Weisungen des Jobcenters - Jobcenter Stadt Oldenburg

- sämtliche derzeit gültige internen Weisungen und Arbeitshilfen des Jobcenters

Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung. Ich beziehe mich auf Weisungen und Arbeitshilfen Ihres Hauses, nicht auf Weisungen der Bundesagentur für Arbeit.
Ich weise daraufhin, dass vergleichbare Anfragen an andere Jobcenter gebührenfrei waren (z.B. https://fragdenstaat.de/anfrage/interne-weisungen-teamarbeithamburg/#nachricht-48696)

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. November 2016
  • Frist
    30. Dezember 2016
  • Ein:e Follower:in

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Frag das Jobcenter“ gestellt.

Marc Kura
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - sämtliche derz…
An Jobcenter Stadt Oldenburg Details
Von
Marc Kura
Betreff
Weisungen des Jobcenters - Jobcenter Stadt Oldenburg [#19331]
Datum
26. November 2016 12:00
An
Jobcenter Stadt Oldenburg
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- sämtliche derzeit gültige internen Weisungen und Arbeitshilfen des Jobcenters Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung. Ich beziehe mich auf Weisungen und Arbeitshilfen Ihres Hauses, nicht auf Weisungen der Bundesagentur für Arbeit. Ich weise daraufhin, dass vergleichbare Anfragen an andere Jobcenter gebührenfrei waren (z.B. https://fragdenstaat.de/anfrage/interne-weisungen-teamarbeithamburg/#nachricht-48696)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Marc Kura <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Marc Kura << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Marc Kura
Jobcenter Stadt Oldenburg
Sehr geehrter Herr Kura, Ihr Antrag auf Übersendung der derzeit gültigen Weisungen und Arbeitshilfen des Jobcente…
Von
Jobcenter Stadt Oldenburg
Betreff
AW: Weisungen des Jobcenters - Jobcenter Stadt Oldenburg [#19331]
Datum
1. Dezember 2016 07:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Kura, Ihr Antrag auf Übersendung der derzeit gültigen Weisungen und Arbeitshilfen des Jobcenters Oldenburg nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist eingegangen. Ich werde Ihren Antrag prüfen und mich in Kürze wieder mit Ihnen in Verbindung setzen. Mit freundlichem Gruß

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Jobcenter Stadt Oldenburg
Sehr geehrter Herr Kura, Sie haben am 26.11.2016 per E-Mail um Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Ges…
Von
Jobcenter Stadt Oldenburg
Betreff
AW: Weisungen des Jobcenters - Jobcenter Stadt Oldenburg [#19331]
Datum
22. Dezember 2016 12:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Kura, Sie haben am 26.11.2016 per E-Mail um Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind, gebeten. Einzig einschlägig für den Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) Ist das Informationsfreiheitsgesetz. Andere Rechtsgrundlagen für eine Bereitstellung von Weisungen und Informationen existieren diesbezüglich nicht. Die von Ihnen begehrten Auskünfte werden Ihnen gem. § 50 Abs. 4 SGB II i.V.m. § 1 IFG erteilt. Gem. § 50 Abs. 4 SGB II richtet sich der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Danach hat jeder unter den Einschränkungen der §§ 3 – 6 IFG Anspruch gegenüber Behörden auf Zugang zu amtlichen Informationen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 IFG). Die von Ihnen begehrten Auskünfte berühren nicht die nach den §§ 3 – 6 IFG schutzwürdigen Interessen. Einer Überlassung der Richtlinien steht insoweit nichts entgegen. Eine Überlassung via E-Mail kann ebenfalls erfolgen. Ein Teil der Richtlinien des Jobcenters Oldenburg ist frei zugänglich, sodass hier bereits dem Anspruch auf den Zugang zu amtlichen Informationen i.S.v. § 1 Abs. 1 IFG Rechnung getragen wurde und eine Überlassung daher nicht erforderlich ist. Auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de) sind unter dem Stichwort „Veröffentlichungen“ eine Vielzahl von Weisungen und auch die Fachlichen Weisungen einsehbar. Die Fachlichen Weisungen sind für das Jobcenter Oldenburg als gemeinsame Einrichtung bindend und nahezu zu allen Paragraphen des SGB II eingestellt. Das Jobcenter Oldenburg hat ergänzend zu diesen Weisungen eigene Verfügungen erlassen, die ich Ihnen im Anhang zur Verfügung stelle. Ich wünsche Ihnen schöne Weihnachtstage und einen guten Start in das neue Jahr. Mit freundlichem Gruß