Weisungsbefugnis Ihrer Behörde

1. Ist die Staatsanwaltschaft Berlin gegenüber der Berliner Polizei weisungsbefugt?

1. 1. Auf welcher Rechtsgrundlage basiert diese Weisungsbefugnis?

1. 2. Wie oft haben Sie von dieser Weisungsbefugnis in den letzten drei Jahren, je Jahr, Gebrauch gemacht?

2. Ist die Staatsanwaltschaft Berlin gegenüber der Senatsverwaltung für Inneres weisungsbefugt?

2. 1. Auf welcher Rechtsgrundlage basiert diese Weisungsbefugnis?

2. 2. Wie oft haben Sie von dieser Weisungsbefugnis in den letzten drei Jahren, je Jahr, Gebrauch gemacht?

Vielen Dank für die Antwort!

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    2. September 2018
  • Frist
    5. Oktober 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Staatsanwaltschaft Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Weisungsbefugnis Ihrer Behörde [#33218]
Datum
2. September 2018 18:22
An
Staatsanwaltschaft Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Ist die Staatsanwaltschaft Berlin gegenüber der Berliner Polizei weisungsbefugt? 1. 1. Auf welcher Rechtsgrundlage basiert diese Weisungsbefugnis? 1. 2. Wie oft haben Sie von dieser Weisungsbefugnis in den letzten drei Jahren, je Jahr, Gebrauch gemacht? 2. Ist die Staatsanwaltschaft Berlin gegenüber der Senatsverwaltung für Inneres weisungsbefugt? 2. 1. Auf welcher Rechtsgrundlage basiert diese Weisungsbefugnis? 2. 2. Wie oft haben Sie von dieser Weisungsbefugnis in den letzten drei Jahren, je Jahr, Gebrauch gemacht? Vielen Dank für die Antwort!
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Staatsanwaltschaft Berlin
WEisungsbefugnis Ihrer Behörde [#33218] Sehr geehrte Absenderin / Sehr geehrter Absender, Erklärungen, Anträge ode…
Von
Staatsanwaltschaft Berlin
Betreff
WEisungsbefugnis Ihrer Behörde [#33218]
Datum
13. September 2018 09:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Absenderin / Sehr geehrter Absender, Erklärungen, Anträge oder deren Begründung, die nach der Strafprozessordnung schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind, können als elektronisches Dokument über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht werden. Sonst haben E-Mails keine fristwahrende Wirkung. Sollten diese fristgebundene Verfahrensanträge oder Schriftsätze enthalten, übermitteln Sie die Nachricht bitte nochmals per Telefax oder Briefpost. Sonstige Anfragen und Anschreiben per E-Mail können zurzeit nicht per E-Mail, sondern ausschließlich schriftlich beantwortet werden. Hierzu ist die Angabe einer postalischen Adresse erforderlich. Aus technischen Gründen ist der Empfang sogenannter E-Mail-Einschreiben nicht möglich. Diese können daher nicht bearbeitet werden. Bitte beachten Sie, dass elektronische Posteingänge nur zu den üblichen Dienstzeiten bearbeitet werden können. Diese Mitteilung wird aus technisch bedingten Gründen für jede Absenderadresse - auch im Falle mehrmaliger E-Mails am selben Tage zu verschiedenen Vorgängen - täglich nur einmalig erstellt. Dies ist eine automatisch erstellte Rückantwort von der Poststelle der Staatsanwaltschaft Berlin <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>>).
<< Anfragesteller:in >>
AW: WEisungsbefugnis Ihrer Behörde [#33218] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsanfrage „Weisungsbef…
An Staatsanwaltschaft Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WEisungsbefugnis Ihrer Behörde [#33218]
Datum
26. Januar 2019 16:51
An
Staatsanwaltschaft Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsanfrage „Weisungsbefugnis Ihrer Behörde“ vom 02.09.2018 (#33218) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 114 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 33218 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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Staatsanwaltschaft Berlin
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Von
Staatsanwaltschaft Berlin
Betreff
Betreff versteckt
Datum
26. Januar 2019 17:15
Status
Warte auf Antwort

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