Weisungen zum Umsetzen von Fahrzeugen

- alle Weisungen an die Mitarbeitenden im Zusammenhang mit dem Umsetzen von Fahrzeugen

Bewegt man sich durch Nürnberg fällt vor allem eines auf: Falschparkende Autos wohin man sieht. Egal ob Radweg, Bürgersteig oder einfach in der zweiten Reihe. Das hat auch die Stadt Nürnberg erkannt und eine entrprechende Präsentation erarbeitet (https://www.nuernberg.de/imperia/md/verkehrsplanung/dokumente/rtr/20_radentscheid_praesentation_zugeparkte_radwege_rtr_07_10_2021.pdf). Doch scheinbar hat sich seitdem nichts getan. Die Berliner Polizei hingegen hat die Regelfälle zum Umsetzen von Fahrzeugen veröffentlicht (https://www.berlin.de/polizei/aufgaben/bussgeldstelle/kfz-umsetzung/#regelmäßig). Gibt es eine solche Auflistung von Regelfällen zur Umsetzung auch für die Stadt Nürnberg?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    22. Februar 2024
  • Frist
    26. März 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Nürnberg, Umweltinformationsgesetz Bayern (BayUIG) Guten T…
An Zweckverband Kommunale Verkehrsüberwachung im Großraum Nürnberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Weisungen zum Umsetzen von Fahrzeugen [#300881]
Datum
22. Februar 2024 13:39
An
Zweckverband Kommunale Verkehrsüberwachung im Großraum Nürnberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Nürnberg, Umweltinformationsgesetz Bayern (BayUIG) Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- alle Weisungen an die Mitarbeitenden im Zusammenhang mit dem Umsetzen von Fahrzeugen Bewegt man sich durch Nürnberg fällt vor allem eines auf: Falschparkende Autos wohin man sieht. Egal ob Radweg, Bürgersteig oder einfach in der zweiten Reihe. Das hat auch die Stadt Nürnberg erkannt und eine entrprechende Präsentation erarbeitet (https://www.nuernberg.de/imperia/md/verkehrsplanung/dokumente/rtr/20_radentscheid_praesentation_zugeparkte_radwege_rtr_07_10_2021.pdf). Doch scheinbar hat sich seitdem nichts getan. Die Berliner Polizei hingegen hat die Regelfälle zum Umsetzen von Fahrzeugen veröffentlicht (https://www.berlin.de/polizei/aufgaben/bussgeldstelle/kfz-umsetzung/#regelmäßig). Gibt es eine solche Auflistung von Regelfällen zur Umsetzung auch für die Stadt Nürnberg?
Dies ist ein Antrag nach der Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Nürnberg (Informationsfreiheitssatzung Nürnberg). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 1 und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um Empfangsbestätigung. Ich danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 300881 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/300881/ Postanschrift << Adresse entfernt >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Zweckverband Kommunale Verkehrsüberwachung im Großraum Nürnberg
Sehr << Antragsteller:in >> der Zweckverband Kommunale Verkehrsüberwachung im Großraum Nürnberg (ZV K…
Von
Zweckverband Kommunale Verkehrsüberwachung im Großraum Nürnberg
Betreff
AW: Weisungen zum Umsetzen von Fahrzeugen [#300881]
Datum
22. Februar 2024 16:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> der Zweckverband Kommunale Verkehrsüberwachung im Großraum Nürnberg (ZV KVÜ) ist eine eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Informationsfreiheitssatzung einer beteiligten Stadt (hier: Stadt Nürnberg) gilt somit nicht für den Zweckverband. Weiterhin würde die genannte Satzung ausschließlich Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises betreffen. Bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG handelt es sich jedoch um eine Aufgabe des sog. übertragenen Wirkungskreises. Auch die weiteren genannten Rechtsgrundlagen sind für die dem Zweckverband übertragenen Aufgaben nicht einschlägig. Unabhängig davon erteilen wir gern Auskunft zu Ihrer Anfrage: Abschleppmaßnahmen fallen ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der Polizei. Wird ein verkehrsbehindernd geparktes Fahrzeug durch eine Außendienstkraft des Zweckverbands festgestellt, so wird dieses im Bedarfsfall an die Polizei gemeldet. Einen diesbezüglichen Weisungskatalog o.ä. gibt es nicht. Die Außendienstkraft setzt nach Meldung den Streifengang fort. Welche Maßnahmen die Polizei daraufhin einleitet bzw. in wie weit daraus ein Abschleppvorgang resultiert, wird nicht an den ZV KVÜ rückgemeldet/statistisch erfasst. Mit freundlichen Grüßen