Widerspruch seit 10 Jahren in der Schwebe. Immer noch nicht beigelegt. 15.09.2017 F128E7313

Ich habe heute am 15.09.2017 einen Brief an der Geschäftsführer, Herrn Walther Hüther Bezirksdirektion Rheinland Pfalz Saarland geschrieben.
Seit 10 Jahren wird so alle zwei bis 5 Jahre mein Widerspruch vom 4.4.07 aus der Mottenkiste des Inkasso der Arbeistagentur geholt. Die ursprüngliche Forderung von 933,10 Euro wurde mit Aufhebungsbescheid vom 23.4.07 aufgehoben und es wurden 320,- eingefordert.
Allerdings wurde mir am 23.0407persömlich vor Ort in Alzey von dem Mitarbeiter der Arbeitsagentur Alzey ausdrücklich gesagt, ich solle den Betrag nicht überweisen.

Ausserdem hat er unter seine Schreiben vom 23.04.07 weder nach der Zeile " Im Auftrag" seinen Namen noch eine Unterschrift, wie er es sonst immer tat, gesetzt. Er hat wohl darauf spekuliert, dass diese Entscheidung nicht weitergegeben wird von ihm und daher im Sande verläuft. Daher wollte er auch nicht, dass ich den Betrag gleich anstatt den 933,10 Euro unter dem damaligen Aktenzeichen überweise und hat mir diesen Auftrag "nicht zu überweisen" daher ausdrücklich mitgegeben.

Dieser Mitarbeiter hatte im Vorfeld im Feb 2007 auch behauptet ein Schreiben,, wovon er das konktete Datum verschwieg, an mich geschrieben zu haben, was angeblich einen Rücklauf hatte und das konnte nicht sein, da ich in diesem Monat zuhause war.
Er behauptete dies, damit er die 933,10 für Februar zurück fordern konnte, da ich einen Arbeitsvertrag für eine Vertretungsstelle ab zweites Schulhalbjahr auf dem Papier in weiter Ferne von Alzey begrenzt bis April 2007 anzutreten hatte. Nur hatte der hinterlistige Herr nicht gewußt, dass der offizielle faktische vertraglich Arbeitsbeginn erst Ende Februar war und ich somit bis 22.2.07 zuhause war. Daraufhin legte ich mit dieser Begründung Widerspruch ein. Auf diese grenzwertig kriminellen Fristverzögerungs und Falschmedlungs-Taktiken möchte ich aufmerksam machen.

Ich bitte Sie mir, da Sie hier die Geschäftsführung sitzt für mein aktuelles Heimatbundesland Rheinlandpfalz, Unterlagen aus amtsrechtlich übergeodneter Position einzusehen und abzuschließen, oder mir die Begründung für die Ablehnung meines Widerspruches vom 13.08.2009 zuzusenden

Anfrage eingeschlafen

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  • Datum
    15. September 2017
  • Frist
    20. Oktober 2017
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich habe heute a…
An Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland Details
Von
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Betreff
Widerspruch seit 10 Jahren in der Schwebe. Immer noch nicht beigelegt. 15.09.2017 F128E7313 [#24614]
Datum
15. September 2017 19:39
An
Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich habe heute am 15.09.2017 einen Brief an der Geschäftsführer, Herrn Walther Hüther Bezirksdirektion Rheinland Pfalz Saarland geschrieben. Seit 10 Jahren wird so alle zwei bis 5 Jahre mein Widerspruch vom 4.4.07 aus der Mottenkiste des Inkasso der Arbeistagentur geholt. Die ursprüngliche Forderung von 933,10 Euro wurde mit Aufhebungsbescheid vom 23.4.07 aufgehoben und es wurden 320,- eingefordert. Allerdings wurde mir am 23.0407persömlich vor Ort in Alzey von dem Mitarbeiter der Arbeitsagentur Alzey ausdrücklich gesagt, ich solle den Betrag nicht überweisen. Ausserdem hat er unter seine Schreiben vom 23.04.07 weder nach der Zeile " Im Auftrag" seinen Namen noch eine Unterschrift, wie er es sonst immer tat, gesetzt. Er hat wohl darauf spekuliert, dass diese Entscheidung nicht weitergegeben wird von ihm und daher im Sande verläuft. Daher wollte er auch nicht, dass ich den Betrag gleich anstatt den 933,10 Euro unter dem damaligen Aktenzeichen überweise und hat mir diesen Auftrag "nicht zu überweisen" daher ausdrücklich mitgegeben. Dieser Mitarbeiter hatte im Vorfeld im Feb 2007 auch behauptet ein Schreiben,, wovon er das konktete Datum verschwieg, an mich geschrieben zu haben, was angeblich einen Rücklauf hatte und das konnte nicht sein, da ich in diesem Monat zuhause war. Er behauptete dies, damit er die 933,10 für Februar zurück fordern konnte, da ich einen Arbeitsvertrag für eine Vertretungsstelle ab zweites Schulhalbjahr auf dem Papier in weiter Ferne von Alzey begrenzt bis April 2007 anzutreten hatte. Nur hatte der hinterlistige Herr nicht gewußt, dass der offizielle faktische vertraglich Arbeitsbeginn erst Ende Februar war und ich somit bis 22.2.07 zuhause war. Daraufhin legte ich mit dieser Begründung Widerspruch ein. Auf diese grenzwertig kriminellen Fristverzögerungs und Falschmedlungs-Taktiken möchte ich aufmerksam machen. Ich bitte Sie mir, da Sie hier die Geschäftsführung sitzt für mein aktuelles Heimatbundesland Rheinlandpfalz, Unterlagen aus amtsrechtlich übergeodneter Position einzusehen und abzuschließen, oder mir die Begründung für die Ablehnung meines Widerspruches vom 13.08.2009 zuzusenden
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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