Wasserkraftanlage Beck, in der Göltzsch bei Mühlwand, Vogtlandkreis
Bezüglich Baugenehmigung etwa aus 1995/96, WR-Erlaubnis um etwa 2016 und anderer weiterer Erlaubnisse/Genehmigungen für die Wiedererrichtung der Stauanlage und Wiederherstellung des Mühlgrabens (= ephemeres Amphibienbiotop):
1. Welche wasserrechtlichen Tatbestände nach § 9 (1) WHG enthalten sie?
2. Welche Schutzauflagen/Ausgleichsmaßnahmen enthalten sie?
3. Welche Genehmigungen/Erlaubnisse sind unangefochten rechtskräftig, welche klageanhängig?
4. Besteht eine derzeit rechtswirksame Stilllegungsverfügung?
5. Erfolgt eine Nutzung der klageanhängigen (= nicht rechtskräftigen) Erlaubnisse, bzw. wie wird sie unterbunden ?
6. Welche Rechtswirkung hat die etwa um 2015 vom VG-Chemnitz getroffenen Obiter Dictum - Feststellung dass kein Altrecht bestünde (bzw. dessen Zuerkennung - mangels vorliegen obligatorischer Voraussetzungen - rechtsfehlerhaft war?
Anfrage abgelehnt
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Datum10. Juni 2019
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13. Juli 2019
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