BMVg
R I 1 - Az 39-22-17/-1280
Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Bezug: 1. Ihr Antrag vom 02.03.2020
2. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1280 vom 04.03.2020
Sehr geehrter Herr Hutt,
ich komme zurück auf Ihren auf das IFG gestützten Antrag vom 3. März 2020
(Bezug 1.), mit welchem Sie um Informationen zum Thema
"Werbung für "Die Rekruten" auf Pizzapackungen"
gebeten haben. Konkret baten Sie, Ihnen Folgendes zu übersenden:
(1) "das Konzept zur Gewinnung von Werbepartnern, die ihre Pizza in diesen
Kartons ausliefern"
(2) "die Anzahl an Werbepartnern, die gewonnen werden konnten"
(3) "sonstige Dokumente, die Strategien zum Bewerben von „Die Rekruten“
betreffen".
Zu den Fragen (1) und (2) kann ich Ihnen mitteilen, dass
antragsgegenständliche amtliche Informationen hier nicht vorhanden sind.
Außerhalb Ihrer konkreten Fragestellung, jedoch in der Annahme Ihres
Interesses, möchte ich Sie auf die im Zusammenhang mit der Webserie "Die
Rekruten" beantworteten IFG-Anfragen hinweisen.
Im Einzelnen waren dies:
1.
https://fragdenstaat.de/anfrage/die-rekruten/
2.
https://fragdenstaat.de/anfrage/kosten-und-umfang-von-werbung-fur-die-rekruten-auf-pizzapackungen/
3.
https://fragdenstaat.de/anfrage/kosten-und-umfang-von-werbung-fur-die-rekruten-auf-pizzapackungen-update-2019/
Die Übermittlung von Informationen zu Ihrer Frage (3) ist gegenwärtig noch
nicht möglich. Dies begründet sich wie folgt:
Die von Ihnen erbetenen antragsgegenständlichen Informationen berühren
ggf. schützenswerte Belange Dritter (Vertragspartner). Gemäß § 8 Abs. 1
IFG gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf
Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme
innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein
schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann
(sog. "Drittbeteiligungsverfahren"). Dies ist vorliegend der Fall.
Die Einleitung des Drittbeteiligungsverfahrens ist allerdings aktuell
nicht möglich, da Sie innerhalb Ihres Antrags der Weitergabe Ihrer Daten
an Dritte ausdrücklich widersprochen haben. Sollten Sie nunmehr der
Weitergabe Ihrer Daten im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens doch
zuzustimmen wollen, bitte ich zu berücksichtigen, dass Ihr Antrag um eine
Begründung erweitert werden muss (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG).
Zudem weise ich darauf hin, dass vorliegend ein etwaiger
Informationszugang auf Grund des zu erwartenden deutlich höheren
Verwaltungsaufwands voraussichtlich nicht gebührenfrei im Rahmen einer
einfachen Auskunft i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG erfolgen kann. Der
erhöhte Verwaltungsaufwand ergibt sich bereits aus der Durchführung des
o.g. Drittbeteiligungsverfahrens.
Daher ist zu erwarten, dass Gebühren erhoben werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1
IFG). Die genaue Höhe der zu entrichtenden Gebühren orientiert sich
wesentlich am tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand und wird zum
Abschluss der Bearbeitung per Bescheid festgesetzt. Insoweit ist es nicht
möglich, Ihrem Wunsch, die zu erwartenden Kosten vorab detailliert
aufzuschlüsseln, nachzukommen. Um Ihnen zumindest einen groben Anhalt zu
vermitteln, weise ich darauf hin, dass hier voraussichtlich der
Gebührentatbestand der Nr. 1.3 Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 (Gebühren-
und Auslagenverzeichnis) der Verordnung über die Gebühren und Auslagen
nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung -
IFGGebV) zur Anwendung kommen wird. Diese sieht eine Gebühr in Höhe von 60
bis 500 Euro vor.
Vor diesem Hintergrund darf ich Sie nunmehr freundlich um Mitteilung
bitten, ob Sie hinsichtlich der Frage (3) unverändert an Ihrem Antrag
festhalten und zur Übernahme der ggf. anfallenden Gebühren bereit sind.
Sollten aus Ihrer Sicht Gründe vorliegen, die zu einer Ermäßigung der
Gebühr bzw. zu einer Befreiung von der Gebühr (§ 2 IFGGebV) führen
könnten, rege ich an, diese ebenfalls anzugeben.
Mit freundlichen Grüßen