Weisungsinstrumente zur Umsetzung des § 6 Absatz 5 Satz 2 AZRG
Die in BT-Drucksache 20/6662 und BT-Drucksache 20/5870 erwähnten Weisungsinstrumente zur Umsetzung des § 6 Absatz 5 Satz 2 AZRG.
Der am 1. November 2022 in Kraft getretene § 6 Absatz 5 Satz 2 AZRG sieht vor, dass die Speicherung von Dokumenten nach Nummer 1 und von gerichtlichen Entscheidungen in asylrechtlichen Verfahren nur erfolgen darf, soweit besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Ausländers nicht entgegenstehen; Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung sind unkenntlich zu machen. Auf zwei kleine Anfragen der Fraktion die Linke (BT-Drucksache 20/5870 und BT-Drucksache 20/6662) antwortete das BMI, dass zur Umsetzung dieser Vorgaben im BAMF Verfahren und Kriterien entwickelt wurden, die in die entsprechenden Weisungsinstrumnte aufgenommen werden. In der BT-Drucksache 20/5870 (S. 82) vom 28. Februar 2023 wird mitgeteilt, dass die Umsetzung für das erste Quartal 2023 geplant ist. In der BT-Drucksache 20/6662 (S. 6) vom 1 Juni 2023 wird mitgeteilt, dass die Weisungsinstrumente kurzfristig implementiert werden sollen.
Hiermit bitte ich darum, mir die intern abgestimmten Verfahren und Kriterien zur Umsetzung der Vorgaben aus § 6 Absatz 5 Satz 2 AZRG zu senden.
Anfrage erfolgreich
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Datum4. Juli 2023
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8. August 2023
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