wasserrechtliche Genehmigung Rückspülwasser Trinkwasseraufbereitungsanlage Lauber Hölzl

Anfrage wegen der Herausgabe der wasserrechtlichen Genehmigung (Bescheid) im Zusammenhang der Gewässerbenutzung für das (Rück-)Spülabwasser aus der Trinkwasseraufbereitungsanlage (UB1) Lauber Hölzl über zwei DN300 direkt in die WSZ II; FFH-Schutzgebiet Regen; WSZ III des Mühlbaches & Anstromzone ab Höhe Hochstetten der öffentlichen Trinkwassergewinnung Sallern mit Uferfiltration (Beweis: Öffentliches Gutachten über wiederkehrende Infiltrationen von Fäkalkeimen bis in die drei Brunnen in Sallern aus dem Jahr 2005 von Herrn Dr. Prösl bis zu drei Monate am Stück) und in den durchlässigen Karst Porengrundwasserleiter.

Die beiden DN300 wurden von der neugebauten Trinkwasseraufbereitungsanlage für den Tiefbrunnen mit 210 Meter (Angabe stammt von TENNET) nach dem Lauber Hölzl unter dem Radweg zur Verbindungsstraße Regendorfer Brücke führt, neu verlegt. Das Abwasser erreicht durch den Regenfluss innerhalb sehr kurzer Zeit die WSZ III im Mühlbach, da ca. 90% des gesamten Regenflusswassers samt völlig unbehandeltem Abwasser die WSZ III Mühlbach erreicht. Der Regenfluss an hat sich an den Einleitstellen um min. eine Qualitätskomponente des Anhangs V WRRL verschlechtert. Dies ist im Gutachten der Firma Ökon Rohrbach mit Gutachten 7/2019 verursacht durch die Abwassereinleitstellen attestiert. Zusätzlich hat sich der gesamte Flusswasserkörper des Regenflusses von der Gewässerökologischen Zustandsklasse gut (2) auf befriedigend (3) verschlechtert. Gemäß höchstrichterlichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts liegt bereits nach einer Verschlechterung um eine Qualitätskomponente eine Verschlechterung vor. Der Straftatbestand StGB §§ 324 bis 330 der besonders schwerwiegenden nachhaltigen Gewässerverunreinigung und Gefährdung des Trinkwasserschutzgebietes und des FFH-Schutzgebietes ist somit bereits vollzogen.

Höchstrichterliches Urteil Bundesverwaltungsgericht: https://www.cmshs-bloggt.de/oeffentliches-wirtschaftsrecht/hoechstrichterliche-klarheit-im-wasserrecht-analyse-des-bverwg-urteils-zur-elbvertiefung/
Auszug:
Eine Verschlechterung im Sinne dieser Norm liegt nach dem EuGH-Urteil zur Weservertiefung vor, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente (QK) des Anhangs V WRRL um eine Klasse verschlechtert, auch wenn die Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers (OWK) insgesamt führt (Rn. 70). Ist die betreffende QK bereits in der niedrigsten Klasse einstuft, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung i. S. d. Art. 4 Abs. 1 a) (i) WRRL dar.

Meine Anfrage handelt es sich hierbei nicht um das Abwasser aus Niederschlagswasser das gezielt gesammelt und abgeleitet von Dach –u. befestigten Flächen der Trinkwasserbehandlungsanlage Lauber Hölzl stattfindet. Dieses wird mit zwei Rohren, die einem Durchmesser von ca. 10 cm haben in den Abwassergraben vorm Gebäude in die WSZ II unweit der WSZ I eingeleitet. Hinweis: Niederschlagswasser = Abwasser: https://www.sieker.de/fachinformationen/article/wasserhaushaltsgesetz-106.html
Der Regenfluss hat im gesamten Verbandsgebiet des Abwasserzweckverbandes Regenstaufs bis zur Mündung in die Donau laut Ökon-Gutachten 7/2019 die Benthischen Diatomeen mit einer Ökologischen Zustandsklasse (ÖZK) ausreichend (4) attestiert.

Anfrage eingeschlafen

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  • Datum
    30. Juni 2022
  • Frist
    2. August 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Regensburg, Umweltinformationsgesetz Bayern (BayUIG), Verbr…
An Stadtverwaltung Regensburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
wasserrechtliche Genehmigung Rückspülwasser Trinkwasseraufbereitungsanlage Lauber Hölzl [#252419]
Datum
30. Juni 2022 15:31
An
Stadtverwaltung Regensburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Regensburg, Umweltinformationsgesetz Bayern (BayUIG), Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Anfrage wegen der Herausgabe der wasserrechtlichen Genehmigung (Bescheid) im Zusammenhang der Gewässerbenutzung für das (Rück-)Spülabwasser aus der Trinkwasseraufbereitungsanlage (UB1) Lauber Hölzl über zwei DN300 direkt in die WSZ II; FFH-Schutzgebiet Regen; WSZ III des Mühlbaches & Anstromzone ab Höhe Hochstetten der öffentlichen Trinkwassergewinnung Sallern mit Uferfiltration (Beweis: Öffentliches Gutachten über wiederkehrende Infiltrationen von Fäkalkeimen bis in die drei Brunnen in Sallern aus dem Jahr 2005 von Herrn Dr. Prösl bis zu drei Monate am Stück) und in den durchlässigen Karst Porengrundwasserleiter. Die beiden DN300 wurden von der neugebauten Trinkwasseraufbereitungsanlage für den Tiefbrunnen mit 210 Meter (Angabe stammt von TENNET) nach dem Lauber Hölzl unter dem Radweg zur Verbindungsstraße Regendorfer Brücke führt, neu verlegt. Das Abwasser erreicht durch den Regenfluss innerhalb sehr kurzer Zeit die WSZ III im Mühlbach, da ca. 90% des gesamten Regenflusswassers samt völlig unbehandeltem Abwasser die WSZ III Mühlbach erreicht. Der Regenfluss an hat sich an den Einleitstellen um min. eine Qualitätskomponente des Anhangs V WRRL verschlechtert. Dies ist im Gutachten der Firma Ökon Rohrbach mit Gutachten 7/2019 verursacht durch die Abwassereinleitstellen attestiert. Zusätzlich hat sich der gesamte Flusswasserkörper des Regenflusses von der Gewässerökologischen Zustandsklasse gut (2) auf befriedigend (3) verschlechtert. Gemäß höchstrichterlichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts liegt bereits nach einer Verschlechterung um eine Qualitätskomponente eine Verschlechterung vor. Der Straftatbestand StGB §§ 324 bis 330 der besonders schwerwiegenden nachhaltigen Gewässerverunreinigung und Gefährdung des Trinkwasserschutzgebietes und des FFH-Schutzgebietes ist somit bereits vollzogen. Höchstrichterliches Urteil Bundesverwaltungsgericht: https://www.cmshs-bloggt.de/oeffentliches-wirtschaftsrecht/hoechstrichterliche-klarheit-im-wasserrecht-analyse-des-bverwg-urteils-zur-elbvertiefung/ Auszug: Eine Verschlechterung im Sinne dieser Norm liegt nach dem EuGH-Urteil zur Weservertiefung vor, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente (QK) des Anhangs V WRRL um eine Klasse verschlechtert, auch wenn die Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers (OWK) insgesamt führt (Rn. 70). Ist die betreffende QK bereits in der niedrigsten Klasse einstuft, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung i. S. d. Art. 4 Abs. 1 a) (i) WRRL dar. Meine Anfrage handelt es sich hierbei nicht um das Abwasser aus Niederschlagswasser das gezielt gesammelt und abgeleitet von Dach –u. befestigten Flächen der Trinkwasserbehandlungsanlage Lauber Hölzl stattfindet. Dieses wird mit zwei Rohren, die einem Durchmesser von ca. 10 cm haben in den Abwassergraben vorm Gebäude in die WSZ II unweit der WSZ I eingeleitet. Hinweis: Niederschlagswasser = Abwasser: https://www.sieker.de/fachinformationen/article/wasserhaushaltsgesetz-106.html Der Regenfluss hat im gesamten Verbandsgebiet des Abwasserzweckverbandes Regenstaufs bis zur Mündung in die Donau laut Ökon-Gutachten 7/2019 die Benthischen Diatomeen mit einer Ökologischen Zustandsklasse (ÖZK) ausreichend (4) attestiert.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 der Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Regensburg (Informationsfreiheitssatzung - IFS) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach der Tarifnummer 001 c) der Anlage der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Regensburg (Kostensatzung - RKS) bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 4 Abs. 1 IFS/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 5 Abs. 1 IFS. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 252419 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/252419/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
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