Weisungsinstrumente zur Umsetzung des § 6 Absatz 5 Satz 2 AZRG

Die in BT-Drucksache 20/6662 und BT-Drucksache 20/5870 erwähnten Weisungsinstrumente zur Umsetzung des § 6 Absatz 5 Satz 2 AZRG.

Der am 1. November 2022 in Kraft getretene § 6 Absatz 5 Satz 2 AZRG sieht vor, dass die Speicherung von Dokumenten nach Nummer 1 und von gerichtlichen Entscheidungen in asylrechtlichen Verfahren nur erfolgen darf, soweit besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Ausländers nicht entgegenstehen; Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung sind unkenntlich zu machen. Auf zwei kleine Anfragen der Fraktion die Linke (BT-Drucksache 20/5870 und BT-Drucksache 20/6662) antwortete das BMI, dass zur Umsetzung dieser Vorgaben im BAMF Verfahren und Kriterien entwickelt wurden, die in die entsprechenden Weisungsinstrumnte aufgenommen werden. In der BT-Drucksache 20/5870 (S. 82) vom 28. Februar 2023 wird mitgeteilt, dass die Umsetzung für das erste Quartal 2023 geplant ist. In der BT-Drucksache 20/6662 (S. 6) vom 1 Juni 2023 wird mitgeteilt, dass die Weisungsinstrumente kurzfristig implementiert werden sollen.

Hiermit bitte ich darum, mir die intern abgestimmten Verfahren und Kriterien zur Umsetzung der Vorgaben aus § 6 Absatz 5 Satz 2 AZRG zu senden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. Juli 2023
  • Frist
    8. August 2023
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Sarah Lincoln
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die in BT-Drucksache 20/6662 und BT-D…
An Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Details
Von
Sarah Lincoln
Betreff
Weisungsinstrumente zur Umsetzung des § 6 Absatz 5 Satz 2 AZRG [#283180]
Datum
4. Juli 2023 17:53
An
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die in BT-Drucksache 20/6662 und BT-Drucksache 20/5870 erwähnten Weisungsinstrumente zur Umsetzung des § 6 Absatz 5 Satz 2 AZRG. Der am 1. November 2022 in Kraft getretene § 6 Absatz 5 Satz 2 AZRG sieht vor, dass die Speicherung von Dokumenten nach Nummer 1 und von gerichtlichen Entscheidungen in asylrechtlichen Verfahren nur erfolgen darf, soweit besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Ausländers nicht entgegenstehen; Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung sind unkenntlich zu machen. Auf zwei kleine Anfragen der Fraktion die Linke (BT-Drucksache 20/5870 und BT-Drucksache 20/6662) antwortete das BMI, dass zur Umsetzung dieser Vorgaben im BAMF Verfahren und Kriterien entwickelt wurden, die in die entsprechenden Weisungsinstrumnte aufgenommen werden. In der BT-Drucksache 20/5870 (S. 82) vom 28. Februar 2023 wird mitgeteilt, dass die Umsetzung für das erste Quartal 2023 geplant ist. In der BT-Drucksache 20/6662 (S. 6) vom 1 Juni 2023 wird mitgeteilt, dass die Weisungsinstrumente kurzfristig implementiert werden sollen. Hiermit bitte ich darum, mir die intern abgestimmten Verfahren und Kriterien zur Umsetzung der Vorgaben aus § 6 Absatz 5 Satz 2 AZRG zu senden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sarah Lincoln Anfragenr: 283180 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/283180/ Postanschrift Sarah Lincoln << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Sarah Lincoln
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Sehr geehrte Frau Lincoln, gerne bestätige ich hiermit den Eingang Ihres Antrages nach dem Informationsfreiheits…
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Betreff
AW: [EXTERN][NdB INFO: URL entschaerft] Weisungsinstrumente zur Umsetzung des § 6 Absatz 5 Satz 2 AZRG [#283180]
Datum
5. Juli 2023 13:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Lincoln, gerne bestätige ich hiermit den Eingang Ihres Antrages nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 04.07.2023, welcher unter dem Aktenzeichen IFG-1101 in dem für IFG-Verfahren zuständigen Referat 13B, Justiziariat, geführt wird. Bei Rückfragen bitte ich Sie stets das genannte Aktenzeichen anzugeben. Die Frist für die Beantwortung läuft bis zum 04.08.2023. Sobald mir die Rückmeldung aus dem Haus vorliegt, werde ich mich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. Natürlich sind wir stets bemüht, alle Anfragen innerhalb der vorgegebenen Frist zu beantworten. Sollte dies einmal nicht möglich sein, erhalten Sie eine Zwischennachricht. Anfragen, welche einen hohen zeitlichen oder sonstigen Verwaltungsaufwand erfordern, werden nach Kostenerhebung fortgeführt. Sollte dies auf Ihre Anfrage zutreffen, erhalten Sie nach einer umfassen-den Vorprüfung eine Mitteilung über die festzusetzende Gebühr. Hinweis zum Datenschutz: Bei der Bearbeitung des IFG-Antrages wurden bzw. werden von Ihnen personenbezogene Daten verarbeitet. Welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher Grundlage verarbeitet werden, ist abhängig von Ihrem Anliegen und den konkreten Umständen. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Internetseite: https://www.bamf.de/DE/Service/Datenschutz/datenschutzerklaerung.html Mit freundlichen Grüßen
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Sehr geehrte Frau Lincoln, ich nehme Bezug auf Ihre unten stehende Nachricht, mit der Sie die Übersendung der in …
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Betreff
AW: [EXTERN][NdB INFO: URL entschaerft] Weisungsinstrumente zur Umsetzung des § 6 Absatz 5 Satz 2 AZRG [#283180]
Datum
3. August 2023 11:49
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Lincoln, ich nehme Bezug auf Ihre unten stehende Nachricht, mit der Sie die Übersendung der in den BT-Drs. 20/6662 und 20/5870 genannten Weisungsinstrumente des § 6 Abs. 5 Satz 2 AZRG begehren. Hierzu muss ich Ihnen mitteilen, dass sich die Beantwortung Ihrer Anfrage leider noch etwas verzögern wird, da sich die entsprechenden Dokumente noch in der Abstimmung befinden. Ich bitte Sie daher um Verständnis und noch etwas Geduld. Wir kommen zur gegebenen Zeit wieder unaufgefordert auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Sehr geehrte Frau Lincoln, bezugnehmend auf meine u.s. Nachricht übersende ich Ihnen die von Ihnen beantragten We…
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Betreff
AW: Weisungsinstrumente zur Umsetzung des § 6 Absatz 5 Satz 2 AZRG [#283180]
Datum
11. September 2023 11:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Lincoln, bezugnehmend auf meine u.s. Nachricht übersende ich Ihnen die von Ihnen beantragten Weisungsinstrumente. Freundliche Grüße