Wasserrecht / Kommunalaufsicht
1. Hat die Stadt Pegnitz, als sie im Frühjahr 1978 der Juragruppe beitrat (oder zu irgend einem späteren Zeitunkt) ihre Wasserversorgungsanlagen und Grundstücke mit Quellerschließungen notariell dem ZwV-Juragruzppe als Schenkung übereignet?
- Das müsste aus dem Grundbuch bzw. auch Wasserbuch (im LRA) ersichtlich sein!
> Falls JA, aufgrund welcher Rechtsgrundlage, denn In einer dazu erstellten sachverständigen Stellungnahme der LfU* findet sich rechtliche KEINE Begründung oder Hinweis auf "technische Erforderlichkeit"! (*die Stellungnahme stelle ich ihnen gern zur Verfügung.)
> Eher NEIN!
- Dann muss aber die Frage erlaubt sein, weshalb zwar die Leupser, Zipeser, Troschnereuther und Trockauer WV nun erst 2017 an den ZwV verschenkt worden sind.
2. Müssten die Pegnitzer Bürger befürchten, wenn die Übereignungen 2017 nicht zu beanstanden rechtens war, dass der ZwV-J nun - von der Kommunalaufsicht unbeanstandet - auch die Schenkung der Pegnitzer WV-Grundsstücke einfordert?
Falls nicht, bestünde seitens des ZwV-Werkleiters und der Kommunalaufsicht dringender Erklärungsbedarf:
3. Weshalb soll für die WV der Stadt Pegnitz nicht auch gelten, was für die im Herbst 1978 eingemeindeten Ortsteile nun erst 2017 notwendig und richtig gewesen sein soll!
4. Wie stünde es in diesem Fall um die garantierte rechtliche Gleichbehandlung der "Kernstadt" und eingemeindeter Ortsteile?
5. Gibt es andere ZwV-Mitgliedsgemeinden die ihre Grunstücke dem ZwV schenket,
oder:
6. Hat dies der ZwV bei anderen Mitgliedsgemeinden noch nicht eingefordert?
Anfrage abgelehnt
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Datum28. Juni 2021
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30. Juli 2021
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