Welches Verfahren wurde vom Robert Koch-Institut für die Bildung des Patienten-Pseudonyms gemäß § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 IfSG gewählt?

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Der Bundesgesetzgeber hat im Infektionsschutzgesetz die Impfsurveillance normiert (§ 13 Abs. 5 IfSG). Dazu sollen bestimmte Angaben an das Robert Koch-Institut sowie das Paul-Ehrlich-Institut übermittelt werden (§ 13 Abs. 5 Satz 1 IfSG). Das Verfahren zur Bildung des Patienten-Pseudonyms nach § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 IfSG hat er dabei gemäß § 13 Abs. 5 Satz 4 IfSG, dem Robert Koch-Institut überlassen.

Ich möchte das Sie mir Informationen zusenden, nach welchem genauen Verfahren dieses Patienten-Pseudonym gebildet wird.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. Juni 2021
  • Frist
    6. Juli 2021
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Der Bundesgesetzgeber hat …
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Welches Verfahren wurde vom Robert Koch-Institut für die Bildung des Patienten-Pseudonyms gemäß § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 IfSG gewählt? [#221701]
Datum
2. Juni 2021 00:12
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Der Bundesgesetzgeber hat im Infektionsschutzgesetz die Impfsurveillance normiert (§ 13 Abs. 5 IfSG). Dazu sollen bestimmte Angaben an das Robert Koch-Institut sowie das Paul-Ehrlich-Institut übermittelt werden (§ 13 Abs. 5 Satz 1 IfSG). Das Verfahren zur Bildung des Patienten-Pseudonyms nach § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 IfSG hat er dabei gemäß § 13 Abs. 5 Satz 4 IfSG, dem Robert Koch-Institut überlassen. Ich möchte das Sie mir Informationen zusenden, nach welchem genauen Verfahren dieses Patienten-Pseudonym gebildet wird.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 221701 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221701/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 02.06.2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 02.06.2021
Datum
2. Juni 2021 18:22
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0244. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 02.06.2021 [#221701] Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Welch…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 02.06.2021 [#221701]
Datum
11. Juli 2021 15:17
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Welches Verfahren wurde vom Robert Koch-Institut für die Bildung des Patienten-Pseudonyms gemäß § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 IfSG gewählt?“ vom 02.06.2021 (#221701) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 6 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 221701 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221701/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bun…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Welches Verfahren wurde vom Robert Koch-Institut für die Bildung des Patienten-Pseudonyms gemäß § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 IfSG gewählt?“ [#221701]
Datum
6. August 2021 10:47
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/221701/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil sie jetzt schon seit zwei Monaten von der Behörde unbeantwortet geblieben ist, ohne dafür einen konkreten Grund anzugeben. Eine Nachfrage nach einen konkreten Grund für die Verspätung blieb unbeantwortet. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 221701.pdf Anfragenr: 221701 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221701/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
18. August 2021 10:29
Status
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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 02.06.2021 / Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0244 / [#2217…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 02.06.2021 / Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0244 / [#221701]
Datum
27. August 2021 18:22
Status
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Sehr Antragsteller/in zunächst bitten wir die die verzögerte Beantwortung zu entschuldigen. Zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Verfahren zur Bildung des Patienten-Pseudonyms nach § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz ist in der Systembeschreibung Digitales Impfquoten-Monitoring (DIM) in Kapitel 2.6.1 – Pseudonymisierung festgelegt; dieses Kapitel übersenden wir Ihnen auszugsweise anbei. Die Pseudonymisierung erfolgt vor der Übermittlung direkt in der DIM-Anwendung: Der registrierte und authentifizierte Anwender gibt den Namen, Vornamen und das Geburtsdatum einer geimpften Person in die DIM-Anwendung ein, die daraus ein Pseudonym bildet und übermittelt. Auf einem externen Server wird dieses Pseudonym weiterverarbeitet und daraus weitere Pseudonyme berechnet. Erst nach dieser Mehrfachpseudonymisierung erhält das Robert Koch-Institut (RKI) die pseudonymisierten Daten. Eine genauere Beschreibung des Verfahrens kann wegen des Schutzes personenbezogener Daten (hier: Gesundheitsdaten) nicht erfolgen, da sonst möglicherweise Rückschlüsse auf die Identität von geimpften Personen gezogen werden könnten. Soweit es die Datenübermittlung in der Krankenversicherungs-Impfsurveillance betrifft, befindet derzeit ein neues Verfahren in der Abstimmung. Insoweit können daher derzeit keine Dokumente bereitgestellt werden. Mit freundlichen Grüßen
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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Betreff versteckt
Datum
2. September 2021 12:57
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Sehr [geschwärzt], auf Ihre Nachricht vom 02.09.2021 ([geschwärzt]#[geschwärzt]) teile ich Ihnen folgendes mit. …
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Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Ihrer Anfrage „Welches Verfahren wurde vom Robert Koch-Institut für die Bildung des Patienten-Pseudonyms gemäß § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 IfSG gewählt?“ [#221701]
Datum
8. September 2021 22:55
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], auf Ihre Nachricht vom 02.09.2021 ([geschwärzt]#[geschwärzt]) teile ich Ihnen folgendes mit. Entgegen der Behauptung des Robert Koch-Instituts (RKI), wonach es am 27..08.2021 meine Anfrage beantwortet haben soll, wurde meine Anfrage nicht beantwortet. Das RKI teilte mir lediglich mit, dass eine Pseudonymisierung durchgeführt wird und an welchen Stellen. Eine Beantwortung meiner Frage welches konkrete Verfahren dabei verwendet wird, blieb es mir schuldig. Zur Begründung wurde angegeben: "Eine genauere Beschreibung des Verfahrens kann wegen des Schutzes personenbezogener Daten (hier: Gesundheitsdaten) nicht erfolgen, da sonst möglicherweise Rückschlüsse auf die Identität von geimpften Personen gezogen werden könnten." Das ist vollkommen unzureichend! Schon beim Gesetzgebungsverfahren hatte der BfDI Prof. Ulrich Kelber an dem Gesetzesvorhaben zur Impfsurveillance eine nicht nachvollziehbare Ausweitung der Datenerhebung moniert (vgl. Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zum Entwurf des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BT-Drs. 19/23944 vom 3. November 2020), Seite 3): "Dass auch hier die Angabe des Ortes verfeinert wird, indem statt drei Stellen nun alle fünf Stellen der Postleitzahl übermittelt werden sollen, wird in der Gesetzesbegründung nicht erwähnt. Ebenso wenig wird erwähnt, dass nun neben den Kassenärztlichen Vereinigungen auch die Impfzentren diese Angaben machen sollen. Da es sich insgesamt um die Übermittlung von Gesundheitsdaten handelt, sehe ich diese Knappheit als Ausdruck einer mangelnden Sensibilität für Belange des Datenschutzrechtes und des Persönlichkeitsschutzes." Bei der Verwendung einer unzureichenden Pseudonymisierung wie bspw. bei der Verarbeitung von Meldedaten zu HIV (§ 10 Abs. 3 IfSG), könnten sehr einfach Rückschlüsse auf einen beträchtlichen Teil der Bevölkerung in Verbund mit den anderen unzureichend anonymisierten Angaben in § 13 Abs. 5 Satz 1 IfSG möglich sein. Um genau dies festzustellen wollte ich in Erfahrung bringen, welches konkrete Verfahren zur Bildung des Patienten-Pseudonyms angewandt wird. Des Weiteren ist es überhaupt fraglich ob eine Regelung, die dem Verarbeiter - hier RKI - die Bestimmung eines Pseudonymisierungsverfahrens erlaubt mit der DSGVO überhaupt vereinbar ist. Dazu müsste erstens gesichert sein, dass ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen die Zuordnung zu einer spezifischen betroffenen Person nicht möglich ist, und zweitens, dass diese Informationen gesondert aufbewahrt und durch entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen so behandelt werden, dass sie nicht für eine Zuweisung der Daten zu der betroffenen Person verwendet werden. Wenn nicht beide Bedingungen erfüllt sind, handelt es sich nicht um eine Pseudonymisierung gemäß Art. 4 Nr. 5 DSGVO (vgl. Hansen in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 1. Auflage 2019, Art. 4 Nr. 5 DSGVO Rn. 33 m.w.N.; Bischoff, PharmR 2020, 309 (312)). Da die Zuordnungsinformation beim Verantwortlichen (RKI) verbleibt, hat er aber weiter die technische Möglichkeit, die pseudonymisierten Daten über die Zuordnungsinformation wieder einer Person zuzuordnen. Durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen wäre eigentlich sicherzustellen, dass das RKI, welches Zugriff auf die pseudonymisierten Daten hat, nicht gleichzeitig Zugriff auf die Zuordnungsinformation hat. Dies ist hier eindeutig nicht der Fall. Die Begründung des RKI zur Ablehnung der Beantwortung meiner Frage, gibt mir außerdem Grund zur Besorgnis. Da es der Ansicht ist, dass alleine die Kenntnis dieses Verfahrens möglicherweise Rückschlüsse auf die Identität von geimpften Personen ermöglicht, ist es unter Umständen unzureichend eine Reidentifizierung von Geimpften zu verhindern. Um so wichtiger ist es in Erfahrung zu bringen, welches Schutzniveau bei der Bevorratung der Gesundheitsdaten von Millionen von Bürgern seitens des RKI gewährleistet wird. Aus den hier angegeben Gründen besteht meine Vermittlungsbitte fort. Ich möchte weiterhin wissen, welches konkrete Verfahren vom RKI für die Bildung des Patienten-Pseudonyms gemäß § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 IfSG gewählt wurde. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 221701 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
21. Oktober 2021 14:24
Status
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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
BfDI 13-401 II 0109 Sehr Antragsteller/in das Fachreferat für IFG-Anträge hat mir Ihre weitergehende Anfrage vom…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
WG: AW: Vermittlung bei Ihrer Anfrage „Welches Verfahren wurde vom Robert Koch-Institut für die Bildung des Patienten-Pseudonyms gemäß § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 IfSG gewählt?“ [#221701]
Datum
17. Februar 2022 18:14
Status
Anfrage abgeschlossen
BfDI 13-401 II 0109 Sehr Antragsteller/in das Fachreferat für IFG-Anträge hat mir Ihre weitergehende Anfrage vom 8. September 2021 zugeleitet - auf das Schreiben vom 21. Oktober 2021 nehme ich insoweit Bezug. Ihre Anfrage bezieht sich auf die datenschutzrechtliche Bewertung des Pseudonymisierungsverfahrens beim Digitalen Impfquotenmonitoring. Bei dem gewählten Verfahren handelt es sich um ein sog. Hash-Verfahren. Das heißt, die Daten werden nach bestimmten Regeln und mit bestimmten Vorgaben in einen Hash-Wert, das Pseudonym, umgerechnet. Dies passiert direkt nach der Eingabe in zwei Schritten. Dieses Verfahren ermöglicht es, später Daten zur selben Person dem gleichen Datensatz zuzuordnen. Es gibt dabei keine Liste mit einander zugeordneten Angaben (z.B. Name A - Pseudonym 1). Ein Hash-Verfahren lässt sich grundsätzlich nicht umkehren oder "rückwärts" rechnen. Ein weiterer Schutz gegen die Identifikation ergibt sich aus dem Gesetz selbst: Nach § 13 Absatz 5 Satz 5 IfSG ist die Wiederherstellung des Personenbezugs der übermittelten pseudonymisierten Daten auszuschließen. Das Erfordernis für pseudonymisierte Daten, die sich dem passenden Datensatz zuordnen lassen, wird im Gesetzentwurf damit begründet, dass nur so zu Zwecken der epidemiologischen Surveillance sich u.a. Impfinanspruchnahme, Impfeffekte und Impfleistungen in Bezug setzen lassen (Begründung zum Masernschutzgesetz, Bundestag - Drucksache 19/13452 S. 24/25). Bislang liegt mir kein Hinweis auf einen unsachgemäßen Umgang mit den Daten beim Robert Koch-Institut vor. Ich hoffe, diese Ausführungen helfen Ihnen. Mit freundlichen Grüßen