Weisung des BMI zu Klarnamen bei IFG-Anträgen

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

laut Bundespolizeipräsidium gibt es eine Weisung des BMI, nach der "erst nach Mitteilung von Klarnamen und zustellfähiger Postadresse eines IFG-Antragstellers, ein Rechtsanspruch auf Beantwortung eines IFG-Auskunftsersuchens besteht."
Bitte senden Sie mir diese Weisung zu.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. März 2020
  • Frist
    21. April 2020
  • Ein:e Follower:in
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> laut Bundespolizeipräsidium gibt es eine Weisun…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Weisung des BMI zu Klarnamen bei IFG-Anträgen [#182909]
Datum
18. März 2020 18:36
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> laut Bundespolizeipräsidium gibt es eine Weisung des BMI, nach der "erst nach Mitteilung von Klarnamen und zustellfähiger Postadresse eines IFG-Antragstellers, ein Rechtsanspruch auf Beantwortung eines IFG-Auskunftsersuchens besteht." Bitte senden Sie mir diese Weisung zu. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 182909 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182909 Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 18. März 2020 teilen Sie mit, dass es lau…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz
Datum
20. März 2020
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 18. März 2020 teilen Sie mit, dass es laut Bundespolizeipräsidium eine Weisung des BMI gibt, nach der "erst nach Mitteilung von Klarnamen und zustellfähiger Postadresse eines IFG-Antragstel/ers, ein Rechtsanspruch auf Beantwortung eines IFG-Auskunftsersuchens besteht." Sie beantragen auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Übersendung dieser Weisung. Ihr Antrag wird abgelehnt. Nach § 3 Nr. 1g) IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens. Durch diesen Ausnahmetatbestand soll das Gerichtsverfahren durch Verweigerung des Informationszugangs bei der Verwaltung geschützt werden. Sowohl das Gerichtsverfahren als auch das Verwaltungsverfahren sollen gegen negative Einflüsse, die von dem Informationszugang ausgehen könnten, geschützt werden. Die Geschäftsbereichsbehörden des Bundesministeriums des lnnern, für Bau und Heimat (BMI) wurden mit E-Mail vom 23. November 2018 angewiesen, nicht die Rechtsauffassung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), sondern die des BMI bei anonym oder unter einem Pseudonym gestellten Anträgen zu berücksichtigten. Der Weisung waren sowohl das Rundscheiben des BfDI als auch die Stellungnahme des BMI beigefügt. Da zur Frage, ob eine anonyme oder pseudonyme Antragstellung im Rahmen des lnformationsfreiheitsgesetzes zulässig ist, zwischen dem BMI und dem BfDI unterschiedliche Ansichten bestehen, hat das BMI gegen Entscheidungen des BfDI Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln eingereicht. Ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung liegt damit der Ausnahmetatbestand nach § 3 Nr. 1 g) IFG vor. [Rechtsbehelfsbelehrung] Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
-- vorab per E-Mail -- Ihr Zeichen: Z I 4 - 13002/4#2334 Ihr Bescheid vom 20. März 2020 Sehr geehrte<< Anre…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Weisung des BMI zu Klarnamen bei IFG-Anträgen [#182909]
Datum
27. März 2020 19:21
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
-- vorab per E-Mail -- Ihr Zeichen: Z I 4 - 13002/4#2334 Ihr Bescheid vom 20. März 2020 Sehr geehrte<< Anrede >> gegen Ihren Bescheid vom 20. März 2020 mit dem Zeichen Z I 4 - 13002/4#2334 lege ich Widerspruch ein. Es wurde nicht substantiiert vorgetragen, warum eine Bekanntgabe der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung des anhängigen Gerichtsverfahrens der BMI haben würde. Dass eine Verfahrensbeeinträchtigung möglich erscheint, wurde lediglich behauptet. Erforderliche konkrete Tatsachen, die den Informationszugang ausschließen, wurden nicht vorgetragen. Zudem wurde das Gericht nicht für eine Bewertung des Falls hinzugezogen. Um die Unabhängigkeit des Gerichts sollte das BMI sich zumindest keine Sorgen machen: "Schutzzweck der Norm ist mitnichten der Schutz vor öffentlichem Meinungsdruck im demokratischen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Grundrechtsschutz und freier öffentlicher Meinungsbildung ist das Interesse der Öffentlichkeit am Ausgang behördlicher und gerichtlicher Verfahren in der Regel legitim. Äußere (Meinungs-)Einflüsse auf Verfahren können und sollen durch den Informationsverweigerungsgrund nicht verhindert werden. Die Wahrung der Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit der Entscheidungsträger ist im vorliegenden Zusammenhang durch die innere Haltung der betreffenden Personen zu wahren." (Schoch, 2016, IFG, § 3, Rn. 121) Ich bitte erneut um Zugang zu den begehrten Informationen. Ansonsten werde ich meinen Informationsanspruch gerichtlich durchsetzen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 182909 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182909

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Widerspruchsbescheid Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren mit Schreiben vom 27. März 2020 eingelegten Widerspru…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
17. April 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren mit Schreiben vom 27. März 2020 eingelegten Widerspruch ergeht folgender Widerspruchsbescheid: 1. Dem Widerspruch gegen den Bescheid des Bundesministeriums des lnnern, für Bau und Heimat vom 20. März 2020 wird stattgegeben. 2. Als Widerspruchsführer werden Ihnen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen erstattet. Gründe I. Mit Schreiben vom 18. März 2020 beantragten Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Übersendung der Weisung des BMI zu Klarnamen bei IFG-Anträgen. Mit Bescheid vom 20 . März 2020 wurde der Antrag abgelehnt. Gegen den ablehnenden Bescheid legten Sie mit Schreiben vom 27. März 2020 Widerspruch ein. II. 1. Der Widerspruch ist zulässig und begründet. 2. Anliegend erhalten Sie eine Kopie der Weisung des BMI an die Geschäftsbereichsbehörden vom 23. November 2018. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf§ 72 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 80 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Mit freundlichen Grüßen