Warum wurde das Buch von Höcke Nie zweimal in denselben Fluss nicht indiziert?

Die Nichtindizierungsentscheidung betreffend das Werk "Nie zweimal in denselben Fluss" von Björn Höcke.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. Februar 2023
  • Frist
    4. April 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Nichtindizierungsentscheidung bet…
An Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Warum wurde das Buch von Höcke Nie zweimal in denselben Fluss nicht indiziert? [#271689]
Datum
28. Februar 2023 12:03
An
Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Nichtindizierungsentscheidung betreffend das Werk "Nie zweimal in denselben Fluss" von Björn Höcke.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 271689 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271689/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
Sehr << Antragsteller:in >> ich bestätige den Eingang Ihres Antrags auf Informationszugang und bitte …
Von
Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
Betreff
AW: Warum wurde das Buch von Höcke Nie zweimal in denselben Fluss nicht indiziert? [#271689]
Datum
28. März 2023 07:20
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> ich bestätige den Eingang Ihres Antrags auf Informationszugang und bitte um Geduld. Aufgrund der Notwendigkeit eines Drittbeteiligungsverfahrens wird sich die Bearbeitung noch hinziehen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Warum wurde das Buch von Höcke Nie zweimal in denselben Fluss nich…
An Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Warum wurde das Buch von Höcke Nie zweimal in denselben Fluss nicht indiziert? [#271689]
Datum
4. April 2023 09:51
An
Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Warum wurde das Buch von Höcke Nie zweimal in denselben Fluss nicht indiziert?“ vom 28.02.2023 (#271689) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
Sehr << Antragsteller:in >> bezugnehmend auf Ihren Antrag vom 28. Februar 2023 weise ich Sie nach § …
Von
Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
Betreff
AW: Warum wurde das Buch von Höcke Nie zweimal in denselben Fluss nicht indiziert? [#271689]
Datum
6. April 2023 13:07
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> bezugnehmend auf Ihren Antrag vom 28. Februar 2023 weise ich Sie nach § 25 Abs. 1 VwVfG auf folgendes hin: Ihr Antrag richtet sich auf die Herausgabe einer Entscheidung der Prüfstelle. Der Antrag betrifft damit nach hiesiger Einschätzung die Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Betrifft ein Antrag die Daten Dritter ist er nach § 7 Abs. 1 S. 3 IFG zu begründen. Eine solche Begründung kann ich Ihrem Antrag bisher nicht entnehmen. Weitere Folge ist, dass gemäß § 8 Abs. 1 IFG denjenigen Dritten, deren Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben ist. Bitte beachten Sie, dass es nicht ausgeschlossen werden kann, dass die angehörten Dritten – etwa im Wege der Akteneinsicht oder in einem sich anschließenden Verwaltungsgerichtsverfahren – Ihre Identität erfahren können. Ich weise Sie zudem darauf hin, dass Sie sich nach § 7 Abs. 2 S. 2 IFG in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklären können. Folge wäre, dass der Antrag durch Sie nicht begründet werden müsste und auch eine schriftliche Anhörung der Dritten unterbleiben könnte. Die Entscheidungsgründe enthalten eine Vielzahl von Informationen, die nach hiesiger Auffassung einen Personenbezug zu den Autoren und dem Verleger des verfahrensgegenständlichen Buches aufweisen – darunter sämtliche Zitate aus dem Buch. Insbesondere das Rubrum enthält darüber hinaus eine Vielzahl von personenbezogenen Daten (etwa die Namen der Mitglieder des Prüfgremiums, Verfahrensbevollmächtigten u.a.), deren Unkenntlichmachung sich nach hiesiger Ansicht nicht auf das Verständnis der Entscheidung auswirken würde. Insoweit können Sie auch Ihr Einverständnis mit der Unkenntlichmachung auch einschränken (etwa auf eine Unkenntlichmachung von Namen und Adressen oder auf sämtliche Informationen mit Personenbezug im Rubrum). Möchten Sie Ihren Antrag dahingehend ergänzen, dass Sie mit der Unkenntlichmachung von Informationen mit Personenbezug einverstanden sind? Andernfalls weise ich auf die noch ausstehende Begründung des Antrags hin. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bin mit der Unkenntlichmachung gem. § 7 Abs. 2 S. 2 IFG einverstanden. Einer Anhörung bedarf es da…
An Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Warum wurde das Buch von Höcke Nie zweimal in denselben Fluss nicht indiziert? [#271689]
Datum
7. April 2023 06:31
An
Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bin mit der Unkenntlichmachung gem. § 7 Abs. 2 S. 2 IFG einverstanden. Einer Anhörung bedarf es damit nicht und ich bitte höflich um Übersendung der Entscheidung. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 271689 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271689/
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bin mit der Unkenntlichmachung gem. § 7 Abs. 2 S. 2 IFG einverstanden. Einer Anhörung bedarf es da…
An Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Warum wurde das Buch von Höcke Nie zweimal in denselben Fluss nicht indiziert? [#271689]
Datum
7. April 2023 06:32
An
Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bin mit der Unkenntlichmachung gem. § 7 Abs. 2 S. 2 IFG einverstanden. Einer Anhörung bedarf es damit nicht mehr. Ich bitte höflich um Übersendung der Entscheidung. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 271689 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271689/
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Sehr << Antragsteller:in >> die gewünschte Entscheidung wurde bei fragdenstaat hochgeladen. Der Besc…
Von
Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
Betreff
AW: Warum wurde das Buch von Höcke Nie zweimal in denselben Fluss nicht indiziert? [#271689]
Datum
3. Mai 2023 11:18
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> die gewünschte Entscheidung wurde bei fragdenstaat hochgeladen. Der Bescheid ergeht gebührenfrei. Schwärzungen betreffen personenbezogene Daten. Mit freundlichen Grüßen

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