Weisungen des Jobcenters - Amt proArbeit - Regionalteam Bad Oeynhausen

- sämtliche derzeit gültige internen Weisungen und Arbeitshilfen des Jobcenters

Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung. Ich beziehe mich auf Weisungen und Arbeitshilfen Ihres Hauses, nicht auf Weisungen der Bundesagentur für Arbeit.
Ich weise daraufhin, dass vergleichbare Anfragen an andere Jobcenter gebührenfrei waren (z.B. https://fragdenstaat.de/anfrage/interne-weisungen-teamarbeithamburg/#nachricht-48696)

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. Oktober 2016
  • Frist
    22. November 2016
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Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Frag das Jobcenter“ gestellt.

Catherine Schwarz
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - sämtliche derz…
An Amt pro Arbeit Jobcenter Kreis Minden-Lübbecke (Option: KOMJOB) Details
Von
Catherine Schwarz
Betreff
Weisungen des Jobcenters - Amt proArbeit - Regionalteam Bad Oeynhausen [#18338]
Datum
20. Oktober 2016 22:21
An
Amt pro Arbeit Jobcenter Kreis Minden-Lübbecke (Option: KOMJOB)
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- sämtliche derzeit gültige internen Weisungen und Arbeitshilfen des Jobcenters Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung. Ich beziehe mich auf Weisungen und Arbeitshilfen Ihres Hauses, nicht auf Weisungen der Bundesagentur für Arbeit. Ich weise daraufhin, dass vergleichbare Anfragen an andere Jobcenter gebührenfrei waren (z.B. https://fragdenstaat.de/anfrage/interne-weisungen-teamarbeithamburg/#nachricht-48696)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Catherine Schwarz <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Catherine Schwarz

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Amt pro Arbeit Jobcenter Kreis Minden-Lübbecke (Option: KOMJOB)
Sehr geehrte Frau Schwarz, anliegend übersende ich Ihnen die aktuellen Arbeitshinweise des Amtes proArbeit Jobcen…
Von
Amt pro Arbeit Jobcenter Kreis Minden-Lübbecke (Option: KOMJOB)
Betreff
AW: Weisungen des Jobcenters - Amt proArbeit - Regionalteam Bad Oeynhausen [#18338]
Datum
26. Oktober 2016 10:14
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Schwarz, anliegend übersende ich Ihnen die aktuellen Arbeitshinweise des Amtes proArbeit Jobcenter Kreis Minden-Lübbecke. Darüber hinaus werden die Fachlichen Hinweise der BA sowie die aktuellen Arbeitshilfen des MAIS NRW angewendet. Die Aktualisierung der Mietrichtwerte zu den Arbeitshinweisen zu § 22 SGB II sind auf der Homepage des Kreises Minden-Lübbecke veröffentlicht: http://www.minden-luebbecke.de/Service/Jobcenter-proArbeit-/Leistungsberechtigte/index.php?La=1&NavID=1891.160&object=tx%7c1891.1775.1&kat=&kuo=2&sub=0. Auf eine Gebührenerhebung nach § 11 IFG NRW wird verzichtet. Mit freundlichen Grüßen