Weisungen zu § 4 Abs. 5 Nr. 2 EstG

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte legen Sie sämtliche Weisungen zur ‘Umsetzung’ des Urteils des BFH vom 15.1.1998, Az. IV R 81/96, vor, die den Beurteilungspielraum der Finanzbeamt*innen bezüglich der erforderlichen Angaben auf den Bewirtungsbelegen lenken.

Da das Urteil nur benennt, was nicht ausreichend ist, nämlich die Angabe des mit der Bewirtung verfolgten allgemeinen beruflichen Zwecks ("Arbeits-", "Hintergrund-" oder "Info-Gespräch"), nicht jedoch konkretisiert, was in jedem Fall eine ausreichende Benennung des Bewirtungsanlasses gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 EstG darstellt, müssten die Weisungen dies nachholen. Dies ist notwendig zur Vermeidung von Willkür. Denn ohne eine Benennung, welche Form von Angaben in jedem Fall ausreichend ist, können Steuerbeamt*innen nach Gutdünken behaupten, die Angaben zum Bewirtungsanlass seien nicht konkret genug (ohne jedoch zu benennen, welche Angaben konkret genug gewesen wären).

Zur erfolgreichen Einschränkung von Behördenwillkür müssten die Weisungen darüber hinaus folgende Punkte ansprechen: ausreichende Minimumanzahl an Wörtern zur Bezeichnung des Bewirtungsanlasses; Anteil an oder Anzahl der Fachtermini und/oder der allgemeinverständlichen Begriffe. D.h. die Weisungen müssten präzisieren, ob die geforderten Angaben zum Bewirtungsanlass für die Steuerbeamt*innen verständlich (und daher nur allgemein gehalten) oder unverständlich (weil fachlich präzise formuliert) sein sollen.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Auskunft zu informieren. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    17. Juni 2021
  • Frist
    20. Juli 2021
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<< Anfragesteller:in >>
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An Finanzamt Mitte/Tiergarten Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Weisungen zu § 4 Abs. 5 Nr. 2 EstG [#223580]
Datum
17. Juni 2021 08:45
An
Finanzamt Mitte/Tiergarten
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz Sehr Antragsteller/in bitte legen Sie sämtliche Weisungen zur ‘Umsetzung’ des Urteils des BFH vom 15.1.1998, Az. IV R 81/96, vor, die den Beurteilungspielraum der Finanzbeamt*innen bezüglich der erforderlichen Angaben auf den Bewirtungsbelegen lenken. Da das Urteil nur benennt, was nicht ausreichend ist, nämlich die Angabe des mit der Bewirtung verfolgten allgemeinen beruflichen Zwecks ("Arbeits-", "Hintergrund-" oder "Info-Gespräch"), nicht jedoch konkretisiert, was in jedem Fall eine ausreichende Benennung des Bewirtungsanlasses gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 EstG darstellt, müssten die Weisungen dies nachholen. Dies ist notwendig zur Vermeidung von Willkür. Denn ohne eine Benennung, welche Form von Angaben in jedem Fall ausreichend ist, können Steuerbeamt*innen nach Gutdünken behaupten, die Angaben zum Bewirtungsanlass seien nicht konkret genug (ohne jedoch zu benennen, welche Angaben konkret genug gewesen wären). Zur erfolgreichen Einschränkung von Behördenwillkür müssten die Weisungen darüber hinaus folgende Punkte ansprechen: ausreichende Minimumanzahl an Wörtern zur Bezeichnung des Bewirtungsanlasses; Anteil an oder Anzahl der Fachtermini und/oder der allgemeinverständlichen Begriffe. D.h. die Weisungen müssten präzisieren, ob die geforderten Angaben zum Bewirtungsanlass für die Steuerbeamt*innen verständlich (und daher nur allgemein gehalten) oder unverständlich (weil fachlich präzise formuliert) sein sollen. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Auskunft zu informieren. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223580 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223580/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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