Wernau Brunnenstilllegung - § 50 Öffentliche Wasserversorgung: Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken
Vielen Dank für ihren Einsatz für die Wasserversorgung.
§ 50 Öffentliche Wasserversorgung
„(1) Die der Allgemeinheit dienende Wasserversorgung (öffentliche Wasserversorgung) ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge.
(2) Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. Der Bedarf darf insbesondere dann mit Wasser aus ortsfernen Wasservorkommen gedeckt werden, wenn eine Versorgung aus ortsnahen Wasservorkommen nicht in aus reichender Menge oder Güte oder nicht mit vertretbarem Aufwand sichergestellt werden kann.
In ihrem Schreiben Wasserversorgung Wernau: Nutzung des Eigenwassers vom
02.05.2018 legen Sie dar: “Zwar lassen die zuvor genannten Punkte erkennen, dass der Betrieb der Eigenwasserversorgung die Stadt Wernau vor Herausforderungen stellt und einen gewissen
Aufwand bedeutet. Allerdings empfehlen wir insbesondere vor dem Hintergrund einer
höheren Versorgungssicherheit das Eigenwasserwasser weiterhin zu nutzen und die
Eigenwasserversorgung nicht aufzugeben. ”
Das Gesundheitsamt trifft im Schreiben Strukturgutachten Wasserversorgung Wernau:
Behördliche Anhörung zum Beschluss des Gemeinderates vom 19.03.2018 folgende Aussage:
“Die Feststellung in Ihrem Schreiben vom 23.03. 2018, dass Trinkwasser aus dem
ortsnahem Wasservorkommen in Wernau nicht in ausreichender Güte gewonnen
werden kann, wird vom Gesundheitsamt nicht geteilt.“
Somit hat die ortsnahen wernauer Wasserversorgung ausreichender Güte und kann mit vertretbarem Aufwand sichergestellt werden. Das von der Stadt beauftragte Gutachten hat sogar aufgezeigt, dass die Fördermenge ggf erhöht werden kann, die aus reichender Menge ist also auch vorhanden.
Bitte teilen Sie mit, auf welchen neuen Erkenntnissen die Zustimmung zur Stilllegung der Brunnen der Brunnen erteilt wurde.
Wie wurde diese Stilllegungserlaubniss unter Beachtung von § 50 begründet?
Bitte Teilen sie alle verfügbaren Akten zur Brunnenstilllegung
Bitte Teilen die vebundene interen Kommunikation und exteren Kommunikation mit der Stadverwaltung und deren Eigenbetreibe.
Information nicht vorhanden
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Datum26. Februar 2022
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2. April 2022
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