Werbung im öffentlich-rechtlichen Fernsehen und Radio

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Diverse Gründe sowie Belege/Statistiken, die Belegen, dass die Werbung im öffentlich-rechtlichen Fernsehen und Radio notwendig ist und nicht durch den Rundfunkbeitrag, der gesetzlich bestimmt wurde ausgeglichen werden kann.

Meines Wissens, sollte das öffentlich-rechtliche Fernsehen und Radio ohne Werbung auskommen.

Diese Werbung die im Programm, zwar nicht exzessiv wie bei Privatsendern betrieben wird, stört jedoch den Eindruck vom staatlichen Fernsehen.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.Sollten Sie die Erhebung von Gebühren nicht mitteilen und diese Erhebung vom Antragsteller nicht akzeptiert werden, sind keine Gebühren zu entrichten.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.

Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. April 2015
  • Frist
    12. Mai 2015
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Diverse Gründe s…
An Erstes Deutsches Fernsehen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Werbung im öffentlich-rechtlichen Fernsehen und Radio [#9318]
Datum
10. April 2015 21:04
An
Erstes Deutsches Fernsehen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Diverse Gründe sowie Belege/Statistiken, die Belegen, dass die Werbung im öffentlich-rechtlichen Fernsehen und Radio notwendig ist und nicht durch den Rundfunkbeitrag, der gesetzlich bestimmt wurde ausgeglichen werden kann. Meines Wissens, sollte das öffentlich-rechtliche Fernsehen und Radio ohne Werbung auskommen. Diese Werbung die im Programm, zwar nicht exzessiv wie bei Privatsendern betrieben wird, stört jedoch den Eindruck vom staatlichen Fernsehen. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.Sollten Sie die Erhebung von Gebühren nicht mitteilen und diese Erhebung vom Antragsteller nicht akzeptiert werden, sind keine Gebühren zu entrichten. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Erstes Deutsches Fernsehen
Sehr geehrte/r Zuschauer/in, vielen Dank für Ihre E-Mail und Ihr Interesse am Ersten Deutschen Fernsehen. Da…
Von
Erstes Deutsches Fernsehen
Betreff
AW: Werbung im öffentlich-rechtlichen Fernsehen und Radio [#9318]
Datum
13. April 2015 11:12
Status
Anfrage abgeschlossen
92,6 KB
Sehr geehrte/r Zuschauer/in, vielen Dank für Ihre E-Mail und Ihr Interesse am Ersten Deutschen Fernsehen. Das Erste darf jeden Werktag 20 Minuten Werbung vor 20 Uhr zeigen. Neben den 20 Minuten Werbung pro Werktag erlaubte der Rundfunkstaatsvertrag ARD und ZDF bis Ende 2012, im Hauptabendprogramm nach 20 Uhr Sponsorenhinweise auszustrahlen. Sie durften vor und nach der Sendung jeweils maximal sieben Sekunden lang gezeigt werden. Mit dem seit Januar 2013 geltenden Rundfunkstaatsvertrag wurde das Sponsoring von Sendungen werktags nach 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen weiter eingeschränkt. Erlaubt ist Sponsoring weiterhin bei der Übertragung von Fußball-Länderspielen und Olympischen Spielen. Das ARD-Gemeinschaftsprogramm wird überwiegend aus Rundfunkbeiträgen finanziert. Die Einnahmen aus der Werbung machen nur einen kleinen Teil des Etats aus. Dennoch sind sie unverzichtbar. Wie die Rundfunkbeiträge zu verwenden sind, ist genau festgelegt. Hingegen kann Das Erste mit den Werbeeinnahmen etwas flexibler handeln, um unvorhergesehene Kosten für Sport- oder Filmrechte zu decken. Die Einnahmen aus dem Sponsoring sind besonders für die Übertragung von Sportveranstaltungen von großer Bedeutung. Aus den Einnahmen von Haushaltsbeiträgen und Werbung finanziert die ARD das Gemeinschaftsprogramm Erstes Deutsches Fernsehen, sieben Dritte Programme, die Digitalkanäle EinsPlus, Tagesschau 24 und Einsfestival, ihre Anteile am Kinderkanal KiKA, an PHOENIX, 3sat und Arte sowie 64 Hörfunkprogramme. Außerdem gibt es zahlreiche Online-Angebote wie „DasErste.de“, die Das Erste Mediathek, das mobile Angebot „m.daserste.de“ und den Livestream „live.daserste.de“. Weitere detaillierte Auskünfte dazu erhalten Sie hier: http://www.ard.de/home/intern/die-ard/d… Wir hoffen, wir konnten Ihnen mit den Informationen weiterhelfen und verbleiben mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrte Damen und Herren, Ich Danke Ihnen für Ihre Bemühungen und Ihr Engagement. Das was ich wissen wollte,…
An Erstes Deutsches Fernsehen Details
Von
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Betreff
AW: AW: Werbung im öffentlich-rechtlichen Fernsehen und Radio [#9318]
Datum
13. April 2015 16:06
An
Erstes Deutsches Fernsehen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Ich Danke Ihnen für Ihre Bemühungen und Ihr Engagement. Das was ich wissen wollte, weiß ich nun. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 9318 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>