Welche Stromunternehmen/Energieversorgungsunternehmen verhalten sich nicht gemäß §42 EnWG rechtswidrig

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

es hat sich herausgestellt, dass sich Stromunternehmen/Energieversorgungsunternehmen massenhaft gesetzeswidrig verhalten und Sie als Bundesnetzagentur dies einfach dulden.

Zitat ihrer(Bundesnetzagentur) Aussage:
Die Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet nach § 42 Abs. 1 - 4
EnWG, in den Rechnungen bzw. auf deren Website die aufgeführten Daten anzugeben. Nach § 42 Abs. 7 S. 1 1. Alt. EnWG ergibt sich für diese Daten eine Meldepflicht der Unternehmen gegenüber der Bundesnetzagentur.
In der Praxis werden diese Daten nicht an die Bundesnetzagentur gemeldet und liegen daher auch nicht zur Herausgabe im Rahmen eines IFG-Antrages vor.
//Zitat Ende

Bitte senden Sie mir eine Lister aller Unternehmen welche gemäß §42 EnWG die gesetzliche Verpflichtungen befolgen und Ihnen wie gesetzlich verpflichtet die Daten zuschicken. Ich bin für meine Wahl eines Stromanbieters daran interessiert mir aus dieser Liste von Unternehmen einen gesetzeskonformen Anbieter heraus zu suchen.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    20. August 2020
  • Frist
    22. September 2020
  • 0 Follower:innen
Tobias Wilhelm
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, es hat sich herausgestellt, dass sich Stromunternehm…
An Bundesnetzagentur Details
Von
Tobias Wilhelm
Betreff
Welche Stromunternehmen/Energieversorgungsunternehmen verhalten sich nicht gemäß §42 EnWG rechtswidrig [#195643]
Datum
20. August 2020 16:34
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, es hat sich herausgestellt, dass sich Stromunternehmen/Energieversorgungsunternehmen massenhaft gesetzeswidrig verhalten und Sie als Bundesnetzagentur dies einfach dulden. Zitat ihrer(Bundesnetzagentur) Aussage: Die Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet nach § 42 Abs. 1 - 4 EnWG, in den Rechnungen bzw. auf deren Website die aufgeführten Daten anzugeben. Nach § 42 Abs. 7 S. 1 1. Alt. EnWG ergibt sich für diese Daten eine Meldepflicht der Unternehmen gegenüber der Bundesnetzagentur. In der Praxis werden diese Daten nicht an die Bundesnetzagentur gemeldet und liegen daher auch nicht zur Herausgabe im Rahmen eines IFG-Antrages vor. //Zitat Ende Bitte senden Sie mir eine Lister aller Unternehmen welche gemäß §42 EnWG die gesetzliche Verpflichtungen befolgen und Ihnen wie gesetzlich verpflichtet die Daten zuschicken. Ich bin für meine Wahl eines Stromanbieters daran interessiert mir aus dieser Liste von Unternehmen einen gesetzeskonformen Anbieter heraus zu suchen. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Tobias Wilhelm Anfragenr: 195643 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195643/
Bundesnetzagentur
Sehr geehrter Herr Wilhelm, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres Antrages. Mit freundlichen Grüßen
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
WG: WG: Welche Stromunternehmen/Energieversorgungsunternehmen verhalten sich nicht gemäß §42 EnWG rechtswidrig [#195643]
Datum
4. September 2020 09:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Wilhelm, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres Antrages. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesnetzagentur
Sehr geehrter Herr Wilhelm, hiermit ergeht die folgende Entscheidung: 1. Ihr Antrag wird abgelehnt. 2. Der B…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: WG: Welche Stromunternehmen/Energieversorgungsunternehmen verhalten sich nicht gemäß §42 EnWG rechtswidrig [#195643]: Bescheid Ablehnung des Antrags vom 20.08.2020: AZ BNetzA 8810402_08_17092020
Datum
17. September 2020 11:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Wilhelm, hiermit ergeht die folgende Entscheidung: 1. Ihr Antrag wird abgelehnt. 2. Der Bescheid ergeht gebührenfrei. Sachverhalt: Per E-Mail vom 20.08.2020 stellten Sie einen Antrag nach dem IFG/UIG/VIG auf Zugang zu einer Liste der Unternehmen, die ihre Daten im Sinne des § 42 Abs. 1 bis 4 EnWG an die Bundesnetzagentur melden. Begründung: Der Antrag ist nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) zu beurteilen. Gemäß § 1 Abs. 3 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen vor und gemäß § 2 Abs. 4 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) gelten die Vorschriften des VIG nicht, soweit andere Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorsehen. Der Antrag nach § 4 UIG ist gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 UIG abzulehnen, da der Bundesnetzagentur eine Liste der Unternehmen, die eine Datenmeldung nach § 42 Abs. 1 bis 4 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vornehmen, nicht vorliegt. Ein Informationszugang ist daher nicht möglich. Die Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet nach § 42 Abs. 1 bis 4 EnWG, in den Rechnungen bzw. auf ihrer Website die aufgeführten Daten anzugeben. Die Daten stehen so interessierten Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung. Die Bundesnetzagentur hat gemäß § 65 Abs. 2 EnWG ein Ermessen, ob sie gegenüber Unternehmen die Einhaltung von energiewirtschaftsrechtlichen Pflichten – wie etwa hinsichtlich der Meldung nach § 42 Abs. 7 EnWG – anordnet. Dieses Ermessen hat die Bundesnetzagentur dahingehend ausgeübt, dass sie von einer Anordnung der Meldung der Daten im Sinne des § 42 Abs.1 bis 4 gemäß § 42 Abs. 7 EnWG gegenüber Elektrizitätsversorgungsunternehmen ohne konkreten Anlass absieht. Eine Anordnung und ggf. Vollstreckung dieser Pflicht aus formellen Gründen oder um ihrer selbst willen würde vielmehr einen unnötigen Aufwand der Unternehmen erzeugen, der von ihnen finanziell letztlich auch auf die Endkunden abgewälzt würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 12 UIG. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen