Wasseruhr

Ab wann müßen Wasseruhren spätestens von den Stadtwerke als Besitzern, im Haus vom zahlungspflichtigen Eigentümer ausgetauscht werden.
Ab wann ist die Eichzeit ungültig?
Ab wann dürfen/ zählen die Zählerstände nicht mehr für eine Abrechnung, da die Eichzeit überschritten wurde?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. Juni 2022
  • Frist
    19. Juli 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ab wann müßen…
An Hessische Eichdirektion Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wasseruhr [#251640]
Datum
17. Juni 2022 12:26
An
Hessische Eichdirektion
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ab wann müßen Wasseruhren spätestens von den Stadtwerke als Besitzern, im Haus vom zahlungspflichtigen Eigentümer ausgetauscht werden. Ab wann ist die Eichzeit ungültig? Ab wann dürfen/ zählen die Zählerstände nicht mehr für eine Abrechnung, da die Eichzeit überschritten wurde?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 251640 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/251640/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Hessische Eichdirektion
Eichpflicht Wasserzähler Sehr << Antragsteller:in >> Der zur Verrechnung verwendeten Hauptwasserzähle…
Von
Hessische Eichdirektion
Betreff
Eichpflicht Wasserzähler
Datum
20. Juni 2022 15:21
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Der zur Verrechnung verwendeten Hauptwasserzähler muss nach Ablauf der Eichfrist vom Eigentümer, Verwalter bzw. Messdienstleiser ( siehe Vertrag ) durch geeichte/konformitätsbewerte Messgeräte ausgetauscht werden. Die Dauer der Eichgültigkeit (Eichfrist) von Kalt- und Warmwasserzählern beträgt gemäß Mess- und Eichverordnung (MessEV) "sechs Jahre". Mit Ablauf der Eichfrist stellt die Verwendung der Messgeräte im geschäftlichen Verkehr laut MessEG eine Ordnungswidrigkeit dar, die von der Eichbehörde geahndet werden kann. Nach § 35 MessEV kann bei Wasserzählern die Eichfrist um jeweils drei Jahre verlängert werden, wenn die Messrichtigkeit der Zähler vor Ablauf der Eichfrist durch eine Stichprobenprüfung nachgewiesen worden ist. Das Wasserversorgungsunternehmen muss eine Stichprobenprüfung der im jeweiligen Bundesland zuständigen Eichaufsichtsbehörde anzeigen, welche bei bestandener Prüfung die Verlängerung jedes einzelnen Loses anhand der mitgeteilten Prüfergebnisse genehmigt. In diesem Fall erhalten die eingebauten Wasserzähler kein neues Eichkennzeichen. Sie können sich bei Ihrem WVU informieren, ob eine Stichprobenprüfung nach § 35 MessEV durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle durchgeführt und diese bestanden wurde. Zu dieser Auskunft ist das WVU verpflichtet. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde der Vollzug des Eichrechts (bußgeld- und ordnungsrechtliche Maßnahmen) für Energie- und Verbrauchsmessgeräte (hier Wasserzähler) mit Eichfristende 2020 bezüglich einer Überschreitung der Eichfrist bis zum 30. Juni 2021 ausgesetzt. Die Behörde kann dann im Einzelfall mit einer weiteren Aussetzung des Vollzugs der bußgeld- und ordnungsrechtlichen Maßnahmen reagieren. Unter dem Link "<http://www.agme.de > “ finden Sie -Allgemeine Fachinformationen- zum Eichrecht und Vollzug. Mit freundlichen Grüßen