Werbespot für den Wiederaufbau der Garnisonkirche am 18.02.2018 um 18:59 Uhr

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

1. Die rechtliche Grundlage die das ZDF berechtigt, auf Kosten des Gebührenzahlers für die kirchliche Stiftung zum Wiederaufbau der Garnisonkirche Spendengelder einzuwerben. Die Stiftung zum Wiederaufbau der Garnisonkirche hat keinen gemeinnützigen Status und laut Beschluss des Potsdamer Stadtparlaments vom 30. Juli 2014 muss sich der Oberbürgermeister der Stadt Potsdam um die Auflösung der Stiftung bemühen.

2. Eine Aufschlüsselung der Kosten des Fernehspots, die der Gebührenzahler zu tragen hat, da dieser Spot nicht von der Stiftung zum Wiederaufbau der Garnisonkirche bezahlt wurde.

3. Die geplante Anzahl der weiteren Ausstrahlungen über den 18.02.2018 hinaus.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Information nicht vorhanden

  • Datum
    18. Februar 2018
  • Frist
    23. März 2018
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Die rechtlic…
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Betreff
Werbespot für den Wiederaufbau der Garnisonkirche am 18.02.2018 um 18:59 Uhr [#26649]
Datum
18. Februar 2018 22:28
An
Zweites Deutsches Fernsehen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Die rechtliche Grundlage die das ZDF berechtigt, auf Kosten des Gebührenzahlers für die kirchliche Stiftung zum Wiederaufbau der Garnisonkirche Spendengelder einzuwerben. Die Stiftung zum Wiederaufbau der Garnisonkirche hat keinen gemeinnützigen Status und laut Beschluss des Potsdamer Stadtparlaments vom 30. Juli 2014 muss sich der Oberbürgermeister der Stadt Potsdam um die Auflösung der Stiftung bemühen. 2. Eine Aufschlüsselung der Kosten des Fernehspots, die der Gebührenzahler zu tragen hat, da dieser Spot nicht von der Stiftung zum Wiederaufbau der Garnisonkirche bezahlt wurde. 3. Die geplante Anzahl der weiteren Ausstrahlungen über den 18.02.2018 hinaus. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Zweites Deutsches Fernsehen
Sehr geehrtAntragsteller/in herzlichen Dank für Ihre Mail. Um einen Werbespot kann es sich schon deshalb nicht ha…
Von
Zweites Deutsches Fernsehen
Betreff
AW: Werbespot für den Wiederaufbau der Garnisonkirche am 18.02.2018 um 18:59 Uhr [#26649]
Datum
20. Februar 2018 08:42
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in herzlichen Dank für Ihre Mail. Um einen Werbespot kann es sich schon deshalb nicht handeln, weil das ZDF keine Vergütung erhält, um diesen Sendeplatz zur Verfügung zustellen. Sein Produktionswert ist nicht ausweisbar, weil dieser von der Zahl der Wiederholungen abhängt. Diese Frequenz wiederum wird so aktuell disponiert, dass sie nicht voraussagbar ist. Das Material, das für den Spot erstellt wurde, wird auch in der ZDF Mediathek bzw. für andere lineare Programme verwendet. Freundliche Grüße

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Sehr geehrt<< Anrede >> Vielen Dank für Ihre Antwort auf meine Anfragen, die Sie leider nicht beantwo…
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Betreff
AW: AW: Werbespot für den Wiederaufbau der Garnisonkirche am 18.02.2018 um 18:59 Uhr [#26649]
Datum
23. Februar 2018 21:03
An
Zweites Deutsches Fernsehen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> Vielen Dank für Ihre Antwort auf meine Anfragen, die Sie leider nicht beantwortet haben. Um auszuschließen, dass ich mich eventuell missverständlich ausgedrückt habe, möchte ich meine Nachfragen folgendermaßen präzisieren: Meine Anfrage zielt darauf ab, mit welcher rechtlichen Grundlage Sie einen Fernsehspot produzieren, disponieren und ausstrahlen, der auf eine Webseite hinweist, die Spenden für den Wiederaufbau der Garnisonkirche einwirbt und den die Stiftung zum Wiederaufbau der Garnisonkirche eben NICHT bezahlt hat. Ihre Einwendung, dass für den Spot kein spezifisches Material erstellt werden musste, da es sich um Mediatheksdateien handelt stimmt nicht, denn es gab am 17.01.2018 einen Extra Drehtag bei der Stiftung zum Wiederaufbau der Garnisonkirche in Potsdam. Dies wird auch auf der Webseite der Stiftung dokumentiert. Daher bitte ich Sie nochmals, die Produktionskosten der Erstellung des am 18.02.2018 ausgestrahlten „Kulturspots“ offenzulegen (deren weitere Verwendung war nicht Teil meiner Frage). Des Weiteren bitte ich Sie die nächsten geplanten Ausstrahlungstermine zu benennen. Diese den Gebührenzahler durch ihre inhaltliche Unausgewogenheit einseitig belastende Produktion kommt einer Verletzung der grundlegenden Programmanforderung an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bezüglich Ausgewogenheit und gleichgewichtigen Vielfalt der Programme (vgl. § 11 Abs. 2 und 3 RStV) sowie der journalistischen Sorgfalts- und Wahrheitspflicht gleich. Hieraus ergibt sich nun eine weitere Frage: Welche Schritte werden Sie nun einleiten, um im Sinne der Fairness und Allparteilichkeit auch die bundesweit zahlreichen kritischen Stimmen zum Wiederaufbau der ehemaligen Garnisonkirche derart exponiert zu präsentieren? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 26649 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in