Weiterleitung der Ergebnisse aus dem ESt-Bescheid

selbständige sind dazu verpflichtet, ihren Einkommensteuerbescheid jährlich bei der Finanzverwaltung einzureichen. Selbständige und Gewerbetreibende haben den ESt-Bescheid anschließend der Krankenkasse bzw. der RV vorzulegen, um eine zutreffende Beitragsfestsetzung erwirken zu können.
Jedoch kommt es oft vor, dass Steuerbescheide geändert werden; vor allem nach Betriebsprüfungen! Diese Bescheide werden in den seltensten Fällen an die KV bzw. Rentenversicherung weitergeleitet.

Gerade die Einkommenserhöhung nach einer BP wirkt sich drastisch aus. Insoweit fehlt es an hohen Beiträgen zu KV bzw. Rentenversicherung; dadurch wird jeder Beitragszahler benachteiligt.

Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger gibt seine Einkommensteuererklärung 02 in 03 ab. Er erzielt Beteiligungseinkünfte und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Im Jahr 04 wird erst der Steuerbescheid für die Personengesellschaft erlassen. Die Einkünfte hieraus sind in der persönlichen Einkommensteuer des Steuerpflichtigen zu versteuern. Eine Angabe in der zuvor eingereichten Steuererklärung musste er aber nicht vornehmen. Diese Änderung erfolgt aber von Amtswegen. Insoweit entstehen Einkünfte, die ggf. nicht der KV bzw. RV angezeigt werden.

Hieraus ergeben sich dreiFragen:

1: Aus welchem Grund erfolgt eine Mitteilung an die KV bzw. Rentenversicherungen, dass jemand selbständig/ gewerblich tätig ist? Viele Steuerpflichtige kennen die Steuerpflicht, vernachlässigen gerne aber die Sozialabgaben. So hätte man einen Kontrollmechanismus. Das Finanzamt erhält Kraft Gesetzes eine Mitteilung der Stadt über jede gewerbliche Tätigkeit. Die KV bzw. RV nicht.

2: Aus welchem Grund erfolgt keine Mitteilung vom Finanzamt an die RV bzw. KV, dass ein Änderungsbescheid erlassen wurde? Hierdurch soll die Krankenkasse nur Kenntnis erlangen, dass ein Steuerbescheid geändert wurde. Insoweit wird das Steuergeheimnis nicht verletzt.

3: Falls dies nicht gewünscht ist interessiert mich der Grund, bzw. wie die KV, bzw. Rentenversicherung von Änderungsbescheiden erfährt.

Ich freue mich über Ihre Stellungnahme!

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    22. März 2024
  • Frist
    24. April 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: selbständige sind dazu verpflichtet, …
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Weiterleitung der Ergebnisse aus dem ESt-Bescheid [#303834]
Datum
22. März 2024 07:25
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
selbständige sind dazu verpflichtet, ihren Einkommensteuerbescheid jährlich bei der Finanzverwaltung einzureichen. Selbständige und Gewerbetreibende haben den ESt-Bescheid anschließend der Krankenkasse bzw. der RV vorzulegen, um eine zutreffende Beitragsfestsetzung erwirken zu können. Jedoch kommt es oft vor, dass Steuerbescheide geändert werden; vor allem nach Betriebsprüfungen! Diese Bescheide werden in den seltensten Fällen an die KV bzw. Rentenversicherung weitergeleitet. Gerade die Einkommenserhöhung nach einer BP wirkt sich drastisch aus. Insoweit fehlt es an hohen Beiträgen zu KV bzw. Rentenversicherung; dadurch wird jeder Beitragszahler benachteiligt. Beispiel: Ein Steuerpflichtiger gibt seine Einkommensteuererklärung 02 in 03 ab. Er erzielt Beteiligungseinkünfte und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Jahr 04 wird erst der Steuerbescheid für die Personengesellschaft erlassen. Die Einkünfte hieraus sind in der persönlichen Einkommensteuer des Steuerpflichtigen zu versteuern. Eine Angabe in der zuvor eingereichten Steuererklärung musste er aber nicht vornehmen. Diese Änderung erfolgt aber von Amtswegen. Insoweit entstehen Einkünfte, die ggf. nicht der KV bzw. RV angezeigt werden. Hieraus ergeben sich dreiFragen: 1: Aus welchem Grund erfolgt eine Mitteilung an die KV bzw. Rentenversicherungen, dass jemand selbständig/ gewerblich tätig ist? Viele Steuerpflichtige kennen die Steuerpflicht, vernachlässigen gerne aber die Sozialabgaben. So hätte man einen Kontrollmechanismus. Das Finanzamt erhält Kraft Gesetzes eine Mitteilung der Stadt über jede gewerbliche Tätigkeit. Die KV bzw. RV nicht. 2: Aus welchem Grund erfolgt keine Mitteilung vom Finanzamt an die RV bzw. KV, dass ein Änderungsbescheid erlassen wurde? Hierdurch soll die Krankenkasse nur Kenntnis erlangen, dass ein Steuerbescheid geändert wurde. Insoweit wird das Steuergeheimnis nicht verletzt. 3: Falls dies nicht gewünscht ist interessiert mich der Grund, bzw. wie die KV, bzw. Rentenversicherung von Änderungsbescheiden erfährt. Ich freue mich über Ihre Stellungnahme!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 303834 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/303834/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Ihre E-Mail vom 22. März 2024 Sehr << Antragsteller:in >> das angehängte Schreiben zu Ihrer E-Mail vo…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
Ihre E-Mail vom 22. März 2024
Datum
8. April 2024 13:20
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
240408-antwort.pdf
119,5 KB
image001.jpg
2,0 KB


Sehr << Antragsteller:in >> das angehängte Schreiben zu Ihrer E-Mail vom 22. März 2024 übersenden wir mit der Bitte um Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen