Folgendes mitteilen:
Die Einstufung als (besonderes) Risikogebiet basiert auf einer zweistufigen Bewertung. Zunächst wird festgestellt, in welchen Staaten/Regionen es in den letzten sieben Tagen mehr als 50 Neuinfizierte pro 100.000 Einwohner gab. In einem zweiten Schritt wird nach qualitativen und weiteren Kriterien festgestellt, ob z.B. für Staaten/Regionen, die den genannten Grenzwert nominell über- oder unterschreiten, dennoch die Gefahr eines besonders erhöhten bzw. nicht besonders erhöhten Infektionsrisikos begründet ist. Für die EU-Mitgliedstaaten wird seit der 44. Kalenderwoche hier insbesondere die nach Regionen aufgeschlüsselte Karte des Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) berücksichtigt. Die Karte enthält Daten zur Rate der SARS-CoV-2-Neuinfektionen, zur Testpositivität und zur Testrate. Für den zweiten Bewertungsschritt liefert das AA auf der Grundlage der Berichterstattung der deutschen Auslandsvertretungen sowie ggf. das BMG sowie das BMI qualitative Berichte zur Lage vor Ort, die auch die jeweils getroffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beleuchten. Maßgeblich für die Bewertung sind insbesondere die Infektionszahlen und die Art des Ausbruchs (lokal begrenzt oder flächendeckend), Testkapazitäten sowie durchgeführte Tests pro Einwohner sowie in den Staaten ergriffene Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens (Hygienebestimmungen, Kontaktnachverfolgung etc.). Ebenso wird berücksichtigt, wenn keine verlässlichen Informationen für bestimmte Staaten vorliegen. Die Einstufung als Risikogebiet ist mithin nicht alleinig von dem Inzidenzwert, sondern von weiteren Faktoren abhängig. Zu den hierfür relevanten nicht-epidemiologischen Faktoren liegen dem RKI jedoch keine amtlichen Informationen vor, sondern müssten Sie sich bitte an das AA sowie ggf. das BMG und BMI wenden.
Die Einstufung als Hochinzidenzgebiet basiert, wie auch bei den Risikogebieten, auf einer zweistufigen Bewertung. Zunächst wird festgestellt, in welchen Staaten/Regionen es in den letzten sieben Tagen mehr als 200 Neuinfizierte pro 100.000 Einwohner gab. Anhand weiterer qualitativer und quantitativer Kriterien kann im zweiten Schritt festgestellt werden, ob trotz eines Unter- oder Überschreitens der Inzidenz ein besonders erhöhtes bzw. nicht besonderes erhöhtes Infektionsrisiko begründet ist.
Aus den oben genannten Gründen liegen uns auch keine amtlichen Informationen darüber vor, ab wann Frankreich nicht mehr als Hochinzidenz- oder Risikogebiet eingestuft werden wird. Die Bundesregierung prüft fortlaufend, inwieweit Gebiete als (besondere) Risikogebiete einzustufen sind. Daher kann es auch zu kurzfristigen Änderungen kommen.
Die o.g. Informationen können Sie abrufen unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...
Beachten Sie ferner zu der Einstufung als Risikoregebit auch die Informationen
*der Bundesregierung unter:
https://www.bundesregierung.de/breg-d...
* des Auswärtigen Amtes unter:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/Re...
* des Bundesministeriums für Gesundheit unter:
https://www.bundesgesundheitsminister...
Wir bitten Sie ferner zu beachten, dass das RKI weder für die Durchführung von Maßnahmen, welche auf den Tourismus auswirken, noch für die den Maßnahmen zugrundeliegende Gesetzgebung zuständig ist.
Eine darüber hinausgehende zusammenfassende Aufarbeitung liegt dem Robert Koch-Institut nicht als amtlichen Informationen im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein solcher Informationsbeschaffungsanspruch.
§ 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig.
Mit freundlichen Grüßen