Werbung für Zensus2022

Erklärung, warum Werbung für den Zensus 2022 geschaltet und plakatiert wird, welcher Nutzen sich davon versprochen wird bei einer verpflichtendenden Umfrage und wie hoch die Kosten für diese Werbemaßnahmen sind.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. Mai 2022
  • Frist
    21. Juni 2022
  • 2 Follower:innen
Yannick van der Heide
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Erklärung, warum …
An Statistisches Bundesamt Details
Von
Yannick van der Heide
Betreff
Werbung für Zensus2022 [#249296]
Datum
17. Mai 2022 12:54
An
Statistisches Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Erklärung, warum Werbung für den Zensus 2022 geschaltet und plakatiert wird, welcher Nutzen sich davon versprochen wird bei einer verpflichtendenden Umfrage und wie hoch die Kosten für diese Werbemaßnahmen sind.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 249296 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift Yannick van der Heide [geschwärzt] [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen Yannick van der Heide
Statistisches Bundesamt
Sehr geehrter [geschwärzt], wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 17.…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
Eingangsbestätigung: Werbung für Zensus2022 (Az.: A34/1010001001-IF30557)
Datum
17. Mai 2022 15:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter [geschwärzt], wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 17. Mai 2022. Ihre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen A34/1010001001-IF30557 geführt. Bitte geben Sie bei weiterer Korrespondenz immer dieses Aktenzeichen an. Ihre Anfrage wird derzeit bearbeitet. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] +[geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) <[geschwärzt]> [geschwärzt] [[geschwärzt]][geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]! [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]
Statistisches Bundesamt
Sehr geehrter Herr van der Heide, Sie haben mit Nachricht vom 17. Mai 2022 (unser Az.: A34/1010001001-IF30557) ei…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
IFG-Bescheid: Werbung für Zensus2022 (Az.: A34/1010001001-IF30557)
Datum
9. Juni 2022 13:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr van der Heide, Sie haben mit Nachricht vom 17. Mai 2022 (unser Az.: A34/1010001001-IF30557) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet. In dieser bitten Sie um die Zusendung der folgenden Informationen, wir zitieren: "Erklärung, warum Werbung für den Zensus 2022 geschaltet und plakatiert wird, welcher Nutzen sich davon versprochen wird bei einer verpflichtenden Umfrage und wie hoch die Kosten für diese Werbemaßnahmen sind." Hierzu teilen wir Ihnen nach Rücksprache in unserem Hause das Folgende mit: Ihrem Antrag wird stattgegeben. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Volkszählungsurteil von 1983 unter anderem gefordert, dass die Bevölkerung über solche umfangreichen Maßnahmen wie eine Volkszählung verlässlich aufgeklärt werden muss. Mit dem Zensus 2022 kommt unter anderem durch die Haushaltebefragung, die Gebäude- und Wohnungszählung sowie die Befragungen an allen Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften etwa ein Drittel der Bevölkerung direkt in Kontakt. Die gesamte Bevölkerung ist wegen der Nutzung diverser Register auch indirekt betroffen. Deshalb ist eine umfangreiche, transparente Information der Bevölkerung unabdingbar. Eine solche Aufklärung muss - wenn sie die Bevölkerung auch tatsächlich erreichen soll - auf werbliche Mittel wie zum Beispiel Plakate, Anzeigen und Werbespots zurückgreifen, in denen auch auf weitere Informationsmöglichkeiten (Website, telefonische Auskunft) hingewiesen wird. Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder erbringen zudem zahlreiche Maßnahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zum Zensus 2022: Eine eigene Website mit weiterführenden Informationen und Erklärvideos, eine Social-Media-Präsenz auf Twitter, Pressekonferenzen und weitere Informationsangebote wie Info-Flyer. Die Kosten für die Werbemaßnahmen (u. a. Plakate, Anzeigen) zum Zensus 2022 belaufen sich beim Statistischen Bundesamt auf etwa 4,9 Millionen Euro. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav- Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden 2. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Wir bedanken uns für Ihr Interesse und hoffen, Ihnen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Statistisches Bundesamt
Sehr geehrter Herr van der Heide, Sie haben mit Nachricht vom 17. Mai 2022 (unser Az.: A34/1010001001-IF30557) ei…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
IFG-Bescheid: Werbung für Zensus2022 (Az.: A34/1010001001-IF30557)
Datum
14. Juni 2022 12:32
Status
Sehr geehrter Herr van der Heide, Sie haben mit Nachricht vom 17. Mai 2022 (unser Az.: A34/1010001001-IF30557) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet. In dieser bitten Sie um die Zusendung der folgenden Informationen: Erklärung, warum Werbung für den Zensus 2022 geschaltet und plakatiert wird, welcher Nutzen sich davon versprochen wird bei einer verpflichtenden Umfrage und wie hoch die Kosten für diese Werbemaßnahmen sind. Hierzu teilen wir Ihnen nach Rücksprache in unserem Hause das Folgende mit: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Volkszählungsurteil von 1983 unter anderem gefordert, dass die Bevölkerung über solche umfangreichen Maßnahmen wie eine Volkszählung verlässlich aufgeklärt werden muss. Mit dem Zensus 2022 kommt unter anderem durch die Haushaltebefragung, die Gebäude- und Wohnungszählung sowie die Befragungen an allen Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften etwa ein Drittel der Bevölkerung direkt in Kontakt. Die gesamte Bevölkerung ist wegen der Nutzung diverser Register auch indirekt betroffen. Deshalb ist eine umfangreiche, transparente Information der Bevölkerung unabdingbar. Eine solche Aufklärung muss - wenn sie die Bevölkerung auch tatsächlich erreichen soll - auf werbliche Mittel wie zum Beispiel Plakate, Anzeigen und Werbespots zurückgreifen, in denen auch auf weitere Informationsmöglichkeiten (Website, telefonische Auskunft) hingewiesen wird. Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder erbringen zudem zahlreiche Maßnahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zum Zensus 2022: Eine eigene Website mit weiterführenden Informationen und Erklärvideos, eine Social-Media-Präsenz auf Twitter, Pressekonferenzen und weitere Informationsangebote wie Info-Flyer. Die Kosten für die Werbemaßnahmen (u. a. Plakate, Anzeigen) zum Zensus 2022 belaufen sich beim Statistischen Bundesamt auf etwa 4,9 Millionen Euro. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav- Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden 2. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Wir bedanken uns für Ihr Interesse und hoffen, Ihnen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen