Was sind "einzelne Angelegenheiten der Gemeinde"?
Antrag nach dem SächsTranspG
Guten Tag,
in Anfragen von Stadträten an die Verwaltung wird die Anfrage häufig mit Verweis auf § 28 Abs. 6 SächsGemO abgewiesen, und gesagt, die Anfrage sei nicht zulässig, weil sie sich nicht auf „einzelne Angelegenheiten der Gemeinde“ beziehen. Ich finde nun aber beispielsweise den Umgang des Ordnungsamtes mit E-Scootern oder die Zahl der für blinde Menschen nicht barrierefreien Ampeln sind durchaus einzelne Angelegenheiten der Gemeinde und wichtig, damit Stadträte sachgerechte Anträge ausarbeiten können. Solche Informationen werden aber den Stadträten vorenthalten.
Bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dokumente, Handlungsempfehlungen ... aus denen hervorgeht, was in Sachsen unter "einzelne Angelegenheiten der Gemeinde" zu verstehen ist.
Dies ist ein Antrag auf Informationen nach § 10 des Sächsischen Transparenzgesetzes.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine kostenfreie Anfrage.
Ich verweise auf § 12 Abs. 1 SächTranspG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Freundliche Grüße
Information nicht vorhanden
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Datum19. April 2023
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23. Mai 2023
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