Weisungen Räumung Lützerath

sämtliche an Ihre Kommune (bzw. an den Bürgermeister Ihrer Kommune) gerichtete Weisungen übergeordneter Behörden betreffend der Räumung des Ortes Lützerath.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. Januar 2023
  • Frist
    21. Februar 2023
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: sä…
An Kommunalverwaltung Erkelenz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Weisungen Räumung Lützerath [#267975]
Datum
17. Januar 2023 16:32
An
Kommunalverwaltung Erkelenz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wird verschickt...
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
sämtliche an Ihre Kommune (bzw. an den Bürgermeister Ihrer Kommune) gerichtete Weisungen übergeordneter Behörden betreffend der Räumung des Ortes Lützerath.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 267975 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/267975/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Erkelenz
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage (E-Mail vom 17. Jan…
Von
Kommunalverwaltung Erkelenz
Betreff
AW: Weisungen Räumung Lützerath [#267975]
Datum
18. Januar 2023 14:03
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage (E-Mail vom 17. Januar 2023 über das Portal fragdenstaat.de) nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Ich werde Ihnen die gewünschten Unterlagen zusammenstellen und per Mail zur Verfügung stellen. Mit freundlichen Grüßen,

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Kommunalverwaltung Erkelenz
Sehr << Antragsteller:in >> anbei erhalten Sie aufgrund Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsg…
Von
Kommunalverwaltung Erkelenz
Betreff
AW: Weisungen Räumung Lützerath [#267975]
Datum
19. Januar 2023 14:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> anbei erhalten Sie aufgrund Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz die Ordnungsbehördliche Weisung des Landrates des Kreises Heinsberg in seiner Funktion als untere staatliche Verwaltungsbehörde an den Bürgermeister der Stadt Erkelenz. Wie Sie der Berichtserstattung möglicherweise entnommen haben, hat die Stadt Erkelenz bzw. der Bürgermeister der Stadt Erkelenz diese Weisung nicht umgesetzt. Zwischenzeitlich hatte der Kreis Heinsberg bzw. der Landrat des Kreises Heinsberg am 20. Dezember 2022 eine Allgemeinverfügung zur Räumung von Lützerath erlassen. Diese finden Sie unter: https://www.kreis-heinsberg.de/cms/front_content.php?parts%5b%5d=aktuelles&parts%5b%5d=oeffentliche-bekanntmachungen-ab-2017-und-oeffentliche-verfahren&d=%2FBekanntmachung+vom+20.12.2022+der+Allgemeinverf%C3%BCgung+des+Kreises+Heinsberg+zur+R%C3%A4umung+der+Ortslage+L%C3%BCtzerath Mit freundlichen Grüßen,