Weisungslage zur Einreiseverweigerung
Anfrage an:
Bundespolizeipräsidium
Unter dem Aktenzeichen 71- 10 00 11 0003 Band 18-20 wird bereits eine Informationsfreiheitsanfrage bei Ihnen geführt. Sie haben aufgrund dieser Anfrage das Dokument 18 04 02 - 0700 freigegeben. Auf Seite 3 dieses Dokuments wird auf Folgendes eingegangen: "Die Weisungslage zur Einreiseverweigerung bleibt unberührt". Bitte senden Sie mir alle Informationen über diese Weisungslage und die Weisungslage selbst.
Anfrage abgelehnt
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Datum24. August 2018
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25. September 2018
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