[nach OCR]
Sehr geehrter Herr Semsrott,
mit E-Mail vom 8. Juni 2016 beantragen Sie nach dem Berliner lnformationsfreiheitsgesetz
(IFG) Akteneinsicht und bitten um Übersendung der
• GA Dir ZA Nr. 01/2015
14.03.2020- über die Nutzung der Polizeiübungsanlage Spandau (PoiÜbAniSp)
• GA Dir ZA Nr. 02/2014
21.06.2019 - über den Betrieb, die Nutzung und den Erhalt von Schießstatten bei
der Polizei Berlin
• GA Dir ZA Nr. 01/2014
31.08.2019- über die Einführung neuer Arbeitszeitregelungen in der Direktion Zentrale
Aufgaben Einsatzleitzentrale
• GA Dir ZA Nr. 1/2013
08.08.2018 - über Gefahrenmeldeanlagen mitlohne Anschluss an die Polizei Berlin
sowie Maßnahmen nach Auslósung eines Alarms.
Zu lhrem Antrag teile ich lhnen folgendes mit:
Die GA Dir 0. Nr. 01/2015 inklusive Anlage 1 über die Nutzung der Polizeiübungsanlage
Spandau (PoiUbAniSp) (9 Blatt) kann lhnen übersandt werden.
Die GA Dir ZA Nr. 02/2014 inklusive Anlage 2 über den Betrieb, die Nutzung und den Erhalt
von Schiej3¡statten bei der Polizei Berlin (14 Blatt) kann lhnen mit Ausnahme der Anlage
1 übersandt werden. Die Anlage 1 ist ein Auszug aus der Polizeidienstvorschrift (PDV)
211 (dort ebenfalls Anlage 1). Die PDV 211 enthalt bundeseinheitliche Vorgaben für das
Handeln der Polizei und enthalt Angaben einer óffentlichen Stelle, die nicht dem IFG Berlín
unterfallt, so dass gema P., § 1 O Abs. 3 Nr. 2 IFG Berlín eine Veróffentlichung der Unterlage
nicht ohne deren Zustimmung erfolgen darf. lch habe daher lhren Antrag diesbezüglich
an die Senatsverwaltung für lnneres und Sport des Landes Berlins weiter geleitet. Sie
werden von dort weitere Nachricht erhalten.
Die GA Dir ZA Nr. 01/2014 über die Einführung neuer Arbeitszeitregelungen in der Direktion
Zentrale Aufgaben Einsatzleitzentrale (5 Blatt) kann nur ohne die Anlagen 1 bis 3 herausgegeben
werden (§ 12 IFG). Die Anlage 1 enthalt Rahmeninformationen zum Schichtplan
der Dienstkrafte der Notrufannahme, Anlage 2 Rahmeninformationen für die Schichtleitung
der Einsatzsteuerung und Anlage 3 lnformation zur Berechnung der Arbeitszeit im
Verfahren PuZMan. Das Bekanntwerden dieser lnformationen würde dem Wohle eines
deutschen Landes schwerwiegende Nachteile bereiten, da diese aus taktischen Gründen
geheimhaltungsbedürftig sind.
Die GA Dir ZA Nr. 1/2013 über Gefahrenmeldeanlagen mitlohne Anschluss an die Polizei
Berlín sowie MaP.,nahmen nach Auslósung eines Alarms (9 Blatt) kann voraussichtlich nur
teilweise geschwarzt herausgegeben werden (§ 12 IFG).
Die GA enthalt lnformationen deren Bekanntwerden dem Wohle eines deutschen Landes
schwerwiegende Nachteile bereiten würde. Dies betrifft insbesondere den Abschnitt in der
GA über Polizeiliche Maj3¡nahmen nach Auslósung eines Alarms durch die Gefahrenmeldeanlage,
die aus taktischen Gründen geheimhaltungsbedürftig sind.
Kosteninformation
Da Sie vorab um eine Kosteninformation gebeten haben, teile ich lhnen folgendes mit. Die
Wahrnehmung lhres lnformationsrechts ist gemaP., § 16 IFG gebührenpflichtig.
Nach dem Gebührenverzeichnis zur Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) in der Fassung
vom 24. November 2009 (GVBI. S. 707), zuletzt geandert durch § 5 Abs. 2 Berufs-
___ qualifikationspr:üfungs.gebührem.terordnung_vom_1 5. ApriL2014 (G-\LBL S j_Qj ::rarifstelle-
1 004 b) betragen die Kosten für eine einfache schriftliche Akteneinsicht 5,- bis 100,- Euro
und gema P., Tarifstelle 1004 d) je Fotokopie 0,.15 Euro und gemaP., Tarifstelle 1001 e) Anmerkung
für die Übermittlung von Daten per E-Mail 1,- bis 2,- Euro je Datei, wenn Dateien
verandert werden müssen 3,- bis 13,- Euro je Datei.
Für die verwaltungsmaP.,igen Ermittlungs- und Recherchetatigkeiten nach den in lhrer Anfrage
mitgeteilten Parametern würde ein zeitlicher Aufwand von circa 2 Arbeitsstunden
entstehen. Hierfür würde voraussichtlich eine Verwaltungsgebühr von circa 108,- Euro erhoben.
Als Kalkulationsbasis für die Gebührenermittlung nach dem Zeitaufwand würden die Stundensatze
für den gehobenen Dienst gemar., des Rundschreibens der Senatsverwaltung für
Finanzen 11 A-H 1346-4/2014 vom 19. Mai 2014 angesetzt.
Da dieser Betrag die Grenze der Rahmengebühr von 100,- Euro überschreitet, würde sie
auf 100,- Euro begrenzt werden.
Zu diese m Betrag würden no eh Kopierkosten für 37 Blatt in Hóhe von 5,55 Euro bei einer.
postalischen Antwort erhoben werden.
Bei einer Übersendung per E-Mail würden voraussichtlich für die unveranderten Datei 2, Euro
und für die veranderten Dateien je 10,- Euro, insgesamt 32,- Euro erhoben werden.
Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie lhren Antrag weiter verfolgen.