Weiterbetrieb des Allgemeinen Notrufkanals im BOS-Analogfunk nach der Flächendeckenden Einrichtung des Digitalfunkes.

Anfrage an: Bundesnetzagentur

informationen bezüglich dem Betrieb des allgemeinen BOS Notrufkanals im Analogfunk und ob dieser mit dem Flächendeckenden Einzug des Digitalfunk weiterhin betrieben wird. Außerdem währen Informationen über den Namen der Stelle welche angerufen werden soll hilfreich.
Vorab vielen Dank

Information nicht vorhanden

  • Datum
    31. August 2023
  • Frist
    3. Oktober 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: informationen bezüglich dem Betrieb d…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Weiterbetrieb des Allgemeinen Notrufkanals im BOS-Analogfunk nach der Flächendeckenden Einrichtung des Digitalfunkes. [#287403]
Datum
31. August 2023 14:23
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
informationen bezüglich dem Betrieb des allgemeinen BOS Notrufkanals im Analogfunk und ob dieser mit dem Flächendeckenden Einzug des Digitalfunk weiterhin betrieben wird. Außerdem währen Informationen über den Namen der Stelle welche angerufen werden soll hilfreich. Vorab vielen Dank
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 287403 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/287403/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesnetzagentur
Sehr << Antragsteller:in >> Die Bundesnetzagentur ist im Bereich des BOS-Funks nur für die Frequenzzut…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
WG: Weiterbetrieb des Allgemeinen Notrufkanals im BOS-Analogfunk nach der Flächendeckenden Einrichtung des Digitalfunkes. [#287403]
Datum
7. September 2023 14:28
Status
Anfrage abgeschlossen
smime.p7s
5,1 KB


Sehr << Antragsteller:in >> Die Bundesnetzagentur ist im Bereich des BOS-Funks nur für die Frequenzzuteilungen zuständig. Die Frequenznutzungsplanung und die Regelungen für den Funkbetrieb obliegen laut §96 Absatz 4 TKG und der BOS-Funkrichtlinie den Ländern und dem Bundesinnenministerium des Inneren. D.h. zur umfänglichen Beantwortung ihrer Anfrage müssten Sie sich an die zuständige oberste Landesbehörde ihres Bundeslandes wenden. In den meisten Ländern ist die oberste Landesbehörde das Innenministerium des Landes. Aus Sicht der BNetzA kann ich Ihnen die Auskunft geben, dass der Widmungszweck der analogen BOS-Frequenzen weiterbesteht (siehe Frequenzplan der BNetzA, zu finden auf den Internetseiten der BNetzA unter: https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Frequenzen/20191202_Frequenzplan.pdf?__blob=publicationFile&v=2). D.h. die BOS nutzen die analogen Frequenzen noch für unterschiedlichste Funkanwendungen. Für den im letzten Jahrhundert meines Wissens als Notrufkanal festgelegten Kanal 444 existieren in Deutschland noch 37 Frequenzzuteilungen. Ob in ihrem Land noch ein Notrufkanal betrieben wird, müssten sie wie oben schon erwähnt bei der obersten Landesbehörde erfragen (in Baden-Württemberg das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg). Eine flächendeckende bundeweite Abdeckung ist aus meiner Sicht mit 37 Funkanlagen nicht möglich. Da die Beantwortung Ihrer Anfrage ohne Beteiligung Dritter, ohne Herausgabe von Abschriften und durch einfache schriftliche Auskunft erfolgt, wird keine Gebühr erhoben. Mit freundlichen Grüßen
Bundesnetzagentur
Sehr << Antragsteller:in >> Die Bundesnetzagentur ist im Bereich des BOS-Funks nur für die Frequenzzu…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
WG: Weiterbetrieb des Allgemeinen Notrufkanals im BOS-Analogfunk nach der Flächendeckenden Einrichtung des Digitalfunkes. [#287403]
Datum
7. September 2023 14:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Die Bundesnetzagentur ist im Bereich des BOS-Funks nur für die Frequenzzuteilungen zuständig. Die Frequenznutzungsplanung und die Regelungen für den Funkbetrieb obliegen laut §96 Absatz 4 TKG und der BOS-Funkrichtlinie den Ländern und dem Bundesinnenministerium des Inneren. D.h. zur umfänglichen Beantwortung ihrer Anfrage müssten Sie sich an die zuständige oberste Landesbehörde ihres Bundeslandes wenden. In den meisten Ländern ist die oberste Landesbehörde das Innenministerium des Landes. Aus Sicht der BNetzA kann ich Ihnen die Auskunft geben, dass der Widmungszweck der analogen BOS-Frequenzen weiterbesteht (siehe Frequenzplan der BNetzA, zu finden auf den Internetseiten der BNetzA unter: https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Frequenzen/20191202_Frequenzplan.pdf?__blob=publicationFile&v=2 ( https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Frequenzen/20191202_Frequenzplan.pdf?__blob=publicationFile&v=2 )). D.h. die BOS nutzen die analogen Frequenzen noch für unterschiedlichste Funkanwendungen. Für den im letzten Jahrhundert meines Wissens als Notrufkanal festgelegten Kanal 444 existieren in Deutschland noch 37 Frequenzzuteilungen. Ob in ihrem Land noch ein Notrufkanal betrieben wird, müssten sie wie oben schon erwähnt bei der obersten Landesbehörde erfragen (in Baden-Württemberg das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg). Eine flächendeckende bundeweite Abdeckung ist aus meiner Sicht mit 37 Funkanlagen nicht möglich. Da die Beantwortung Ihrer Anfrage ohne Beteiligung Dritter, ohne Herausgabe von Abschriften und durch einfache schriftliche Auskunft erfolgt, wird keine Gebühr erhoben. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesnetzagentur
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Von
Bundesnetzagentur
Betreff
aV_extern Inland Brief Bonn
Datum
7. September 2023 14:59
Status
image-001.png
4,1 KB


( ) ( ) ( ) Bundesnetzagentur   |   Postfach 80 01   |   53105 Bonn ( ) ( ) Herr << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> ( ) Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen, meine Nachricht vom  0228 ( ) Bonn ( ) ( ) ( )224 - 2.10.21.00/1#1 14 ( )- ( ) oder 14 ( )-0 ( ) ( ) Im Auftrag