Wernau Brunnenstilllegung - § 50 Öffentliche Wasserversorgung: Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken

Anfrage an: Landratsamt Esslingen

Vielen Dank für ihren Einsatz für die Wasserversorgung.

§ 50 Öffentliche Wasserversorgung
„(1) Die der Allgemeinheit dienende Wasserversorgung (öffentliche Wasserversorgung) ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge.
(2) Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. Der Bedarf darf insbesondere dann mit Wasser aus ortsfernen Wasservorkommen gedeckt werden, wenn eine Versorgung aus ortsnahen Wasservorkommen nicht in aus reichender Menge oder Güte oder nicht mit vertretbarem Aufwand sichergestellt werden kann.

In ihrem Schreiben Wasserversorgung Wernau: Nutzung des Eigenwassers vom
02.05.2018 legen Sie dar: “Zwar lassen die zuvor genannten Punkte erkennen, dass der Betrieb der Eigenwasserversorgung die Stadt Wernau vor Herausforderungen stellt und einen gewissen
Aufwand bedeutet. Allerdings empfehlen wir insbesondere vor dem Hintergrund einer
höheren Versorgungssicherheit das Eigenwasserwasser weiterhin zu nutzen und die
Eigenwasserversorgung nicht aufzugeben. ”

Das Gesundheitsamt trifft im Schreiben Strukturgutachten Wasserversorgung Wernau:
Behördliche Anhörung zum Beschluss des Gemeinderates vom 19.03.2018 folgende Aussage:

“Die Feststellung in Ihrem Schreiben vom 23.03. 2018, dass Trinkwasser aus dem
ortsnahem Wasservorkommen in Wernau nicht in ausreichender Güte gewonnen
werden kann, wird vom Gesundheitsamt nicht geteilt.“

Somit hat die ortsnahen wernauer Wasserversorgung ausreichender Güte und kann mit vertretbarem Aufwand sichergestellt werden. Das von der Stadt beauftragte Gutachten hat sogar aufgezeigt, dass die Fördermenge ggf erhöht werden kann, die aus reichender Menge ist also auch vorhanden.

Bitte teilen Sie mit, auf welchen neuen Erkenntnissen die Zustimmung zur Stilllegung der Brunnen der Brunnen erteilt wurde.

Wie wurde diese Stilllegungserlaubniss unter Beachtung von § 50 begründet?

Bitte Teilen sie alle verfügbaren Akten zur Brunnenstilllegung

Bitte Teilen die vebundene interen Kommunikation und exteren Kommunikation mit der Stadverwaltung und deren Eigenbetreibe.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    26. Februar 2022
  • Frist
    2. April 2022
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Vielen Dank fü…
An Landratsamt Esslingen Details
Von
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Betreff
Wernau Brunnenstilllegung - § 50 Öffentliche Wasserversorgung: Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken [#241983]
Datum
26. Februar 2022 21:17
An
Landratsamt Esslingen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Vielen Dank für ihren Einsatz für die Wasserversorgung. § 50 Öffentliche Wasserversorgung „(1) Die der Allgemeinheit dienende Wasserversorgung (öffentliche Wasserversorgung) ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. (2) Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. Der Bedarf darf insbesondere dann mit Wasser aus ortsfernen Wasservorkommen gedeckt werden, wenn eine Versorgung aus ortsnahen Wasservorkommen nicht in aus reichender Menge oder Güte oder nicht mit vertretbarem Aufwand sichergestellt werden kann. In ihrem Schreiben Wasserversorgung Wernau: Nutzung des Eigenwassers vom 02.05.2018 legen Sie dar: “Zwar lassen die zuvor genannten Punkte erkennen, dass der Betrieb der Eigenwasserversorgung die Stadt Wernau vor Herausforderungen stellt und einen gewissen Aufwand bedeutet. Allerdings empfehlen wir insbesondere vor dem Hintergrund einer höheren Versorgungssicherheit das Eigenwasserwasser weiterhin zu nutzen und die Eigenwasserversorgung nicht aufzugeben. ” Das Gesundheitsamt trifft im Schreiben Strukturgutachten Wasserversorgung Wernau: Behördliche Anhörung zum Beschluss des Gemeinderates vom 19.03.2018 folgende Aussage: “Die Feststellung in Ihrem Schreiben vom 23.03. 2018, dass Trinkwasser aus dem ortsnahem Wasservorkommen in Wernau nicht in ausreichender Güte gewonnen werden kann, wird vom Gesundheitsamt nicht geteilt.“ Somit hat die ortsnahen wernauer Wasserversorgung ausreichender Güte und kann mit vertretbarem Aufwand sichergestellt werden. Das von der Stadt beauftragte Gutachten hat sogar aufgezeigt, dass die Fördermenge ggf erhöht werden kann, die aus reichender Menge ist also auch vorhanden. Bitte teilen Sie mit, auf welchen neuen Erkenntnissen die Zustimmung zur Stilllegung der Brunnen der Brunnen erteilt wurde. Wie wurde diese Stilllegungserlaubniss unter Beachtung von § 50 begründet? Bitte Teilen sie alle verfügbaren Akten zur Brunnenstilllegung Bitte Teilen die vebundene interen Kommunikation und exteren Kommunikation mit der Stadverwaltung und deren Eigenbetreibe.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 241983 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/241983/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landratsamt Esslingen
Sehr Antragsteller/in hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres Antrags auf Aktenauskunft vom 26.02.2022 und könne…
Von
Landratsamt Esslingen
Betreff
AW: Wernau Brunnenstilllegung - § 50 Öffentliche Wasserversorgung: Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken [#241983]
Datum
18. März 2022 16:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres Antrags auf Aktenauskunft vom 26.02.2022 und können Ihnen gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. § 23 Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) zu Ihren Fragen folgende Auskünfte geben: 1. Bitte teilen Sie mit, auf welchen neuen Erkenntnissen die Zustimmung zur Stilllegung der Brunnen erteilt wurde. Gemäß § 44 Abs. 1 Wassergesetz Baden-Württemberg obliegt die öffentliche Wasserversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge der Gemeinde. Es bedarf daher für die Entscheidung einer Kommune, eigene Brunnen nicht mehr für die öffentliche Wasserversorgung zu nutzen, nicht der Zustimmung des Landratsamts Esslingen als untere Wasserbehörde. Entsprechend haben wir hierzu keine Zustimmung erteilt. 2. Wie wurde diese Stilllegungserlaubnis unter Beachtung von § 50 begründet? s.u. 1.) 3. Bereitstellung von Akten Des Weiteren bitten Sie darum die verfügbaren Akten zur Brunnenstilllegung und die damit verbundene interne und externe Kommunikation mit der Stadtverwaltung und ihren Eigenbetriebe zur Verfügung gestellt zu bekommen. Wie bereits dargelegt ist die öffentliche Wasserversorgung und auch eine Brunnenstilllegung Teil der Daseinsvorsorge und liegt damit im Hoheitsbereich der Gemeinden. Wir gehen deswegen davon aus, dass die Stadt Wernau Ihnen detaillierte Auskünfte zu Ihrem Anliegen geben kann. Ihren Antrag leiten wir daher gemäß § 25 Abs. 3 Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) an die Stadt Wernau weiter. Sollte von Ihrer Seite aus dennoch noch ein Informationsbedarf gegenüber der unteren Wasserbehörde des Landratsamtes Esslingen bestehen, bitten wir Sie gemäß § 25 Abs. 2 UVwG Ihren Antrag zu präzisieren. Gerne können Sie zur Präzisierung Ihres Anliegens auch telefonischen Kontakt zu uns aufnehmen (Herr Stein 0711 3902 42481). Mit freundlichen Grüßen