Weisungen zu §41 SGB VIII

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Übermittlung aller gültigen Weisungen, Dienstanweisungen und Arbeitshilfen zum §41 SGB VIII in Ihrer Verwaltung, einschließlich in der Abteilung Soziale Dienste der Stadt Brühl.
Insbesondere geht es um die Dokumente, die die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe nach §41 SGB VIII verdeutlichen und die Handlungsempfehlungen für die Mitarbeiter der Abteilung Soziale Dienste der Stadt Brühl im Umgang mit §41 SGB VIII aufzeigen.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW beantrage ich eine Antwort in elektronischer Form, die Weisungen selbst erbitte ich als Dateien im PDF-Format.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Gegebenfalls behalte ich mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    23. Juni 2016
  • Frist
    26. Juli 2016
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage …
An Kommunalverwaltung Brühl Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Weisungen zu §41 SGB VIII [#17164]
Datum
23. Juni 2016 11:14
An
Kommunalverwaltung Brühl
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich die Übermittlung aller gültigen Weisungen, Dienstanweisungen und Arbeitshilfen zum §41 SGB VIII in Ihrer Verwaltung, einschließlich in der Abteilung Soziale Dienste der Stadt Brühl. Insbesondere geht es um die Dokumente, die die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe nach §41 SGB VIII verdeutlichen und die Handlungsempfehlungen für die Mitarbeiter der Abteilung Soziale Dienste der Stadt Brühl im Umgang mit §41 SGB VIII aufzeigen. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW beantrage ich eine Antwort in elektronischer Form, die Weisungen selbst erbitte ich als Dateien im PDF-Format. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Gegebenfalls behalte ich mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Kommunalverwaltung Brühl
Ihre Anfrage Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre mail vom 23.6., die an mich zuständigkeitshalber w…
Von
Kommunalverwaltung Brühl
Betreff
Ihre Anfrage
Datum
28. Juni 2016 15:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre mail vom 23.6., die an mich zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde. Gerne stelle ich Ihnen die im Jugendamt vorhandenen Unterlagen zur Verfügung, muss Sie aber um ein wenig Geduld bitten, da im Moment aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit mehrerer Mitarbeiter/innen die Bewältigung des Tagesgeschäfts im Allgmeinen Sozialen Dienst Vorrang hat. Ich komme unaufgefordert auf Ihre Anfrage zurück und Verbleibe mit freundlichen Grüßen
Kommunalverwaltung Brühl
Ihre Anfrage vom 24.6.2016 Sehr geehrtAntragsteller/in ich bitte um Verständnis, dass ich Ihre Anfrage auf Grund …
Von
Kommunalverwaltung Brühl
Betreff
Ihre Anfrage vom 24.6.2016
Datum
1. Juli 2016 08:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in ich bitte um Verständnis, dass ich Ihre Anfrage auf Grund krankheitsbedingter Abwesenheit der verantwortlichen Mitarbeiterin erst jetzt beantworten kann. §41 SGB VIII stellt die gesetzliche Grundlage für die Hilfe an junge Volljährige im Alter von 18-21 Jahren dar. Hierfür gibt es im Jugendamt der Stadt Brühl keine gesonderte Dienstanweisung. Diese Hilfegewährung wird ebenso gehandhabt wie die Gewährung der Hilfen nach §27ff SGB VIII. Voraussetzung ist in jedem Falle die Notwendigkeit und die Geeignetheit der beantragten Hilfe. In meinem Jugendamt werden die Entscheidungsprozesse zur Gewährung oder Ablehnung einer Hilfe nach einem standardisierten Verfahren durchgeführt, dass in einem Handbuch festgelegt ist. Dieses Handbuch ist nach einem Qualitätsentwicklungsprozess in Zusammenarbeit mit dem Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik aus Frankfurt in der redaktionellen Endbearbeitung und kann Ihnen deshalb noch nicht zur Verfügung gestellt werden . Sollte sich hinter Ihrer Anfrage die Vermutung verbergen, dass Hilfen für junge Volljährige nicht oder nur ungerne gewährt werden, so kann ich Ihnen sagen, dass regelmäßig Kinder und Jugendliche , die in der Jugendhilfe betreut wurden über das 18. Lebensjahr hinaus in der Verselbständigungsphase sozialpädagogisch begleitet werden, wobei selbstverständlich der Umfang und die Hilfeart individuell sehr unterschiedlich sein können. Für die Betreuung Heranwachsender wie auch junger Volljähriger hat die Stadt Brühl eigens eine sozialpädagogische Fachkraft mit dem Aufgabengebiet "Rückkehr- und Verselbständigungsmanagement eingerichtet. Ich hoffe Ihnen mit meinen wenigen Angaben zufriedenstellende Informationen gegeben zu haben und bitte andernfalls um erneute Kontaktaufnahme. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 24.6.2016 [#17164] Sehr geehrt<< Anrede >> ich bedanke mich für Ihre zügige Antw…
An Kommunalverwaltung Brühl Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 24.6.2016 [#17164]
Datum
11. Juli 2016 22:14
An
Kommunalverwaltung Brühl
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> ich bedanke mich für Ihre zügige Antwort. Mit meiner Anfrage hatte ich nicht die Absicht eine Vermutung zu verbergen oder Ihrem Amt irgendeine Haltung im Umgang mit Hilfen für junge Volljährige zu unterstellen. Mich hat es lediglich interessiert, wie Entscheidungen zur Hilfegewährung nach §41 in Ihrem Hause zustande kommen. Sollte das von Ihnen angesprochene Handbuch fertiggestellt sein, so würde ich mich weiterhin über eine Zusendung freuen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17164 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Kommunalverwaltung Brühl
AW: Ihre Anfrage vom 24.6.2016 [#17164] o.k.
Von
Kommunalverwaltung Brühl
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 24.6.2016 [#17164]
Datum
12. Juli 2016 08:07
Status
Anfrage abgeschlossen
o.k.