Wernauer Wasserversorung und Gewerbegebiet

Der aktuelle Zustand der Kanalisation in der L1250, die laut Aussage der wernauer Verwaltung die Eigenwasserversorgung unmöglich macht und das Grundwasser verunreinigt.

Ob und wann der Schaden behoben wurde.

Ihre Stellungnahme zur Aufgabe der wernauer Eigenwasserversorgung.

Die Korrespondenz mit der wernauer Verwaltung zur schadhaften Kanalisation und Aufgabe der Eigenwasserversorgung.

Warum in diesem Gebiet kein Wasserschutzgebiet möglich ist und die Korrespondenz mit der wernauer Verwaltung hierzu.

Die Stellungnahme zum geplanten Gewerbegebiet Neckertal III.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. November 2020
  • Frist
    18. Dezember 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Der aktuelle Zust…
An Regierungspräsidium Stuttgart Details
Von
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Betreff
Wernauer Wasserversorung und Gewerbegebiet [#203745]
Datum
15. November 2020 22:13
An
Regierungspräsidium Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Der aktuelle Zustand der Kanalisation in der L1250, die laut Aussage der wernauer Verwaltung die Eigenwasserversorgung unmöglich macht und das Grundwasser verunreinigt. Ob und wann der Schaden behoben wurde. Ihre Stellungnahme zur Aufgabe der wernauer Eigenwasserversorgung. Die Korrespondenz mit der wernauer Verwaltung zur schadhaften Kanalisation und Aufgabe der Eigenwasserversorgung. Warum in diesem Gebiet kein Wasserschutzgebiet möglich ist und die Korrespondenz mit der wernauer Verwaltung hierzu. Die Stellungnahme zum geplanten Gewerbegebiet Neckertal III.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 203745 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203745/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Regierungspräsidium Stuttgart
Sehr geehrteAntragsteller/in das Regierungspräsidium Stuttgart hat das Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz …
Von
Regierungspräsidium Stuttgart
Betreff
WG: Wernauer Wasserversorung und Gewerbegebiet [#203745]
Datum
17. November 2020 13:42
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in das Regierungspräsidium Stuttgart hat das Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz im Landratsamt Esslingen gebeten, Ihnen eine Rückmeldung zu Ihrer Anfrage über die Webseite „FragDenStaat“ zu geben. Derzeit bereiten wir die Antwort vor und werden Ihnen diese dann per E-Mail zusenden bzw. über die Webseite „FragDenStaat“ zur Verfügung stellen. Mit freundlichen Grüßen
Regierungspräsidium Stuttgart
Sehr geehrteAntragsteller/in wegen Ihrer Anfrage verweise ich auf das beigefügte Schreiben. Mit freundlichen Grü…
Von
Regierungspräsidium Stuttgart
Betreff
AW: Wernauer Wasserversorung und Gewerbegebiet [#203745]
Datum
16. Dezember 2020 08:35
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in wegen Ihrer Anfrage verweise ich auf das beigefügte Schreiben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Antragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Wernauer Wasserversorung und Gewerbegebiet“ vom…
An Regierungspräsidium Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Wernauer Wasserversorung und Gewerbegebiet [#203745]
Datum
31. Januar 2021 20:47
An
Regierungspräsidium Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Antragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Wernauer Wasserversorung und Gewerbegebiet“ vom 15.11.2020 (#203745) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 45 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 203745 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203745/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Regierungspräsidium Stuttgart
Sehr geehrteAntragsteller/in gerne geben wir Ihnen eine Rückmeldung zum aktuellen Stand Ihrer Anfrage nach dem L…
Von
Regierungspräsidium Stuttgart
Betreff
AW: Wernauer Wasserversorung und Gewerbegebiet [#203745]
Datum
3. Februar 2021 09:20
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
AWWernauerWasserversorungundGewerbegebie.eml
317,1 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in gerne geben wir Ihnen eine Rückmeldung zum aktuellen Stand Ihrer Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Das Landratsamt Esslingen hat die Frist zur Beantwortung Ihrer Anfrage um bis zu drei Monate verlängert (gemäß § 7 Abs. 7 LIFG). Mit E-Mail vom 16.12.2020 haben wir Sie über die Fristverlängerung informiert (siehe Anlage). Weiterhin haben wir mitgeteilt, dass wir Anhaltspunkte dafür sehen, dass eine betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Daher führen wir derzeit das Beteiligungsverfahren gemäß § 8 LIFG durch und geben der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Erteilung ihrer Einwilligung in den Informationszugang. Zum jetzigen Zeitpunkt läuft die Frist zur Abgabe der Stellungnahme der betroffenen Person. Wir werden Ihnen und der betroffenen Person die Entscheidung bzgl. der Einwilligung gemäß § 8 Abs. 2 LIFG bekannt geben. Mit freundlichen Grüßen
Regierungspräsidium Stuttgart
Az.: 442-662.16:072-8 Bd 2 Sehr Antragsteller/in bezüglich Ihres Antrags nach dem Landesinformationsfreiheitsges…
Von
Regierungspräsidium Stuttgart
Betreff
AW: Wernauer Wasserversorung und Gewerbegebiet [#203745]
Datum
16. Februar 2021 15:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: 442-662.16:072-8 Bd 2 Sehr Antragsteller/in bezüglich Ihres Antrags nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 15.11.2020 übersenden wir Ihnen die uns vorliegenden Informationen. Personenbezogene Daten, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sowie Informationen, deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen auf die Belange der äußeren oder öffentlichen Sicherheit haben können, haben wir geschwärzt. Mit E-Mail vom 15.11.2020 haben Sie einen Anspruch auf Zugang zu folgenden Informationen nach dem LIFG geltend gemacht: A. Der aktuelle Zustand der Kanalisation in der L1250, die laut Aussage der Wernauer Verwaltung die Eigenwasserversorgung unmöglich macht und das Grundwasser verunreinigt. B. Ob und wann der Schaden behoben wurde. C. Stellungnahme zur Aufgabe der Wernauer Eigenwasserversorgung. D. Die Korrespondenz mit der Wernauer Verwaltung zur schadhaften Kanalisation und Aufgabe der Eigenwasserversorgung. E. Warum in diesem Gebiet kein Wasserschutzgebiet möglich ist und die Korrespondenz mit der Wernauer Verwaltung hierzu. F. Die Stellungnahme zum geplanten Gewerbegebiet Neckertal III. Hierzu liegen dem Landratsamt Esslingen folgende Informationen vor: A. E-Mail vom 19.04.2018 mit Anlagen B. Informationen zur Schadensbehebung liegen nicht vor. C. Stellungnahme des Amtes für Wasserwirtschaft und Bodenschutz vom 02.05.2018 Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 02.05.2018 mit Anlagen Bericht der Eßlinger Zeitung vom 05.06.2018 D. Hinsichtlich der schadhaften Kanalisation liegt keine gesonderte Korrespondenz mit der Stadtverwaltung Wernau als Information vor. Wegen der Aufgabe der Eigenwasserversorgung liegen die Stellungnahmen des Gesundheitsamtes sowie des Amtes für Wasserwirtschaft und Bodenschutz als Information vor (siehe Ziffer C). E. Schreiben des Landratsamtes Esslingen vom 12.10.1976 Vermerk über die Besprechung vom 25.11.1976 Schreiben des Landratsamtes Esslingen vom 02.06.1981 F. Aktennotiz über die Besprechung am 16.12.2019 Das Landratsamt Esslingen hat Anhaltspunkte dafür gesehen, dass Personen ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben könnten, insbesondere betreffend den Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nach § 6 LIFG. Das Landratsamt Esslingen hat daher der Person mit Schreiben vom 11.01.2021 gemäß § 8 Abs. 1 LIFG Gelegenheit zur Stellungnahme und Einwilligung in den Informationszugang gegeben. Eine Einwilligung in den Informationszugang erfolgte nicht. Das LIFG gewährt jeder antragstellenden Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, ohne dass es der Darlegung eines Informationsinteresses bedarf (§ 1 Abs. 1 LIFG). Der Informationszugangsanspruch muss sich dabei auf eine vorhandene amtliche Information beziehen und die amtliche Stelle rechtlich über die Information verfügen (§ 1 Abs. 2 i. V. m. § 3 Nr. 3 LIFG). Der Anspruch auf Informationszugang ist jedoch nur gegeben, wenn keine Auskunftsversagungsgründe vorliegen. Diese umfassen: 1. den Schutz von öffentlichen Belangen nach § 4 LIFG 2. den Schutz personenbezogener Daten nach § 5 LIFG 3. den Schutz von geistigem Eigentum und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nach § 6 LIFG 4. die Ablehnungsgründe nach § 9 Abs. 3 LIFG. Aus diesem Grund hat das Landratsamt Esslingen Informationen, deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen auf die Belange der äußeren oder öffentlichen Sicherheit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG haben können, geschwärzt. Dies umfasst konkrete Informationen zur Infrastruktur der Wasserversorgung, wie Standorte und Leitungsverläufe. Die Bekanntgabe dieser Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf die bedeutsamen Schutzgüter Leben und Gesundheit der Bevölkerung der Stadt Wernau. Durch die Bekanntgabe würde die Gefahr bestehen, dass die Informationen für Sabotage oder einen terroristischen Angriff auf die Wasserversorgung genutzt werden könnten. Weiterhin hat das Landratsamt Esslingen sämtliche personenbezogene Daten i.S.d. § 5 LIFG geschwärzt. Gründe für das Überwiegen des öffentlichen Informationsinteresses an der Bekanntgabe gegenüber dem schutzwürdigen Interesse am Ausschluss des Informationszugangs waren nicht ersichtlich. Wir haben eine Schwärzung von Informationen, die als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gemäß § 6 LIFG einzustufen sind, vorgenommen. Eine Einwilligung Dritter liegt nicht vor. Die Informationen zu den Ziffern A, C, E und F übersenden wir Ihnen im Anhang dieser E-Mail. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag , vielen Dank für das umfangreiche Informationsmaterial und die Transparenz. Können die Anhänge veröf…
An Regierungspräsidium Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Wernauer Wasserversorung und Gewerbegebiet [#203745]
Datum
17. Februar 2021 20:14
An
Regierungspräsidium Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag , vielen Dank für das umfangreiche Informationsmaterial und die Transparenz. Können die Anhänge veröffentlicht werden? Mit freundlichen Grüßen aus Wernau << Adresse entfernt >> Anfragenr: 203745 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203745/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Regierungspräsidium Stuttgart
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Leider kann ich Ihnen zur Veröffentlichung der Unterlagen der…
Von
Regierungspräsidium Stuttgart
Betreff
AW: Wernauer Wasserversorung und Gewerbegebiet [#203745]
Datum
18. Februar 2021 07:49
Status
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Leider kann ich Ihnen zur Veröffentlichung der Unterlagen derzeit keine abschließende Rückmeldung geben. Wir werden die Möglichkeit der Veröffentlichung prüfen und uns dann wieder bei Ihnen melden. Mit freundlichen Grüßen

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Regierungspräsidium Stuttgart
Sehr Antragsteller/in die Weiterverwendung der aufgrund Ihrer Anfrage übermittelten Informationen ist im Informa…
Von
Regierungspräsidium Stuttgart
Betreff
AW: Wernauer Wasserversorung und Gewerbegebiet [#203745]
Datum
11. März 2021 14:18
Status
Sehr Antragsteller/in die Weiterverwendung der aufgrund Ihrer Anfrage übermittelten Informationen ist im Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) geregelt. Darunter fällt auch die Veröffentlichung der Informationen. Aus unserer Sicht sind hier keine Versagensgründe erkennbar. Mit freundlichen Grüßen