Weisungen, Rechtsgutachten, interne Kommunikation zur Einbürgerung von Flüchtlingen
in diesem Jahr stellten vermehrt Geflüchtete, die 2015 nach Deutschland gekommen sind, Einbürgerungsanträge, die das saarländische Innenministerium bearbeitet. Es ist in mehreren Verfahren zu meiner Kenntnis gelangt, dass das saarländische Ministerium für Inneres die Rechtsauffassung vertritt, dass dies nur bei Vorlage eines gültigen Nationalpasses des Heimatstaates erfolgen kann. Die zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sind grundsätzlich dazu übergegangen, keine Anträge zu bescheiden, in denen keine gültigen Pässe des Heimatstaates vorhanden sind.
Dies gilt selbst für Menschen, die als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt sind und bei denen das Bundesamt für Migration für Flüchtlinge für andere Behörden bindend festgestellt hat, dass eine individuelle Verfolgung durch den Heimatstaat droht. Selbst dann, wenn bei der Einreise Pässe vorgelegt wurden, die inzwischen abgelaufen sind, und daher keine Zweifel an der Identität bestehen und gültige deutsche Passersatzpapiere wie der Konventionspass vorliegen.
Es ist offenkundig, dass hierzu behördeninterne Abstimmungsprozesse, Weisungen, Kommunikation und ggf. rechtliche Einschätzungen durch Juristinnen und Juristen der erfolgt sind, die diese einheitliche Praxis herbeigeführt haben.
Daher beantrage ich hiermit Einsicht in:
1. Alle Dokumente, E-Mails, Weisungen und Rechtsgutachten, mit denen das Innenministerium die einheitliche Praxis, Geflüchtete mit Genfer Konventionspass selbst dann nicht ohne Pass des Heimatstaates einzubürgern, wenn keine Zweifel an der Identität bestehen, herbeigeführt hat.
2. Die Kommunikation des Innenministeriums mit den Einbürgerungsanträge entgegennehmenden Stellen, in denen das Innenministerium diese darüber unterrichtet hat, dass auch Menschen mit Flüchtlingseigenschaft die Botschaft des Verfolgerstaates zur Erlangung eines Passes aufsuchen müssen, um eingebürgert zu werden.
(Dass diese Kommunikation stattgefunden hat, wurde mir bereits von Mitarbeitern bestätigt.)
3. Des Weiteren wurde mir von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Behörde mitgeteilt, dass das saarländische Innenministerium auch Ausländerbehörden dieses Jahr darüber unterrichtet hat, dass § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG durch vorrangiges Europarecht nicht anwendbar sei und man deswegen von nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannten Flüchtlingen erwarten könne, die Botschaften des Verfolgerstaates aufzusuchen ohne, dass die Flüchtlingseigenschaft nach deutschem Recht zu erlöschen drohe. Ich bitte auch hier um Einsicht in den digitalen oder analogen Schriftwechsel.
Ich danke Ihnen vielmals für Ihre Mühen.
Anfrage erfolgreich
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Datum29. Oktober 2021
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1. Dezember 2021
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