wasserrechtliche Genehmigung Rückspülwasser Trinkwasseraufbereitungsanlage Lauber Hölzl
Anfrage wegen der Herausgabe der wasserrechtlichen Genehmigung (Bescheid) im Zusammenhang der Gewässerbenutzung für das (Rück-)Spülabwasser aus der Trinkwasseraufbereitungsanlage (UB1) Lauber Hölzl über zwei DN300 direkt in die WSZ II; FFH-Schutzgebiet Regen; WSZ III des Mühlbaches & Anstromzone ab Höhe Hochstetten der öffentlichen Trinkwassergewinnung Sallern mit Uferfiltration (Beweis: Öffentliches Gutachten über wiederkehrende Infiltrationen von Fäkalkeimen bis in die drei Brunnen in Sallern aus dem Jahr 2005 von Herrn Dr. Prösl bis zu drei Monate am Stück) und in den durchlässigen Karst Porengrundwasserleiter.
Die beiden DN300 wurden von der neugebauten Trinkwasseraufbereitungsanlage für den Tiefbrunnen mit 210 Meter (Angabe stammt von TENNET) nach dem Lauber Hölzl unter dem Radweg zur Verbindungsstraße Regendorfer Brücke führt, neu verlegt. Das Abwasser erreicht durch den Regenfluss innerhalb sehr kurzer Zeit die WSZ III im Mühlbach, da ca. 90% des gesamten Regenflusswassers samt völlig unbehandeltem Abwasser die WSZ III Mühlbach erreicht. Der Regenfluss an hat sich an den Einleitstellen um min. eine Qualitätskomponente des Anhangs V WRRL verschlechtert. Dies ist im Gutachten der Firma Ökon Rohrbach mit Gutachten 7/2019 verursacht durch die Abwassereinleitstellen attestiert. Zusätzlich hat sich der gesamte Flusswasserkörper des Regenflusses von der Gewässerökologischen Zustandsklasse gut (2) auf befriedigend (3) verschlechtert. Gemäß höchstrichterlichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts liegt bereits nach einer Verschlechterung um eine Qualitätskomponente eine Verschlechterung vor. Der Straftatbestand StGB §§ 324 bis 330 der besonders schwerwiegenden nachhaltigen Gewässerverunreinigung und Gefährdung des Trinkwasserschutzgebietes und des FFH-Schutzgebietes ist somit bereits vollzogen.
Höchstrichterliches Urteil Bundesverwaltungsgericht: https://www.cmshs-bloggt.de/oeffentliches-wirtschaftsrecht/hoechstrichterliche-klarheit-im-wasserrecht-analyse-des-bverwg-urteils-zur-elbvertiefung/
Auszug:
Eine Verschlechterung im Sinne dieser Norm liegt nach dem EuGH-Urteil zur Weservertiefung vor, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente (QK) des Anhangs V WRRL um eine Klasse verschlechtert, auch wenn die Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers (OWK) insgesamt führt (Rn. 70). Ist die betreffende QK bereits in der niedrigsten Klasse einstuft, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung i. S. d. Art. 4 Abs. 1 a) (i) WRRL dar.
Meine Anfrage handelt es sich hierbei nicht um das Abwasser aus Niederschlagswasser das gezielt gesammelt und abgeleitet von Dach –u. befestigten Flächen der Trinkwasserbehandlungsanlage Lauber Hölzl stattfindet. Dieses wird mit zwei Rohren, die einem Durchmesser von ca. 10 cm haben in den Abwassergraben vorm Gebäude in die WSZ II unweit der WSZ I eingeleitet. Hinweis: Niederschlagswasser = Abwasser: https://www.sieker.de/fachinformationen/article/wasserhaushaltsgesetz-106.html
Der Regenfluss hat im gesamten Verbandsgebiet des Abwasserzweckverbandes Regenstaufs bis zur Mündung in die Donau laut Ökon-Gutachten 7/2019 die Benthischen Diatomeen mit einer Ökologischen Zustandsklasse (ÖZK) ausreichend (4) attestiert.
Anfrage eingeschlafen
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Datum30. Juni 2022
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2. August 2022
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