Weisung des Bundesjustizministers in Sachen NetzDG

jegliche Weisungen und Kommunikation des Bundesjustizministers in Sachen NetzDG, insbesondere an das Bundesamt für Justiz

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    15. Mai 2023
  • Frist
    17. Juni 2023
  • 6 Follower:innen
Christoph Schattleitner
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: jegliche Weisungen und Kommunikation …
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Christoph Schattleitner
Betreff
Weisung des Bundesjustizministers in Sachen NetzDG [#278977]
Datum
15. Mai 2023 21:20
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
jegliche Weisungen und Kommunikation des Bundesjustizministers in Sachen NetzDG, insbesondere an das Bundesamt für Justiz
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Christoph Schattleitner Anfragenr: 278977 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278977/ Postanschrift Christoph Schattleitner << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Christoph Schattleitner
Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz Z B 6 – zu: 145101#00002#0205 Sehr geehrter Herr Schattleitner, auf Ihren Antrag n…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Weisung des Bundesjustizministers in Sachen NetzDG [#278977]
Datum
5. Juni 2023 10:18
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium der Justiz Z B 6 – zu: 145101#00002#0205 Sehr geehrter Herr Schattleitner, auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 15. Mai 2023, der im Bundesministerium der Justiz (BMJ) unter dem oben angegebenen Aktenzeichen registriert wurde, teile ich Ihnen mit, dass die Bearbeitung des Antrags in der vorliegenden Form die Durchsicht von 26 Aktenbänden (in Papierform) sowie von diversen elektronischen Vorgängen erfordern und somit einen enormen Arbeitsaufwand darstellen würde. Um Ihnen eine zeitnahe Rückmeldung zu Ihrem Antrag geben zu können, bitte ich daher um Konkretisierung bzw. Eingrenzung Ihres Antrags in thematischer und/oder zeitlicher Hinsicht. Sollte ich bis zum 7. Juli 2023 nichts von ihnen hören, gehe ich davon aus, dass Sie Ihren Antrag nicht weiterverfolgen. Mit freundlichen Grüßen
Christoph Schattleitner
Guten Tag, danke für die Rückmeldung. Die Weisungen können auf den aktuellen Bundesjustizminister eingegrenzt wer…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Christoph Schattleitner
Betreff
AW: Weisung des Bundesjustizministers in Sachen NetzDG [#278977]
Datum
2. Juli 2023 01:16
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, danke für die Rückmeldung. Die Weisungen können auf den aktuellen Bundesjustizminister eingegrenzt werden. Falls das noch immer zu umfangreich sein sollte: Ab 2022. Besonders interessiere ich mich vor allem für eine etwaige Weisung an das Bundesamt für Justiz in Sachen Bußgeldverfahren gegen Twitter. Mit freundlichen Grüßen Christoph Schattleitner Anfragenr: 278977 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278977/

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Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz Z B 6 – zu: 145101#00002#0205 Sehr geehrter Herr Schattleitner, mit Antrag nach …
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Weisung des Bundesjustizministers in Sachen NetzDG [#278977]
Datum
28. Juli 2023 07:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium der Justiz Z B 6 – zu: 145101#00002#0205 Sehr geehrter Herr Schattleitner, mit Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 15. Mai 2023 bitten Sie um „jegliche Weisungen und Kommunikation des Bundesjustizministers in Sachen NetzDG, insbesondere an das Bundesamt für Justiz“. Mit E-Mail vom 2. Juli 2023 haben Sie auf Nachfrage Ihren Antrag auf Weisungen des aktuellen Bundesjustizministers eingegrenzt und mitgeteilt, Sie interessierten sich besonders für eine etwaige Weisung an das Bundesamt für Justiz in Sachen Bußgeldverfahren gegen Twitter. Hierzu teile ich Ihnen Folgendes mit: Es erfolgten keine Weisungen von Herrn Minister Dr. Buschmann an das Bundesamt für Justiz (BfJ). Die Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) gegenüber BfJ wird auf Fachebene durch die jeweils zuständigen Referate ausgeübt und unmittelbar gegenüber der Fachebene im BfJ kommuniziert. Ein Anspruch nach dem IFG auf Herausgabe von Weisungen des BMJ in Zusammenhang mit laufenden Bußgeldverfahren besteht allerdings nicht. Der voraussetzungsfreie Auskunftsanspruch nach IFG wird durch den spezielleren Auskunftsanspruch nach § 49b OWiG i.V.m. § 475 StPO verdrängt. Dieser müsste bei der für das Bußgeldverfahren zuständigen Behörde gestellt werden (für Twitter ist das im aktuellen Verfahrensstand das BfJ). Es müsste insbesondere ein berechtigtes Interesse an der Auskunft dargelegt werden. Für Weisungen in Zusammenhang mit noch laufenden Aufsichtsverfahren liegt der Ausschlussgrund des § 4 Absatz 1 Satz 1 IFG vor. Darüber hinaus kann Ihrem Antrag stattgegeben werden. Für die Herausgabe der amtlichen Dokumente würde dabei ein Arbeitsaufwand von ca. 3 Stunden im höheren Dienst anfallen. Gemäß § 10 Absatz 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren erhoben. Diese bestimmen sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Informationsgebührenverordnung – IFGGebV). Grundsätzlich gebührenfrei ist lediglich die Erteilung einfacher Auskünfte bzw. die Ablehnung eines Antrags. Für die Herausgabe von Abschriften ist je nach Verwaltungsaufwand eine Gebühr zwischen 15,00 EUR und 500,00 EUR zu erheben, Nummer 2.1 bzw. 2.2 des Teils A der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV. Die pauschalen Stundensätze zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands betragen für den höheren Dienst 60 EUR. Ich bitte um Rückmeldung bis Ende August 2023, ob und inwieweit Sie am Antrag festhalten möchten. Mit freundlichen Grüßen