Widersprüche gegen Ablehnungsbescheide des Bauamtes bzgl. Logistikzentrum Haßloch

laut Presseberichten der RHEINPFALZ gingen bei der Kreisverwaltung Widersprüche gegen ablehnende Bescheide zu einem Bauvorhaben in Haßloch, Siemens-Str. 2 ein.
Laut Tagespresse erfolgten die Widersprüche des Bauantragstellers am 12.06. und 08.07.2019.
Bitte schicken Sie mir diese Widerspruchsschreiben sowie die zugehörigen Begründungen zu.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    27. Juli 2019
  • Frist
    31. August 2019
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Ralf Berger
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: laut Pres…
An Kreisverwaltung Bad Dürkheim Details
Von
Ralf Berger
Betreff
Widersprüche gegen Ablehnungsbescheide des Bauamtes bzgl. Logistikzentrum Haßloch [#160129]
Datum
27. Juli 2019 09:21
An
Kreisverwaltung Bad Dürkheim
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
laut Presseberichten der RHEINPFALZ gingen bei der Kreisverwaltung Widersprüche gegen ablehnende Bescheide zu einem Bauvorhaben in Haßloch, Siemens-Str. 2 ein. Laut Tagespresse erfolgten die Widersprüche des Bauantragstellers am 12.06. und 08.07.2019. Bitte schicken Sie mir diese Widerspruchsschreiben sowie die zugehörigen Begründungen zu.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ralf Berger <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Ralf Berger
Ralf Berger
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Widersprüche gegen Ablehnungsbescheide d…
An Kreisverwaltung Bad Dürkheim Details
Von
Ralf Berger
Betreff
AW: Widersprüche gegen Ablehnungsbescheide des Bauamtes bzgl. Logistikzentrum Haßloch [#160129]
Datum
31. August 2019 08:50
An
Kreisverwaltung Bad Dürkheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Widersprüche gegen Ablehnungsbescheide des Bauamtes bzgl. Logistikzentrum Haßloch“ vom 27.07.2019 (#160129) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Ralf Berger Anfragenr: 160129 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Ralf Berger
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Widersprüche gegen Ablehnungsbescheide d…
An Kreisverwaltung Bad Dürkheim Details
Von
Ralf Berger
Betreff
AW: Widersprüche gegen Ablehnungsbescheide des Bauamtes bzgl. Logistikzentrum Haßloch [#160129]
Datum
11. September 2019 13:22
An
Kreisverwaltung Bad Dürkheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Widersprüche gegen Ablehnungsbescheide des Bauamtes bzgl. Logistikzentrum Haßloch“ vom 27.07.2019 (#160129) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 12 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Ralf Berger Anfragenr: 160129 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Ralf Berger << Adresse entfernt >>
Ralf Berger
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsges…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
Ralf Berger
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Widersprüche gegen Ablehnungsbescheide des Bauamtes bzgl. Logistikzentrum Haßloch“ [#160129] [#160129]
Datum
11. September 2019 13:31
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Rheinland-Pfalz (LTranspG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/160129 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht gar nicht bearbeitet. Zu einer anderen Anfrage, die ich am gleichen Tag an die Kreisverwaltung Bad Dürkheim stellte, habe ich am Folgetag immerhin einen Eingangsbestätigung erhalten. Mittlerweile gibt es einen Termin für die Behandlung der angeforderten Widersprüche im Kreisrechtsausschuss nächste Woche. Ich rechne damit, dass die Dokumente hinterher sowieso öffentlich werden. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Ralf Berger Anhänge: - 160129.pdf Anfragenr: 160129 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Ralf Berger
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Widersprüche gegen Ablehnungsbescheide d…
An Kreisverwaltung Bad Dürkheim Details
Von
Ralf Berger
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Widersprüche gegen Ablehnungsbescheide des Bauamtes bzgl. Logistikzentrum Haßloch“ [#160129] [#160129]
Datum
17. September 2019 17:23
An
Kreisverwaltung Bad Dürkheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Widersprüche gegen Ablehnungsbescheide des Bauamtes bzgl. Logistikzentrum Haßloch“ vom 27.07.2019 (#160129) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 18 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Ralf Berger Anfragenr: 160129 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Ralf Berger
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsges…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
Ralf Berger
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Widersprüche gegen Ablehnungsbescheide des Bauamtes bzgl. Logistikzentrum Haßloch“ [#160129] [#160129]
Datum
17. September 2019 17:48
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Rheinland-Pfalz (LTranspG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/160129 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil jetzt auch die für morgen angesetzte Verhandlung des angefragten Materials abgesetzt wurde. Und das obwohl nach §16 AGVwGO die Verhandlung öffentlich statt finden muss. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Ralf Berger Anhänge: - 160129.pdf Anfragenr: 160129 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) an die Kreisverwaltung Bad Dürkheim Der L…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) an die Kreisverwaltung Bad Dürkheim
Datum
24. September 2019 10:31
Status
Warte auf Antwort
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2247 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 24.09.2019 Gesch.Z.: 4.03.19.078 Ihr Zeichen: Herr Ralf Berger <<E-Mail-Adresse>> Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) an die Kreisverwaltung Bad Dürkheim hier: Widersprüche gegen Ablehnungsbescheide des Bauamtes bzgl. Logistikzentrum Haßloch Sehr geehrter Herr Berger, ich nehme Bezug auf Ihre Beschwerden vom 11.09.2019 sowie 17.09.2019 und teile Ihnen mit, dass ich mich diesbezüglich schriftlich mit der Kreisverwaltung Bad Dürkheim in Verbindung gesetzt und diese gebeten habe auf Ihre Anfrage zu reagieren. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass nach § 19 Abs. 1 Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) dafür zuständig ist, für die Einhaltung der Bestimmungen des Landestransparenzgesetzes Sorge zu tragen und die Einhaltung der Bestimmungen des Landestransparenzgesetzes zu kontrollieren. Jeder Bürger kann nach § 19 Abs. 7 LTranspG den LfDI anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach dem Landestransparenzgesetz als verletzt ansieht. Dem LfDI sind im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags jedoch keine Kompetenzen eingeräumt worden in Bezug auf die Beurteilung der Handhabung von baurechtlichen Widerspruchsverfahren. Von hier kann daher der Sachverhalt nur unter informationsfreiheitsrechtlichen Aspekten nach dem Landestransparenzgesetz beurteilt werden. Das Landestransparenzgesetz selber enthält keine Normierungen bezüglich der Öffentlichkeit von Verhandlungen über Widersprüche. Gerne können Sie sich erneut an mich wenden, sollte die Kreisverwaltung nunmehr nicht zeitnah auf Ihre Anfrage reagieren. Mit freundlichen Grüßen
Kreisverwaltung Bad Dürkheim
Ihre Anfrage Sehr geehrter Herr Berger, gem. § 16 Abs.1 Nr.1Landestransparenzgesetz ist ein Antrag auf Informatio…
Von
Kreisverwaltung Bad Dürkheim
Betreff
Ihre Anfrage
Datum
7. Oktober 2019 16:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Berger, gem. § 16 Abs.1 Nr.1Landestransparenzgesetz ist ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen, wenn das Recht am geistigen Eigentum verletzt werden würde, außer die Betroffenen willigen ein, eine andere Rechtsvorschrift erlaubt die Veröffentlichung oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Neben dem LTranspG ergibt sich keine sonstige Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung und ein überwiegendes öffentliches Interesse ist nicht ersichtlich. Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung vom 17.04.1986 dargelegt, dass Anwaltsschriftsätze grundsätzlich dem Urheberrechtschutz zugänglich sind. Entscheidend ist hierbei, dass es sich hierbei nicht um Standardschreiben handelt, sondern einen bestimmten schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzen. Da die von Ihnen nachgefragte Widerspruchsbegründung von einem Rechtsanwalt abgefasst wurde, unterfällt dieses, insbesondere hinsichtlich Umfang und Tiefe der Ausführungen, dem Schutz am geistigen Eigentums. Da dem Informationszugang das vorgenannte sonstige Belang entgegensteht, habe wir den betroffenen Rechtsanwalt im Zuge der Drittbeteiligung über den Antrag informiert und um die Mitteilung gebeten, ob er der Weitergabe der Widerspruchsbegründung zustimmt. Wird diese Einwilligung nicht innerhalb eines Monates erteilt, gilt die Einwilligung gem. § 13 Abs.2 LTranspG als verweigert. Die bisher eingetretene zeitliche Verzögerung bei der Bearbeitung Ihres Antrages bitten wir zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen
Ralf Berger
AW: Ihre Anfrage [#160129] Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort, in der Sie auf ein …
An Kreisverwaltung Bad Dürkheim Details
Von
Ralf Berger
Betreff
AW: Ihre Anfrage [#160129]
Datum
8. Oktober 2019 16:47
An
Kreisverwaltung Bad Dürkheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort, in der Sie auf ein Grundsatzurteil des BGH von 1986 hinweisen. Allerdings kann ich Ihren Gedankengang bzgl. Urheberrechtschutz nicht nachvollziehen. In wie weit es sich bei den Widerspruchsbegründungen der Anwälte um geistig-schöpferische und damit schützenswerte Leistungen handelt, wäre zu prüfen und damit stellt sich die Frage: Von wem? Vielleicht würden Sie mir schon mal den Umfang (Seitenzahl) der Schriftstücke verraten (gerne auch nicht-öffentlich)? Wie kommen Sie denn zu der Einschätzung, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht ersichtlich sei? Ich kenne da einige hundert Demonstranten in Haßloch und an die 2000 Petenten aus dem Landkreis und Umgebung, die das anders sehen werden. Werden Sie mir noch einen rechtsmittelfähigen Bescheid zukommen lassen? Je nach dem, wann die Antwort der Rechtsanwälte eintreffen wird und wie sie ausfallen wird? Oder wäre das zum jetzigen Zeitpunkt möglich? Mit freundlichen Grüßen Ralf Berger Anfragenr: 160129 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Ralf Berger << Adresse entfernt >>

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Kreisverwaltung Bad Dürkheim
Ihre Mail vom 08. Oktober Sehr geehrter Herr Berger, die von Ihnen mit Mail vom 08. Oktober gestellten Frage kann…
Von
Kreisverwaltung Bad Dürkheim
Betreff
Ihre Mail vom 08. Oktober
Datum
18. Oktober 2019 11:45
Status
Sehr geehrter Herr Berger, die von Ihnen mit Mail vom 08. Oktober gestellten Frage kann ich wie folgt beantworten. Die Beurteilung, ob es sich beim dem anwaltlichen Schriftsatz, hier die Widerspruchsbegründung um ein Schriftwerk handelt, welches dem Urheberrechtschutz unterfällt, obliegt zunächst einmal der Verwaltung. Der BGH formuliert hierzu in seiner Entscheidung folgende Kriterien: "Anwaltsschriftsätze sind grundsätzlich als Schriftwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG einem Urheberrechtsschutz zugänglich. Es kommt dafür darauf an, ob ein Schriftsatz eines Rechtsanwalts als persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG und damit als urheberrechtlich geschütztes Werk zu beurteilen ist. Anwaltsschriftsätze sind grundsätzlich dem (rechts-)wissenschaftlichen und nicht dem literarischen Bereich zuzuordnen. Bei wissenschaftlichen Werken findet der erforderliche geistig-schöpferische Gehalt seinen Niederschlag und Ausdruck in erster Linie in der Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs und nicht ohne weiteres auch - wie meist bei literarischen Werken - in der Gedankenformung und -führung des dargebotenen Inhalts. Die Frage, ob ein Schriftwerk einen hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzt, bemisst sich dabei nach dem geistig-schöpferischen Gesamteindruck der konkreten Gestaltung, und zwar im Gesamtvergleich gegenüber vorbestehenden Gestaltungen. Lassen sich nach Maßgabe des Gesamtvergleichs mit dem Vorbekannten schöpferische Eigenheiten feststellen, so sind diese der durchschnittlichen Gestaltertätigkeit gegenüberzustellen. Die Urheberrechtsschutzfähigkeit erfordert ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials (Anwaltsschriftsatz)." Ohne Bedenken, dass hierdurch bereits das geistige Eigentum verletzt wird, kann ich Ihnen mitteilen, dass in der Widerspruchsbegründung der Rechtsanwalt auf elf Seiten seine Rechtsauffassung darlegt und begründet. Es handelt sich also nicht um ein einfaches oder standardisiertes Schreiben und erfüllt aus unserer Sicht die vom BGH aufgestellten Kriterien. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses, hätte ich mich vielleicht konkreter ausdrücken sollen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht nur dann, wenn dies höher anzusehen ist als ein schützenswertes Individualrechtsgut. Zwar besteht, wie Sie es darstellen, das Interesse eines größeren Personenkreises an dem Bauvorhaben als solches, dennoch überwiegt hier das Recht des Verfassers am geistigen Eigentum der Widerspruchsbegründung. Da wir uns aktuell noch im Drittbeteiligungsverfahren befinden, kann über Ihren Antrag noch nicht durch rechtsmittelfähigen Bescheid entschieden werden. Wie ich Ihnen bereits mitteilte, hat der Dritte die Möglichkeit innerhalb eines Monates seine Einwilligung zu geben, diese zu verweigern oder es tritt durch Fristablauf die rechtliche Fiktion der Verweigerung ein. Mit freundlichen Grüßen